Eine solide Ausbildung zahlt sich aus, wird vom Staat gerne gesehen und deswegen häufig auch gefördert. Doch die Großzügigkeit hat ihre Grenzen, hat jetzt ein junger Tischler erfahren, der sich zum Holztechniker weiterbilden ließ. Warum der junge Mann keine Förderung bekam.

Geklagt hatte ein junger Mann. Nach dem Realschulabschluss und einem Berufsgrundbildungsjahr in der Fachrichtung Holztechnik begann er eine dreijährige Ausbildung zum Tischler. 2003 legte er die Gesellenprüfung ab und arbeitete dann vier Jahre lang in seinem Beruf.
Anschließend besuchte der Kläger eine Fachschule für Holztechnik und Gestaltung. Nach seiner zweijährigen Ausbildung zum staatlich geprüften Holztechniker absolvierte er eine einjährige Ausbildung zum staatlich geprüften Holzgestalter .
Ausbildungsförderung abgelehnt
Für diese letzte Ausbildung beantragte der Mann eine Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, doch sein Antrag wurde abgelehnt. Er zog vor Gericht, verlor in erster Instanz, gewann in zweiter Instanz und musste sich nun vor dem Bundesverwaltungsgericht geschlagen geben.
Die Richter entschieden, dass das Bundesausbildungsförderungsgesetz , kurz Bafög, zwar einen Grundanspruch auf Förderung einer Erstausbildung nicht nur für eine erste, sondern auch für eine zusätzliche berufsbildende Ausbildung begründet. Voraussetzung sei aber, dass der Zeitraum einer vorangegangenen Ausbildung drei Jahre nicht überschritten hat.
Bei diesem Zeitraum sind alle absolvierten berufsbildenden Ausbildungen an einer im Bundesausbildungsförderungsgesetz aufgeführten Ausbildungsstätte zu berücksichtigen. Es kommt nicht darauf an, ob die subjektiven Voraussetzungen einer Förderung vorlagen.
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz soll sicherstellen, dass jeder Auszubildende eine Ausbildung durchführen kann. Konnte eine solche Ausbildung ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln finanziert werden und bestand deshalb kein Förderungsanspruch, ist der Gesetzeszweck erfüllt.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts mit dem Aktenzeichen BVerwG 5 C 4.14 soll unter bverwg.de veröffentlicht werden. bst