Statt eines Kaufpreises zahlt der Nachfolger dem Senior bis zu dessen Lebensende wiederkehrende Leistungen: als Geld, Mietübernahme oder Krankenversicherung. Für beide Seiten hat das steuerliche Folgen. Worauf Übergeber und Übernehmer von der ersten Planung an achten sollten.

Betriebsinhaber können ihren Betrieb gegen lebenslange wiederkehrende Versorgungsleistungen auf einen Nachfolger übertragen. Steuerlich gilt eine solche Übertragung als unentgeltlich, weil die Versorgungsleistungen nicht als Kaufpreis, sondern als Versorgung des Übergebers gewertet werden. Dabei sind jedoch einige Besonderheiten zu beachten. Zudem empfiehlt es sich, das Modell vorab mit einem Betriebsberater der Handwerkskammer zu besprechen. Denn für beide Seiten bestehen Risiken – etwa durch eine falsche Einschätzung des Unternehmenswerts und die nicht kalkulierbare Dauer der Versorgungsleistungen.
Grundsätze zur Betriebsübergabe gegen wiederkehrende Versorgungsleistungen
Bei einer Betriebsübergabe gegen wiederkehrende Versorgungsleistungen handelt es sich nicht um einen Verkauf des Handwerksbetriebs, wenn der Wert der Versorgungsleistungen bis zum Lebensende des bisherigen Betriebsinhabers unter dem Wert des übertragenen Betriebs liegt.
Der steuerliche Clou: Der Übernehmer des Handwerksbetriebs kann die Versorgungsleistungen unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben absetzen. Im Gegenzug muss der Übergeber die erhaltenen Versorgungsleistungen als sonstige Einkünfte versteuern. Hat er keine weiteren Einkünfte, zahlt er darauf im besten Fall gar keine oder nur geringe Steuern.
Praxis-Tipp: Die Betriebsübergabe gegen Versorgungsleistungen sollte so ausgestaltet sein, dass der Übernehmer die Zahlungen als Sonderausgaben abziehen kann. Deshalb sollten Übergeber und Übernehmer die Betriebsübergabe unbedingt von der ersten Planung bis zur Umsetzung von einem Steuerberater begleiten lassen. Ein weiterer Vorteil neben der Steuerersparnis: Der Übernehmer muss weder einen Kredit aufnehmen noch eigenes Kapital einsetzen.
Versorgungsleistungen: Wer kann den Betrieb übernehmen?
Die Betriebsübergabe gegen Versorgungsleistungen findet meist zwischen dem Betriebsinhaber und seinen Familienangehörigen statt. In diesen Fällen muss in der Regel nicht nachgewiesen werden, dass die Übertragung (teil)unentgeltlich ist, dass also der Wert der Gegenleistung unter dem Wert des übergebenen Handwerksbetriebs liegt.
Doch es muss nicht zwingend ein Familienmitglied sein, das den Handwerksbetrieb übernimmt. Es kann auch ein fleißiger Mitarbeiter sein, der seit Jahrzehnten loyal für den in den Ruhestand gehenden Handwerker gearbeitet hat und der das Lebenswerk seines früheren Chefs weiterführen soll.
Bei familienfremden Übernehmern erkennt das Finanzamt eine Übergabe gegen Versorgungsleistungen allerdings nur ausnahmsweise an. Denn zwischen Fremden wird grundsätzlich vermutet, dass Leistung und Gegenleistung kaufmännisch ausgewogen sind, also ein Verkauf vorliegt. Diese Vermutung lässt sich nur widerlegen, wenn der Übernehmer aufgrund einer besonderen, familienähnlichen Beziehung ein persönliches Interesse an der Versorgung des Übergebers hat oder wenn die Zahlungen allein nach dessen Versorgungsbedarf und der Leistungsfähigkeit des Übernehmers bemessen wurden, nicht nach dem Wert des Betriebs.
Welche Übertragungen gegen Versorgungsleistungen sind begünstigt?
Ziel einer Übertragung gegen Versorgungsleistungen sollte sein, dass der Übernehmer des Handwerksbetriebs seine Zahlungen als Sonderausgaben absetzen kann und der Übergeber die erhaltenen Versorgungsleistungen als sonstige Einkünfte mit einem möglichst niedrigen Steuersatz versteuert. Diese Ziele können nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG bei folgenden Übertragungen gegen Versorgungsleistungen erreicht werden:
- Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder freiberuflicher Tätigkeit erzielt.
- Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs.
