Neues Verbraucherinformationsgesetz Betriebsgeheimnisse wandern ins Internet

Was ist wirklich drin im Brot und wann wurde der Betrieb zuletzt kontrolliert? Geht es nach den Plänen der Bundesregierung, so müssen Bäcker in Kauf nehmen, dass zukünftig jedermann darüber Auskunft bekommt. Das neue Verbraucherinformationsgesetz betrifft aber auch andere Handwerksberufe.

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Betriebsgeheimnisse wandern ins Internet

Das VIG ist seit Mitte 2008 in Kraft und soll nun reformiert werden. Grundsätzlich sollen Verbraucher damit besser und schneller über einzelne Produkte und die Herstellungsbetriebe informiert werden. Sie können sich an die jeweiligen Landesbehörden wenden und bekommen dort Einsicht in die Daten, die die Behörde dazu gesammelt hat. Und dies soll in Zukunft noch vereinfacht werden, so dass die Bürger auch formlos per E-Mail oder Telefon Anfragen stellen können und von den Kosten befreit werden.

Einspruch nun nach kürzerer Frist

Für die betreffenden Betriebe bedeutet das jedoch, dass sie damit rechnen müssen, dass auch empfindliche Daten und Betriebsgeheimnisse wie beispielsweise einmalige Rechtsverstöße oder alte Familienrezepte veröffentlicht werden. Zudem verkürzt sich für die Betriebe die Frist, in der sie Einspruch gegen eine Veröffentlichung einlegen können.

Aus Sicht des Zentralverbands des Deutschen Bäckerhandwerks wird durch den Gesetzentwurf massiv in die Rechte der Unternehmen eingegriffen. "Der Entwurf läuft in weiten Teilen den Ergebnissen der wissenschaftlichen Evaluierung zuwider", sagt Armin Werner Hauptgeschäftsführer beim ZV Bäckerhandwerk. Eine Evaluierung des VIG hatte ergeben, dass die neuen Rechte bislang von kaum einem Verbraucher in Anspruch genommen werden. Somit sei eine weitere Verschärfung nicht sinnvoll, da der neue Entwurf auch Regelungen zusammenfasse, die bereits in erprobten Gesetzen geregelt seien.

In einer Stellungsnahme hatte auch der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) bereits zu Beginn des Jahres den Gesetzesentwurf kritisiert und gefordert die Handwerksinteressen und Schutzinteressen der Betriebe stärker zu berücksichtigen. Vor allem die geplante grundsätzliche Offenlegung aller Informationen lehnt der ZDH vehement ab. Die Festlegung im Gesetz "Zugang zu Informationen zu bekommen" könne für die Verbraucher nur bedeuten, dass Informationen auf Anfrage gegeben werden und nicht, dass sie immer und "ohne jeglichen Schutz der Betriebe" offengelegt werden. Gemeint sind hier auch Informationen zu Betriebsabläufen und Kontrollergebnissen. "Mit dem Entwurf wird der bislang gewährleistete Interessensausgleich zwischen Informationsinteressen der Verbraucher und dem legitimen Schutzinteressen der Handwerksbetriebe einseitig zu Lasten der Handwerksbetriebe verschoben", sagt Amin Werner.

Auch Orthopädietechniker und Tischler sind betroffen

Da das neue Gesetz zudem gleichfalls für technische Produkte und andere Verbraucherprodukte gelten soll, sind neben dem Lebensmittelhandwerk auch andere Handwerksberufe betroffen. Der ZDH spricht sich klar gegen diese Ausweitung aus, da hierfür der eindeutige Verbraucherwille fehle – wie die Evaluierung des Gesetzesentwurfs ergab – und bei vielen Handwerksprodukten dann zudem mehrere Gesetze gleichzeitig gelten würden wie etwa bei orthopädischen Schuhen aus handwerklicher Produktion (gleichzeitig Regelungen des Medizinproduktegesetzes) oder bei Produkten von Tischlern und Schreiner (gleichzeitig Bauprodukterichtlinie). Es würde statt mehr Information eher mehr Rechtsunsicherheit entstehen.

Die Evaluierung hat gezeigt, dass die Anfragen kaum von Verbrauchern sondern überwiegend von Verbraucherschutzorganisationen und Konkurrenzunternehmen gestellt wurden. Vor diesem Hintergrund stößt die kostenlose Abfrage der Informationen, auf Kritik beim ZDH. Zudem sollen mögliche Mehrkosten durch ein steigendes Auskunftsersuchen der Verbraucher dadurch kompensiert werden, dass die Rechte der Betriebe zum Beispiel auf ein Widerspruchsverfahren mit aufschiebender Wirkung beschnitten werden. Und dieser Ansatz sei "moralisch verwerflich". Der ZDH fordert demnach erhebliche Nachbesserungen dem Gesetzesentwurf.

jtw