Hilfe fürs Handwerk Saison-Kurzarbeitergeld: Das gilt in der Schlechtwetterzeit

Wenn es draußen ungemütlich wird und die Arbeiten wetterbedingt ruhen müssen, können Betriebe des Baugewerbes auf das Saison-Kurzarbeitergeld (früher: Schlechtwettergeld) zurückgreifen. Wann die Schlechtwetterzeit beginnt, welche Voraussetzungen für diese Sonderform des Kurzarbeitergelds gelten und wie hoch die Unterstützung ausfällt.

Dachdecker installiert Dachziegel, Rückenansicht.
In der Schlechtwetterzeit können Baubetriebe Saison-Kurzarbeitergeld bei der Agentur für Arbeit beantragen und so witterungsbedingte Arbeitsausfälle überbrücken. - © Ingo Bartussek - stock.adobe.com

Das Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-Kug, früher: Schlechtwettergeld) ist eine finanzielle Stütze für Betriebe in der Schlechtwetterzeit. Anspruch darauf haben Unternehmen aus dem Bauhauptgewerbe, Gerüstbau, Dachdeckerhandwerk und Garten- und Landschaftsbau. Seit 2021 ist für alle Gewerke einheitlich geregelt, ab wann die Schlechtwetterzeit gemäß § 101 Abs. 1 SGB III beginnt. Antworten zu Fragen rund um das Saison-Kug:

Was ist das Saison-Kurzarbeitergeld?

In der Schlechtwetterzeit sind Arbeitsmangel und saisonbedingte Ausfälle oft unvermeidlich. Damit Arbeitnehmer während dieser Zeit nicht in die Arbeitslosigkeit entlassen werden müssen und im Betrieb gehalten werden können, wird in Deutschland das sogenannte Saison-Kurzarbeitergeld gezahlt.

Das Saison-Kurzarbeitergeld ist eine spezielle Form des Kurzarbeitergeldes und hat seit der Schlechtwetterperiode 2006/2007 das frühere System der Winterbauförderung abgelöst. Mit der letzten Anpassung der Winterbeschäftigungsverordnung im Juni 2013 und einer weiteren Änderung 2016 wurden die Regelungen noch praxisfreundlicher: So wird das Saison-Kug seither nicht mehr nur für witterungsbedingte Ausfälle gezahlt, sondern auch, wenn der Arbeitsausfall andere Ursachen hat – wie etwa Auftragsmangel, wirtschaftliche Gründe oder ein unabwendbares Ereignis.

Wann beginnt die Schlechtwetterzeit?

Die Schlechtwetterzeit beginnt gemäß Sozialgesetzbuch (§ 101 Abs. 1 SGB III) am 1. Dezember und endet am 31. März. Sie gilt für alle Betriebe des Baugewerbes einheitlich, also für das Bauhauptgewerbe, die Betriebe des Dachdeckerhandwerks, des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus sowie seit dem Jahr 2021 auch für das Gerüstbauerhandwerk. Zuvor begann die Schlechtwetterzeit für den Gerüstbau bereits am 1. November.

Voraussetzungen für das Saison-Kurzarbeitergeld

Arbeitnehmer haben in der Schlechtwetterzeit Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld, sofern unter anderem folgende Punkte erfüllt sind:

  • Der Arbeitgeber muss ein Unternehmen sein, das dem Baugewerbe und von saisonbedingtem Arbeitsausfall betroffen ist.
  • Der Arbeitsausfall muss erheblich sein. Ein erheblicher Arbeitsausfall liegt vor, wenn er vorübergehend und unvermeidbar ist. Die Ursachen können wirtschaftliche Gründe wie Auftragsmangel, witterungsbedingte Faktoren wie Frost oder unabwendbare Ereignisse wie Naturkatastrophen oder Straßensperrungen sein.
  • Ein Arbeitsausfall gilt als vermeidbar, wenn Beschäftigte alternative Tätigkeiten im Betrieb übernehmen könnten. Zudem müssen Urlaubstage und vorhandene Arbeitszeitguthaben vorrangig genutzt werden, um Kurzarbeit zu verhindern. Wichtig: Nicht alle Beschäftigten müssen gleichermaßen von der Kurzarbeit betroffen sein. Unterschiede können sich durch individuelle Einsatzmöglichkeiten, Qualifikationen oder die Zugehörigkeit zu verschiedenen Baustellen ergeben.
  • Der Betrieb muss mindestens einen Arbeitnehmer aufweisen. Dieser muss in einem gültigen, versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis stehen und es nach dem Arbeitsausfall weiterführen.

