Um die Zahlungsmoral im Geschäftsverkehr zu verbessern, soll das Gesetz noch dieses Jahr in Kraft treten. Nun will die Regierungskoalition Korrekturen anheften, um einen Fehler bei der EEG-Reform auszubügeln.

Der Gesetzesentwurf zum Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr wurde im April beschlossen, das Gesetz soll noch dieses Jahr in Kraft treten. Es sieht neue Fristen und ein strengeres Vorgehen auf säumige Zahler vor. Handwerksbetriebe müssen in aller Regel in Vorleistung treten, wenn sie Material bestellen, Aufträge planen und ausführen. Entsprechend leiden sie unter den finanziellen Folgen ausbleibender Zahlungen.
Anfang Juli 2014 wurde bekannt, dass die Regierungskoalition dem Gesetz Korrekturen anheften will - bei Biogasanlagen. Damit will sie eine Panne bei der Ökostromreform reparieren. Die Reform war erst am Freitag im Bundestag verabschiedet worden. Nun muss das zentrale Regierungsprojekt nach wenigen Tagen schon wieder überarbeitet werden, denn es war ein Fehler in Paragraf 100 des reformierten Erneuerbare-Energien-Gesetzes reingerutscht. Dies hätte zur Folge gehabt, dass Hunderte Biogasanlagen weniger Förderungen bekommen hätten, obwohl ihnen auf 20 Jahre garantiert eine feste Vergütung zusteht. Eigentlich sollte nur bei neuen Anlagen gekürzt werden.
Konkret wäre infolge des Fehlers die Förderung für vor 2012 in Betrieb genommene Blockheizkraftwerke weggefallen, die räumlich entfernt von einer Biogasanlage stehen und mit dem dort erzeugten Biogas Strom produzieren. Diese Kraftwerke sind rechtlich eigenständige Anlagen. Somit gibt es hier eine doppelte Förderung. Nun soll der Fehler behoben werden, weil die Ökostrom-Reform am 1. August 2014 in Kraft treten soll. Sonst können Unternehmen nicht mehr rechtzeitig Rabattanträge bei den Ökostrom-Förderkosten für 2015 stellen.
Inhalte der Zahlungsverzugsrichtlinie
Für die Zahlungsverzugsrichtlinie haben sich die Regierungsparteien auf folgende Punkte geeinigt:
- Unternehmen künftig nur noch dann eine längere Zahlungsfrist als 60 Tagen haben, wenn dies ausdrücklich von beiden Vertragspartnern vereinbart worden und entsprechend nachweisbar ist.
- öffentliche Auftraggeber bereits innerhalb von 30 Tagen bezahlen müssen und alle Regelungen darüber hinaus von beiden Vertragspartnern ausdrücklich vereinbart werden müssen. Zahlungsfristen von über 60 Tagen sind unzulässig.
- Firmen und die öffentliche Hand keine unangemessenen Zahlungsfristen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen festlegen dürfen. Die Zahlungsfristen müssen jeweils gesondert festgelegt werden. In AGBs sind die ungültig.
- der gesetzliche Verzugszins um einen Prozentpunkt auf neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz steigt.
- dass der Zahlungsgläubiger bei Verzug des Schuldners einen Anspruch auf eine Pauschale in Höhe von 40 Euro hat.
"Deutliches Zeichen gegen Zahlungsverzug"
Dass das Gesetz auf den Weg gebracht wurde, begrüßt das Handwerk. "Die Bundesregierung setzt mit ihrem Gesetzentwurf ein deutliches Zeichen zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr. Schlechter Zahlungsmoral und unverhältnismäßig langen Zahlungsfristen wird so künftig ein wirksamer Riegel vorgeschoben", sagte Holger Schwannecke, Generalsekretär des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH) .
"Lumpensammler-Gesetz"
| Im politischen Jargon heißt ein Gesetz, an das Korrekturen angeheftet werden, "Lumpensammler-Gesetz" oder "Omnibus-Verfahren". Dabei weitere Punkte an einen Entwurf hinzugefügt, womit die Verwebung unterschiedlicher Sachverhalte erleichtert wird. So können Gesetzesänderungen im Paket angenommen werden, welche einzeln aber durchfallen würden. |
dpa/dhz