Der Bundesgerichtshof (BGH) lässt eine Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Celle zu, wonach Augenärzte sich am Vertrieb von Brillen beteiligen dürfen.
Brillenvertrieb von Augenärzten wird überprüft
Das Urteil des OLG Celle vom 21. Dezember 2006 (13 U 118/06) hatte bei der Frage, ob ein Augenarzt am Brillenvertrieb eines Versandaugenoptikers mitwirken darf, zugunsten des Arztes entschieden. Rechtlich sei, so der ZVA, dabei entscheidend, ob die Berufsordnung der Ärzte weite Ausnahmemöglichkeiten zulässt oder nicht. Nach der ärztlichen Berufsordnung sei eine Warenabgabe nur zulässig, wenn sie „notwendiger Bestandteil der ärztlichen Therapie“ ist.
Das OLG Celle hatte geurteilt, dass Bequemlichkeitsgründe (z. B. die Ersparnis weiterer Wege) ausreichen, um eine ärztliche Mitwirkung der Hilfsmittelabgabe zu rechtfertigen. Der Arzt könne durch seine Verweisung verhindern, dass andere Augenoptiker seine Verordnung nicht richtig ausführen, hieß es in der Argumentation des Gerichts. Damit habe nach Ansicht des Gerichts die gleiche Situation wie bei der Hörgeräteversorgung durch HNO-Ärzte vorgelegen. Für diese hatte der Bundesgerichtshof den so genannten verkürzten Versorgungsweg für grundsätzlich zulässig gehalten.
Nach der EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken könne, so der ZVA, die Rechtslage jetzt strenger beurteilt werden, weil Ärzte ihre Machtposition gegenüber Patienten und Verbrauchern ausnutzen und damit praktisch deren Wahlfreiheit einschränken können.
fm