Die Mütterrente soll steigen. Der Bundestag hat das Rentenpaket beschlossen und damit eine Angleichung der Kindererziehungszeiten für Mütter mit Kindern, die vor 1992 geboren sind, erreicht. Aber was genau ist die Mütterrente überhaupt? Wer bekommt sie, wann wird sie ausgezahlt? Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Mütterrente im Überblick.

Die Mütterrente: Bevor sie in Kraft trat, war sie lange Zeit umstritten. Zum 1. Januar 2027 soll sie nun schon zum dritten Mal ausgeweitet werden. Die sogenannte Mütterrente III ist Teil des neuen Rentenpakets, das der Bundestag gerade beschlossen hat. Den Plänen von Union und SPD zufolge sollen von ihr rund zehn Millionen Rentnerinnen und Rentner profitieren.
Seit 1. Juli 2014 gibt es die Mütterrente I, zum 1. Januar 2019 hat der Gesetzgeber die Anrechnung von Kindererziehungszeiten mit der Mütterrente II erneut ausgeweitet und Müttern und Vätern mit Erziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder zusätzliche Rentenansprüche gewährt. Ab 2027 soll die Mütterrente III zu einer kompletten Gleichstellung führen.
Aktuell bekommen Mütter und Väter mit Kindern, die vor 1992 geboren sind, bis zu 2,5 Entgeltpunkte für die Erziehung eines Kindes angerechnet. Das ist ein halber Entgeltpunkt weniger als für diejenigen mit Kindern, die nach 1992 geboren sind. Das soll sich künftig mit der Mütterrente III ändern. Die Bezeichnung stützt sich vorrangig auf "Mütter", da nur sehr wenige Väter unter den Beziehern der Mütterrente sind.
Schon in ihrem Koalitionsvertrag haben Union und SPD die Ausweitung der Mütterrente angekündigt und jetzt im Rahmen der aktuellen Rentenbeschlüsse umgesetzt. Dadurch bekommen Mütter und Väter künftig bis zu drei Rentenpunkte anerkannt – unabhängig vom Geburtsjahr der Kinder. Die Finanzierung erfolgt aus Steuermitteln.
Die folgenden Fragen und Antworten zeigen, was die Mütterrente genau ist und wer sie wie bekommt.
Was ist die Mütterrente?
Mit dem Begriff der Mütterrente ist eine bessere Anerkennung von Erziehungszeiten gemeint. Ging es dabei einst um Kinder, die vor 1992 geboren wurden, so ist diese Altersgrenze künftig aufgehoben.
Eltern bekommen auf ihre Rente grundsätzlich Erziehungszeiten angerechnet. Damit will der Staat ihre Leistung als Eltern zum einen anerkennen. Zum anderen sollen Mütter – und auch Väter – die ihren Beruf aufgrund der Kindererziehung nur teilweise oder gar nicht ausgeübt haben, in der Rente nicht wesentlich schlechter gestellt sein, als während der Kindererziehung weiterbeschäftigte Arbeitnehmer.
Was galt vor der Einführung der Mütterrente im Jahr 2014?
Vor dem 1. Juli 2014 und damit vor der Einführung der Mütterrente bekamen Mütter oder Väter, deren Kinder vor 1992 geboren sind, ein Erziehungsjahr pro Kind – also einen Entgeltpunkt auf die Rente angerechnet. Eltern, deren Kinder nach 1992 geboren sind, bekommen drei Erziehungsjahre – also drei Entgeltpunkte. Diese Ungleichheit wurde 2014 etwas angepasst, sodass auch Elternteile mit Kindern, die vor 1992 geboren sind, mehr Entgeltpunkte angerechnet bekommen.
Statt einem bekamen sie seither erst bis zu zwei und durch die Reform 2019 insgesamt bis zu 2,5 Rentenpunkte gutgeschrieben. Damit ist noch keine vollständige Gleichstellung erzielt. Diese soll nun durch die Pläne der Bundesregierung für die Mütterrente III erreicht werden.
Was ist die Mütterrente III?
Die Mütterrente III soll die vollständige rentenrechtliche Gleichstellung für Eltern von Kindern herstellen, die vor 1992 geboren wurden. Die Kindererziehungszeiten für diese Kinder werden um sechs weitere Monate auf bis zu drei Jahre angehoben.
Ein halbes Jahr Erziehungszeit entspricht einem halben Rentenpunkt und hat aktuell einen Wert von 20,40 Euro. Seit 1. Juli 2025 liegt ein Rentenpunkt bei 40,79 Euro. Durch die Ausweitung der Mütterrente steigt die derzeitige monatliche Rente für jedes vor 1992 geborene Kind also um rund 20 Euro. In der Regel steigt der Wert alljährlich zum 1. Juli bei der sogenannten Rentenanpassung.
Wer bekommt Erziehungszeiten angerechnet?
Zeiten der Kindererziehung werden bei Müttern und Vätern in der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet, wenn sie ihr Kind in Deutschland erziehen und für gewöhnlich auch dort mit ihm leben. Die Rentenbeiträge dafür zahlt der Bund. Dies geschieht unabhängig davon, ob Mütter oder Väter die Kinder tatsächlich Vollzeit betreut haben oder zeitgleich berufstätig waren. Es gibt jedoch eine Einkommensobergrenze – die Beitragsbemessungsgrenze. Wer mit seinem Einkommen und den Erziehungszeiten darüber liegt, bekommt nur anteilig zusätzliche Entgeltpunkte für die Erziehungsleistung auf die Rente angerechnet.
