Gesetze, Neuerungen und Reformen Das ändert sich alles im November 2015

Das Asylpaket für Flüchtlinge tritt in Kraft, das Bundesmeldegesetz ändert sich und ein neuer Euro-Schein kommt in Umlauf. Was im November 2015 wichtig ist.

Asylpaket geschnürrt

Der Flüchtlingszustrom ist weiter das beherrschende Thema der Politik. Am 1. November 2015 tritt das vom Bundeskabinett beschlossene Asylpaket in Kraft, das die Prüfverfahren von Asylbewerbern beschleunigt. Während die Ausreise von abgelehnten Bewerbern künftig schneller umgesetzt werden soll, können bewilligte Asylbewerber zügiger in den Arbeitsmarkt integriert werden.

Die wesentlichen Bestandteile des Asylpakets sind:

  • Die Liste der "sicheren Herkunftsstaaten" wird erweitert. Die Anträge von Asylbewerbern aus Albanien, dem Kosovo und Montenegro können damit künftig schneller abgelehnt werden.
  • Die Aufenthaltsdauer von Asylbewerbern in den so genannten Erstaufnahmestellen wird von drei auf maximal sechs Monate verlängert. Bewohner sollen anstatt Geldleistungen vorwiegend Sachleistungen erhalten.
  • Geldleistungen für Asylbewerber sollen maximal noch für einen Monat im voraus gezahlt werden.
  • um Asylbewerbern mit guten Bleibeperspektiven (z.B. aus Syrien) den Einstieg in Deutschland zu erleichtern, werden Integrationskurse angeboten.
  • Leistungen von Asylbewerbern werden gekürzt, wenn diese trotz Ablehnung nicht aus Deutschland ausreisen.
  • die Einrichtung neuer Asylunterkünfte soll durch den Abbau bürokratischer Hürden erleichtert und beschleunigt werden.
  • die Bundesländer sollen Asylbewerbern Gesundheitskarten für Arztbesuche anbieten können. Krankenkassen können verpflichtet werden, die Behandlungen zu übernehmen.

Für die Umsetzung der Maßnahmen kalkuliert das Bundesfinanzministerium Zusatzkosten von sechs Milliarden Euro ein.

Bundesmeldegesetz tritt in Kraft

Auf Wohnungs- und Hauseigentümer kommen ab dem 1. November 2015 neue Pflichten zu. Sie müssen Mietern den Ein- oder Auszug aus der Immobilie schriftlich bestätigen. Diese Bestätigung brauchen die Mieter wiederum, um die Meldebehörde über An- und Abmeldung zu informieren.

Die so genannte Vermieterbescheinigung gab es bereits bis zum Jahr 2002 und wurde dann allerdings abgeschafft. Die Wiedereinführung wird mit einem Anstieg von Scheinanmeldungen begründet. Kriminelle würden zu den Meldebehörden gehen, nur um sich eine falsche Adresse "zuzulegen".

Die Vermieterbescheinung muss folgende Angaben enthalten:

  • Ein- bzw. Auszugsdatum des Mieters
  • Name und Anschrift des Vermieters
  • Name und Anschrift des Mieters (neuer Wohnsitz)

Beim Umzug müssen Meldepflichtige binnen zwei Wochen danach bei der zuständigen Behörde am neuen Wohnsitz vorsprechen. Wird die Frist versäumt, droht ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro.

Unterlässt der Vermieter das Ausstellen der Einzugsbescheinigung stellt dies ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 Euro belegt werden kann. Betroffene Mieter sollten sich zügig an die Meldebehörde wenden, damit diese den Vermieter zur Erstellung der Bescheinigung auffordern kann.

Neben der Vermieterbescheinigung wird zur Anmeldung ein amtliches Ausweisdokument wie der Personalausweis benötigt.

20-Euro-Schein in neuem Gewand

Nachdem die Europäische Zentralbank bereits neue Banknoten im Wert von fünf und zehn Euro eingeführt hat, folgt zum 25. November 2015 ein neuer 20-Euro-Schein.

Das Wichtigste beim neuen Geldschein:

  • die Oberfläche ist mit einem Speziallack überzogen, der die Banknoten glatt und haltbarer macht.
  • es gibt ein neues Sicherheitsmerkmal: Hält man die Banknote gegen das Licht, wird im Hologramm ein Porträt-Fenster sichtbar. Zu sehen ist die Europa, die auch im Wasserzeichen enthalten ist. Die Namen sgeberin des Kontinents ist eine griechische Mythologie-Gestalt. Damit soll die Fälschungssicherheit der Banknote verbessert werden.

Neue Steuerklasse bei Lebenspartnerschaften

Ab dem 1. November 2015 wird dem Arbeitgeber bei eingetragenen, gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften automatisch die Steuerklasse IV übermittelt. Damit wird die rechtliche Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnern gegenüber Ehepartnern im Elstam-Verfahren zur Bildung elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale berücksichtigt.

Auch die Lohnsteuerabzugsmerkmale werden im Elstam-Verfahren im Hinblick auf Kinder und Kirchensteuerabzug des Partners angepasst.

Arbeitnehmer, die bisher in Steuerklasse I waren, und nicht möchten, dass ihrem Arbeitgeber die Steuerklasse IV mitgeteilt wird, können beim Finanzamt einen Antrag auf Beibehaltung der Steuerklasse stellen.

Wechsel der Kfz-Versicherung

Der 30. November gilt als Stichtag für den Wechsel der Kfz-Versicherung und ein Wechsel kann sich lohnen, wenn die Beiträge bei einer anderen Versicherung günstiger sind.

Grundsätzlich müssen Versicherte ihre Kündigung einen Monat vor Ablauf des Versicherungsjahres beim Unternehmen eingereicht haben – daher ist der 30. November für so viele Versicherte bedeutsam. Er fällt in diesem Jahr auf einen Montag, so dass grundsätzlich kein späterer Wechsel möglich ist.

Unter bestimmten Voraussetzungen können wechselwillige Autofahrer ihre alte Kfz-Versicherung aber auch noch nach dem Stichtag 30. November kündigen. Wenn der Preis steigt, genießen sie ein Sonderrecht. Nach Aussage des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft muss die Kündigung dann einen Monat nach dem Erhalt der Mitteilung beim Versicherer vorliegen. Wichtig: Im Kündigungsschreiben müssen Sie die Prämienerhöhung als Grund angeben.

Auch im Schadensfall kann eine Kfz-Police in der Regel innerhalb eines Monats nach der Regulierung gekündigt werden. Und wer sich ein neues Auto zulegt, muss nicht beim alten Versicherer bleiben.

Höheres Nettogehalt sichern

Arbeitnehmer und angestellte Gesellschafter-Geschäftsführer können für 2015 bis spätestens 30. November 2015 einen Lohnsteuerfreibetrag beantragen. Der gesamte Lohnsteuerfreibetrag 2015 wird dann vom Arbeitgeber im Monat Dezember berücksichtigt. Das bedeutet im Klartext: Vom Dezembergehalt werden dann deutlich weniger Steuern einbehalten.

Lesen Sie mehr zur Beantragung des Lohnsteuerfreibetrags .

sg