Erbschaftsteuerreform Die Krux mit dem Erben

Wolfgang Schäuble sieht bei der Erbschaftsteuerreform eine Nachweispflicht schon ab vier Mitarbeitern vor. Erleichterungen für Kleinbetriebe soll es geben, dennoch wird die Belastung bei Betriebsübergaben steigen. Ein Rechenbeispiel.

Karin Birk

Für kleine Betriebe soll es Erleichterungen bei der Erbschaftsteuer geben. Teurer wird es für sie durch die Reform wohl dennoch. - © Foto: PeJo/Fotolia

Das Handwerk begrüßt zwar den Kabinettsbeschluss zur Erbschaftsteuerreform. "Die Regierungsparteien sind auf dem richtigen Weg, nachhaltig arbeitenden Familienbetrieben einen Generationswechsel zu ermöglichen", sagte ZDH-Präsident Hans Peter Wollseifer. Gleichwohl sieht er noch Nachbesserungsbedarf. Hier das Wichtigste:

Da nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes bisher zu viele Betriebe begünstigt wurden, sollen künftig nur noch Betriebe mit bis zu drei statt 20 Mitarbeitern ohne einen Nachweis der Lohnsumme erbschaftsteuerfrei weitergegeben werden können. Bedauerlich ist, so Wollseifer, dass bei der Berechnung der Mitarbeiterzahl bisher keine Einigung erzielt werden konnte, Teilzeitkräfte nur anteilig zu berücksichtigen. Erfreulich ist, dass Lehrlinge herausgerechnet werden.

Bei Betrieben mit vier bis zehn Mitarbeitern reicht es, wenn der Erbe eine Lohnsumme von 250 Prozent binnen fünf Jahren oder 500 Prozent binnen sieben Jahren halten kann, um von der Erbschaftsteuer zu 85 Prozent oder ganz verschont zu werden. Anders als bisher geplant, sind für Betriebe mit elf bis 15 Beschäftigten entsprechende Stufen von 300 und 565 Prozent vorgesehen.

Höhere Belastungen

Gleichwohl werden viele Betriebsübergaben künftig mit höheren Belastungen einhergehen, wie ein vereinfachtes Beispiel des ZDH zeigt. Dabei handelt es sich um eine Bäckerei mit zwölf Mitarbeitern, die an den mitarbeitenden Sohn übergeben werden soll. In den vergangenen drei Jahren hat sie im Schnitt 300.000 Euro Gewinn gemacht. Daraus leitet man im vereinfachten Ertragswertverfahren ein Betriebsvermögen von 5.463.000 Euro ab. Unterstellt werden 30 Prozent Verwaltungsvermögen.

Künftig geht es als "schädliches Vermögen" unter einem gewissen Abschlag (zehn Prozent des begünstigten Vermögens) mit 1.256.490 Euro in die Berechnung des steuerpflichtigen Vermögens mit ein. Bisher wird Verwaltungsvermögen, das weniger als 50 Prozent ausmacht, gar nicht berücksichtigt.

Verwaltungsvermögen macht sich bemerkbar


Belastet wird die Betriebsübergabe auch dadurch, dass der Sohn den Verschonungsabschlag von 85 Prozent nur dann erhält, wenn er den Betrieb fünf Jahre mit 300 Prozent der Mindestlohnsumme weiterführt. Da sein Lohn nicht mehr berücksichtigt wird, könnte es schwierig werden. Selbst wenn er um eine Nachversteuerung herumkommt, muss er 15 Prozent des begünstigten Vermögens (als Differenz des Betriebsvermögens und des schädlichen Vermögens) versteuern.

Unter dem Strich müsste der Bäckersohn bei einem Freibetrag von 400.000 und einem Steuersatz von 19 Prozent rund 282.000 Euro an Erbschaftsteuer zahlen. Bisher wäre er bei einem Steuersatz von 15 Prozent mit rund 63.000 Euro davongekommen.

Keine Änderungen bei der Mindestlohnsumme

Das Beispiel zeigt, wie stark das Verwaltungsvermögen auf die Steuerlast durchschlagen kann. Die CSU hat deshalb auf die besondere Bedeutung der Abgrenzung des begünstigten vom nicht begünstigten Vermögen hingewiesen. Danach soll im weiteren Gesetzgebungsverfahren an einer rechtssicheren Abgrenzung und einer realitätsgerechteren Bewertung von Unternehmensvermögen gearbeitet werden. Das Handwerk sieht dies als Fortschritt an.

Mit Blick auf größere Betriebe hat sich an der Mindestlohnsumme nichts geändert. Wer den Betrieb fünf Jahre fortführt und in dieser Zeit auf eine Lohnsumme von 400 Prozent, kommt wird zu 85 Prozent verschont, bei sieben Jahren und 700 Prozent sogar ganz. Dies gilt für Betriebe mit einem begünstigten Vermögen von bis zu 26 Millionen Euro.