Wann findet die Prüfung statt?

Nach Ende der Saison-Kurzarbeit führt die Arbeitsagentur eine Abschlussprüfung durch – in der Regel spätestens bis zum 30. November. Für jeden Monat müssen Arbeitgeber Arbeitszeitnachweise führen und die geleisteten Arbeits-, Ausfall- und Fehlzeiten der Beschäftigten dokumentieren. Zudem muss nachgewiesen werden, welche Beträge abgerechnet wurden und dass das Saison-Kurzarbeitergeld sowie ergänzende Leistungen an die Beschäftigten ausgezahlt wurden.

>>> Weitere Informationen zur Abschlussprüfung zum Kurzarbeitergeld.

Welche Leistungen gibt es in der Schlechtwetterzeit?

Die Leistungen der Agentur für Arbeit umfassen das Saison-Kurzarbeitergeld, ein Mehraufwand-Wintergeld, Zuschuss-Wintergeld sowie die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen. Die Arbeitnehmer erhalten ihre jeweiligen Leistungen direkt von ihrem Arbeitgeber. Für die Arbeitgeber ist die Regelung nahezu kostenneutral.

>>> Mehr zu diesen Förderungen auf der Seite Wintergeld beantragen.

Wie kann ich Saison-Kurzarbeitergeld beantragen?

Die Abrechnung und Auszahlung des Saison-Kurzarbeitergeldes erfolgt durch den Arbeitgeber. Dieser zahlt das Saison-Kug zunächst in Vorleistung an die Beschäftigten aus. Anschließend kann der Arbeitgeber einen Antrag bei der zuständigen Agentur für Arbeit stellen – entweder online oder auf dem Postweg. Der Antrag muss für jeden Monat, in dem Kurzarbeit besteht, gestellt werden und kann höchstens drei Monate rückwirkend eingereicht werden. Beispiel: Das Saison-Kug für Arbeitsausfälle im Februar muss spätestens im Mai beantragt werden.

Höhe des Saison-Kurzarbeitergelds

Das Saison-Kurzarbeitergeld beträgt in der Regel 67 Prozent des ausgefallenen Nettolohns für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind und 60 Prozent für alle anderen. Es wird ab der ersten Ausfallstunde gezahlt, sofern keine angesparten Arbeitszeitguthaben aufgebraucht werden müssen. Diese Regelung gilt seit Dezember 2021 auch für Gerüstbauer, die zuvor erst ab der 151. Ausfallstunde Anspruch auf das Kurzarbeitergeld hatten.

Wenn durch Auflösung von Arbeitszeitguthaben Arbeitsausfall vermieden wird, haben Arbeitnehmer Anspruch auf Zuschuss-Wintergeld in Höhe von 2,50 Euro für jede ausgefallene Arbeitsstunde.

Vom 15. Dezember bis Ende Februar wird ein Mehraufwands-Wintergeld in Höhe von 1,00 Euro je geleistete berücksichtigungsfähige Arbeitsstunde gezahlt. Das Mehraufwands-Wintergeld wird im Dezember für maximal 90 Arbeitsstunden, im Januar und Februar für maximal 180 Arbeitsstunden überwiesen.

Ist das Saison-Kurzarbeitergeld steuer- und sozialversicherungsfrei?

Die oben genannten Leistungen sind sowohl steuer- als auch sozialversicherungsfrei, werden also netto ausgezahlt. Den Arbeitgebern werden die von ihnen alleine zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge für Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld in voller Höhe erstattet.

>>> Ausführliches Merkblatt der Agentur für Arbeit zu den geltenden Regelungen

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