Preisdeckelung von Wohnungsmieten Mietpreisbremse: Fünf Fakten

Die Mietpreisbremse soll den Anstieg der Wohnungsmieten dämmen. Doch von der Preisdeckelung sind längst nicht alle betroffen. Die wichtigsten fünf Fakten dazu…

Moderniserungen sind von der Mietpreisbremse ausgeschlossen. Ansonsten darf die Miete bei Neuvermietungen maximal zehn Prozent über dem Mietspiegel liegen. - © Foto: human public pictures

2014 hat sich die Große Koalition auf die Mietpreisbremse verständigt, die 2015 in Kraft treten soll. Diese soll die rasanten Mietsteigerungen der vergangenen Jahre vor allem in Großstädte, wie beispielsweise München, Hamburg, Düsseldorf oder Stuttgart eindämmen. Der Gesetzesentwurf von Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) sieht die Mietpreisbremse nur für Gebäude im Bestand vor, für Erstbezüge in Neubauten soll sie nicht gelten.

Weitere Fakten zur Mietpreisbremse

1. Künftig soll bei einem Mieterwechsel die neue Miete maximal zehn Prozent über dem ortsüblichen Niveau, dem sogenannten Mietspiegel liegen. Bislang haben Hauseigentümer bei Abschluss der Mietverträge  die Höhe der Miete weitgehend selbst bestimmt. Zwar gibt es den sogenannten "Wucherparagraphen des Strafgesetzbuches" (§291), in der Vergangenheit ist allerdings kaum ein Vermieter in Ballungszentren und Großstädten danach verurteilt worden.

2. Die Mietpreisbremse regelt künftig auch die Maklerprovision. Ab 2015 soll diese nur noch von demjenigen gezahlt werden, der die Leistungen des Maklers in Anspruch nimmt. In Zukunft muss die Provision also vom Vermieter gezahlt werden.

3. Vorrangig gilt die Mietpreisbremse in Großstädten und Ballungszentren mit angespanntem Wohnungsmarkt. Mehr als 4 Millionen Mietwohnungen sind von der Bremse betroffen. Dennoch werden nicht alle Regionen Deutschlands von der Mietpreisbremse profitieren. Während die Großstädte davon profitieren, bleiben die ländlichen Regionen davon verschont. Im Gegensatz zu den Ballungszentren herrscht hier in vielen Gegenden ein Wohnungsleerstand .

4. Weitere Ausnahmen: Der Gesetzesentwurf der Großen Koalition sieht weiterhin vor, Gebäudemodernisierungen von der Mietpreisbremse auszuschließen. Voraussetzung dafür ist allerdings, die Erhöhung der Miete schriftlich zu begründen.

5. Mieter in bestehenden Mietverhältnissen haben keinen Anspruchauf die Preisdeckelung. Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund macht darauf aufmerksam, dass "bei Neuvermietungen eine vorher teure Wohnung künftig nicht billiger wird, weil ein Vermieter mindestens so viel verlangen darf, wie beim vorherigen Mieter." cle