- Übertragung eines GmbH-Anteils von mindestens 50 Prozent, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.
Beispiel: Der Vater hält 80 Prozent der Anteile an der Handwerks-GmbH und ist deren Geschäftsführer. Er überträgt seinem Sohn gegen wiederkehrende Versorgungsleistungen einen Anteil von 20 Prozent. Der Sohn soll dafür bis zum Lebensende des Vaters monatlich 700 Euro Versorgungsleistungen zahlen. Drei Jahre später überträgt der Vater seinen verbleibenden Anteil von 60 Prozent an der GmbH auf seine Tochter. Sie muss ihm dafür bis an sein Lebensende monatlich 2.500 Euro Versorgungsleistungen zahlen. Die Tochter übernimmt die Geschäftsführung der Handwerks-GmbH, der Vater legt sein Amt als Geschäftsführer nieder. Frage: Können Sohn und Tochter die Versorgungsleistungen als Sonderausgaben abziehen?
Antwort: Der Sohn leider nicht, weil ihm kein Anteil von mindestens 50 Prozent an der GmbH übertragen wurde und er zudem nicht die Geschäftsführertätigkeit seines Vaters übernahm. Die Tochter darf die Versorgungsleistungen dagegen als Sonderausgaben abziehen, weil die folgenden beiden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Übertragung eines mindestens 50-prozentigen Anteils an der GmbH.
2. Übernahme der Geschäftsführertätigkeit durch die Tochter.
Praxis-Tipp: Bei der Übertragung von GmbH-Anteilen ist für den Sonderausgabenabzug beim Übernehmer außerdem entscheidend, dass der Übergeber seine Tätigkeit als Geschäftsführer aufgibt. Der Sonderausgabenabzug ist also ausgeschlossen, wenn der Übergeber zwar einen GmbH-Anteil von mindestens 50 Prozent gegen Versorgungsleistungen überträgt und der Übernehmer die Geschäftsführung übernimmt, der Übergeber aber weiterhin Geschäftsführer bleibt.
Versorgungsleistungen müssen nicht zwingend in Geld bestehen
Vereinbaren Betriebsübergeber und Betriebsübernehmer wiederkehrende Versorgungsleistungen, muss es sich dabei nicht um Geldzahlungen handeln. Versorgungsleistungen können auch sogenannte "Leistungen in Geldeswert" sein. Gemeint sind Sachleistungen oder die Übernahme von Aufwendungen.
Typische Beispiele: Der Betriebsübergeber darf bis zu seinem Lebensende kostenlos in einer Wohnung des Betriebsübernehmers leben. Als Leistungen in Geldeswert gelten hier die tatsächlichen Aufwendungen, die der Übernehmer für die Wohnung trägt und die dem Übergeber dadurch erspart bleiben, etwa für Strom, Heizung, Wasser oder Versicherung. Oder der Betriebsübernehmer trägt bis zum Lebensende des Betriebsübergebers dessen Miete oder Krankenversicherungsbeiträge.
Korrespondenzprinzip bei Versorgungsleistungen
Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG ist, dass der bisherige Betriebsinhaber die erhaltenen Versorgungsleistungen als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1a EStG versteuert (sogenanntes Korrespondenzprinzip).
Diese Voraussetzung ist immer dann erfüllt, wenn sowohl der Betriebsübergeber als auch der Betriebsübernehmer in Deutschland leben und hier unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind.
Lebt der Betriebsübergeber im Ausland, kann der Übernehmer die geleisteten Versorgungsleistungen nur dann als Sonderausgaben abziehen, wenn der Betriebsübergeber:
- in einem EU- bzw. EWR-Staat lebt und …
- nachweisen kann, dass er seine Versorgungsleistungen in diesem Land versteuert hat.
Hinweis: Im Umkehrschluss bedeutet das: Verbringt der Betriebsübergeber seinen Lebensabend in einem Drittstaat (also außerhalb von EU und EWR), scheidet ein Sonderausgabenabzug für die geleisteten Versorgungsleistungen aus.
Wann Versorgungsleistungen vom Betriebsübergeber nicht versteuert werden müssen
Eine weitere Besonderheit des Korrespondenzprinzips ist zu beachten, wenn der Betriebsübernehmer weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und deshalb hier nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Er kann dann in Deutschland keine Sonderausgaben abziehen. Im Gegenzug muss der in Deutschland lebende Betriebsübergeber die erhaltenen Versorgungsleistungen hier nicht als sonstige Einkünfte versteuern.
