Die Meistervoraussetzung in Deutschland ist in einem aktuellen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gestärkt worden. Eine Friseurin und ein Dachdecker wollten sich ohne Meister oder Altgesellenstatus selbstständig machen
Meister mit Brief und Siegel
Der gute alte Meister hat in Deutschland noch längst nicht ausgedient. Ein Handwerksbetrieb aus der Anlage A darf auch weiterhin grundsätzlich nur von Meistern oder Gesellen mit langjähriger Berufserfahrung geführt werden. Das hat Ende August das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig bestätigt. Die Richter hatten damit die Klagen einer Friseurin und eines Dachdeckers abgewiesen, die sich ohne Eintragung in die Handwerksrolle selbstständig machen wollten.
Das heißt: Die Meistervoraussetzung in den 41 zulassungspflichtigen Handwerken besteht weiter wie gehabt. Die Anforderungen aus der Handwerksordnung für eine Selbstständigkeit entweder ein Meisterbrief (ausgenommen etwa gleichgestellte Ingenieure oder Techniker) oder eine sechsjährige Berufserfahrung als "Altgeselle" seien verhältnismäßig, urteilte nun das oberste deutsche Verwaltungsgericht. Handwerker würden damit auch nicht in ihrer Berufsfreiheit verletzt.
Beschränkung ist erforderlich
Hinter den abgewiesenen Klagen stehen eine Friseurin aus dem Raum Köln und ein Dachdecker aus Herne. Der Dachdecker-Geselle hatte nach zehnjähriger Tätigkeit einen Betrieb gegründet, besitzt aber keinen Meisterbrief oder Altgesellenstatus. Dies sei aber erforderlich, heißt es nun aus Leipzig.
Die bestehende Beschränkung "ist geeignet und erforderlich, Dritte vor den Gefahren zu schützen, die mit der Ausübung des Dachdeckerhandwerks verbunden sind", urteilte das Bundesverwaltungsgericht.
Nicht "inländerdiskriminierend"
Im zweiten Fall hatte eine Friseurin erfolglos geklagt, die nach ihrer Ausbildung drei Jahre angestellt war. Nach der Altgesellenregelung können sich Friseur-Gesellen aber erst mit sechsjähriger Berufserfahrung selbstständig machen. Friseure sind in der Anlage A des zulassungspflichtigen Handwerks eingestuft und gelten als Teil des Gesundheitshandwerks.
Die Kläger fühlten sich zudem benachteiligt gegenüber EU-Ausländern in Deutschland, weil diese sich hierzulande selbstständig machen dürfen, wenn sie genug Erfahrungen mitbringen. Mit Blick auf das EU-Recht könne aber von einer "Inländerdiskriminierung" hier keine Rede sein, antworteten die Richter. Denn die Voraussetzungen für die Anerkennung von Abschlüssen von EU-Ausländern in Deutschland sollen laut dem Gesetzgeber so gestaltet sein, dass von ihnen grundsätzlich nicht weniger gefordert wird als von einem Meister oder Altgesellen. Hierzu wird aber noch der genaue Wortlaut des Urteils aus Leipzig erwartet.
Früher durfte einen Handwerksbetrieb nur gründen, wer die Meisterprüfung oder eine gleichgestellte Prüfung ("Großer Befähigungsnachweis") abgelegt hatte. 2004 wurde dies mit der so genannten Altgesellenregelung gelockert. Demnach dürfen nach mindestens sechsjähriger Berufserfahrung davon mindestens vier Jahre lang in leitender Position auch Gesellen einen Handwerksbetrieb eröffnen.
In den Handwerkskammern fühlt man sich durch das Bundesverwaltungsgericht "höchstrichterlich" bestätigt. Der Meisterbrief wird in den Organisationen als wichtiges Gütesiegel betrachtet.
Auch der Liberale Philipp Rösler hatte sich im vergangenen März - noch in der Funktion als Bundesgesundheitsminister - auf der Internationalen Handwerksmesse in einer Rede für den Meister starkgemacht. Der heutige Bundeswirtschaftsminister sprach vom Meisterbrief als "ältestes berufliches Qualitätssiegel der Welt, das noch immer viel Anklang findet und das es zu erhalten gilt".
(BVerwG 8 C 8.10 und 9.10 - Urteile vom 31. August 2011)