Eltern, die ihre Kinder gemeinsam erzogen haben, können sich entscheiden, ob die Kindererziehungszeiten in der Rente statt der Mutter dem Vater zugeordnet werden sollen. Hierfür ist für die Zukunft eine übereinstimmende gemeinsame Erklärung beim Rentenversicherungsträger einzureichen. Diese Erklärung kann auch für maximal zwei Kalendermonate rückwirkend abgegeben werden.
Wie bekommt man die Mütterrente?
Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung Bund ist ein gesonderter Antrag auf die Mütterrente nicht notwendig. Wer bereits eine eigene Rente bezieht, dessen Rente wird automatisch geprüft und neu berechnet. Wer noch keine Rente bezieht, wird im Rahmen einer Kontenklärung nach der Erziehung von Kindern gefragt. Separat kann auch ein Antrag auf Anerkennung von Kindererziehungszeiten gestellt werden. Anträge können über die Online-Services der Deutschen Rentenversicherung eingereicht werden. Eine Kontenklärung stellt sicher, dass das Rentenversicherungskonto korrekte Angaben und Anrechnungszeiten enthält.
In Bezug auf die Mütterrente III gilt, dass die Neuregelung – obwohl sie zum 1. Januar 2027 in Kraft treten soll – technisch erst von der Rentenversicherung in 2028 umgesetzt wird. Zustehende Beträge werden Rentnerinnen und Rentnern rückwirkend gezahlt.
Wie wirkt sich die Mütterrente auf die Steuer aus?
Die Mütterrente wird nicht in vollem Umfang in die Besteuerung einbezogen. Stattdessen wird eine außerordentliche Neufestsetzung des Jahresbetrags der Rente vorgenommen und der steuerfreie Teil der Rente neu berechnet.
Mütterrente: Folgen für die Witwenrente
Die Mütterrente kann Auswirkungen auf die Höhe der Witwenrente haben. Diese kann sich im Rahmen der Einkommensanrechnung verringern, wenn beim Hinterbliebenen die Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder anerkannt worden sind.
Voraussetzung ist, dass der Anspruch auf Rente aus eigener Versicherung beim Hinterbliebenen zum Überschreiten eines Freibetrages durch eigenes Einkommen führt. Da die eigene Rente als Einkommen betrachtet wird, kann sich dieses durch die Mütterrente erhöhen. Die oberhalb des Freibetrags von derzeit 1.076,86 Euro (gültig bis 30. Juni 2026) liegende Summe wird zu 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet und kann diese mindern. In der Summe aus eigener Rente und Witwenrente kommt es jedoch insgesamt zu einem Plus beim Rentenbezieher.
Die Mütterrente kann auch zu einer Erhöhung der Hinterbliebenenrente führen. Das ist dann der Fall, wenn die Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder nicht beim Hinterbliebenen, sondern beim Verstorbenen anerkannt worden sind. In diesem Fall erhöht sich die Witwenrente, da sie sich aus der Versicherung des Verstorbenen ableitet.
Große und kleine Witwen- oder Witwerrente
Darüber hinaus muss bei der Witwen- oder Witwerrente zwischen groß und klein unterschieden werden. Beträgt die kleine Witwen- oder Witwerrente nach Anwendung des alten und neuen Hinterbliebenenrechts immer 25 Prozent der Versichertenrente, auf die der Verstorbene Anspruch gehabt hätte, so sind es bei der großen Witwen- oder Witwerrente nach Anwendung des neuen Hinterbliebenenrechts 55 Prozent und nach altem Recht 60 Prozent.
Laut Deutscher Rentenversicherung kann man den Anspruch auf die große Witwenrente von Hinterbliebenen geltend machen, wenn das 47. Lebensjahr vollendet ist, die Betroffenen erwerbsgemindert sind oder ein minderjähriges Kind erziehen.
Wurden in der Versicherung des verstorbenen Ehepartners Erziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder berücksichtigt, erhöht sich die daraus abgeleitete Witwen- oder Witwerrente durch die Mütterrente seit 1. Juli 2014. Bestand bereits am 30. Juni 2014 der Anspruch auf die Witwenrente, erfolgt die Erhöhung für jedes vor 1992 geborene Kind pauschal. Im Ergebnis sind es 0,25 Entgeltpunkte bei der kleinen Witwen- und Witwerrente und 0,55 Entgeltpunkte bei der großen Witwen- und Witwerrente nach neuem Hinterbliebenenrecht (0,6 Entgeltpunkte bei der Witwen- und Witwerrente nach altem Recht). Ein Entgeltpunkt hat derzeit einen Wert von 40,79 Euro (gültig bis 30. Juni 2026).
Das alte und neue Hinterbliebenenrecht
Anfang 2002 ist das Recht für die Hinterbliebenenrenten, vor allem für die Witwen- und Witwerrenten, geändert worden. Übergangsregelungen verhindern soziale Härten für diejenigen, die auf das vorherige Recht vertraut haben. Für die meisten Witwen und Witwer gilt daher das alte Hinterbliebenenrecht, wenn
- der Ehepartner vor dem 1. Januar 2002 gestorben ist oder
- der Ehepartner nach dem 31. Dezember 2001 gestorben ist, die Heirat aber vor dem 1. Januar 2002 erfolgt ist und ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.
Nur wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, gilt das neue Hinterbliebenenrentenrecht.
Darüber hinaus wird die kleine Witwenrente nach neuem Hinterbliebenenrentenrecht maximal 24 Monate gezahlt.