Ausbildungsserie Gesellenprüfung: Was Ausbildungsbetriebe wissen müssen

Wer die Anmeldefrist zur Gesellenprüfung schuldhaft versäumt, handelt vertragswidrig – und kann schadensersatzpflichtig werden. Ausbildungsberater Peter Braune erklärt in seiner Ausbildungsserie, was Ausschlussfristen im Prüfungsrecht bedeuten, was bei Nicht-Zulassung oder nicht bestandener Prüfung zu tun ist – und wann automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht.

Ein Prüfling schreibt während einer schriftlichen Prüfung. - © EduLife Photos - stock.adobe.com

Wer einen Azubi ausbildet, trägt Verantwortung – auch für die Prüfungsanmeldung. Versäumen Ausbildende die Frist schuldhaft, handeln sie vertragswidrig. Im schlimmsten Fall müssen sie Schadensersatz zahlen.

Wer meldet an – und wo?

Die Handwerkskammer legt die Prüfungstermine fest und veröffentlicht die Anmeldefristen. In einigen Fällen überträgt sie die Durchführung an eine Innung. Ausbildende müssen ihre Auszubildenden fristgerecht anmelden und erforderliche Nachweise beifügen, zum Beispiel Ausbildungsnachweise, eine Zwischenprüfungsbestätigung oder einen Nachweis über die Teilnahme an Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung.

Die Gesellenprüfung im Handwerk richtet sich nach der Handwerksordnung. Für Abschlussprüfungen außerhalb des Handwerks gilt das Berufsbildungsgesetz. Welche Inhalte geprüft werden, legt die jeweilige Ausbildungsordnung fest. Dort steht meist auch, ob eine gestreckte Abschlussprüfung oder eine Zwischenprüfung vorgesehen ist.

Die Kammer weiß, wann eine Anmeldung fällig ist – alle Ausbildungsverhältnisse sind in der Lehrlingsrolle erfasst. Ausbildende werden rechtzeitig und schriftlich informiert.

Frist versäumt: Das droht

Die genauen Anmeldestichtage können je nach Region unterschiedlich sein. Wer die Frist versäumt, kann in der Regel erst zum nächstmöglichen Termin zugelassen werden. Bei Prüfungsfristen handelt es sich um sogenannte Ausschlussfristen – das heißt: Nach deren Ablauf besteht kein automatischer Anspruch mehr auf die Teilnahme am ausgeschriebenen Prüfungsdurchgang.

Versäumen Ausbildende die Frist schuldhaft, handeln sie vertragswidrig. Entsteht dem Auszubildenden dadurch ein nachweisbarer wirtschaftlicher Schaden – etwa weil er erst später das übliche Entgelt als Fachkraft erhält –, können Ausbildende unter Umständen schadensersatzpflichtig werden.

Wird die Prüfung wegen fehlender Anmeldung gar nicht abgelegt, endet das Ausbildungsverhältnis trotzdem zum vertraglich vereinbarten Datum.

Nicht zugelassen: Was dann?

Wird ein Auszubildender nicht zur Prüfung zugelassen – etwa wegen zu vieler Fehlzeiten oder fehlender Ausbildungsnachweise –, verlängert sich die Ausbildungszeit in der Regel um sechs Monate. Da es sich dabei nicht um eine nicht bestandene Prüfung handelt, verlängert sich der Ausbildungsvertrag nicht automatisch. Eine gesonderte Vereinbarung ist nötig.

In manchen Fällen ist eine Kulanzprüfung möglich, wenn die Prüfungspläne noch nicht feststehen. Ein schriftlicher Antrag auf eine Nachfrist kann ebenfalls helfen – allerdings nur, wenn triftige und unverschuldete Gründe vorliegen.

Rücktritt, Erkrankung, Fernbleiben

Ein Rücktritt vor Beginn der Prüfung ist in der Regel fristgerecht möglich. Wer am Prüfungstag ohne triftigen Grund fehlt, gilt für den jeweiligen Prüfungsteil als nicht bestanden – mit null Punkten.

Bei plötzlicher Erkrankung muss die Kammer unverzüglich informiert und ein ärztliches Attest eingereicht werden. Die Prüfung gilt dann als entschuldigt versäumt und kann zum nächsten regulären Termin nachgeholt werden.

Widerspruch gegen das Ergebnis

Gegen den schriftlichen Prüfungsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Wer diese Frist verpasst, dessen Prüfungsbescheid wird bestandskräftig – das heißt, er ist rechtlich bindend und lässt sich danach nur noch unter sehr engen gesetzlichen Voraussetzungen anfechten, etwa über das sogenannte Recht auf Wiederaufgreifen des Verfahrens.

Was nach der Prüfung gilt

Besteht ein Auszubildender die Prüfung, endet das Ausbildungsverhältnis mit der Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss – unabhängig vom vertraglich vereinbarten Enddatum. Arbeitet der ehemalige Azubi danach weiter im Betrieb, ohne dass eine neue Vereinbarung getroffen wurde, entsteht automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu branchenüblichen Bedingungen.

Besteht ein Auszubildender die Prüfung nicht, hat er das Recht, eine Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung zu verlangen. Ausbildende können das nicht ablehnen – sie haben keinen Ermessensspielraum. Das Verlängerungsverlangen muss schriftlich beim Ausbildenden eingereicht werden: rechtzeitig vor Ablauf des regulären Ausbildungsvertrags oder unverzüglich innerhalb von zwei Wochen nach dem offiziellen Vertragsende. Die Verlängerung ist auf maximal ein Jahr begrenzt.

Eine nicht bestandene Abschlussprüfung darf maximal zweimal wiederholt werden. Scheitert ein Auszubildender auch beim zweiten Wiederholungsversuch, gilt die Ausbildung in diesem Beruf als endgültig nicht erfolgreich abgeschlossen.

Bestandene Prüfungsteile: 2 Jahre Puffer

Bereits bestandene Prüfungsteile – mindestens fünfzig Punkte – können in der Regel bis zu zwei Jahre lang angerechnet werden. Danach müssen sie erneut abgelegt werden. Die Frist beginnt meist mit dem Tag, an dem der erste bestandene Prüfungsteil abgelegt wurde. Innerhalb dieser zwei Jahre müssen alle verbleibenden Prüfungsteile erfolgreich absolviert werden, um die Gesamtprüfung zu bestehen.

Streit über die Prüfung: Welches Gericht ist zuständig?

Im Handwerk gilt eine Sonderregelung: Streitigkeiten aus dem Berufsausbildungsverhältnis – einschließlich der Gesellenprüfung – fallen unter das Arbeitsgerichtsgesetz. Zuständig sind also Arbeitsgerichte, nicht Verwaltungsgerichte. Vor dem Gang zum Arbeitsgericht muss jedoch ein Schlichtungsausschuss der Kammer angerufen werden.

Anders verhält es sich bei Industrie- und Handelskammern: Weil sie Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, handelt es sich bei ihren Prüfungsbescheiden um Verwaltungsakte. Streitigkeiten werden dort vor dem Verwaltungsgericht ausgetragen.

Ihr Ausbildungsberater Peter Braune

Zum Autor: Peter Braune hat Farbenlithographie gelernt, war Ausbilder und bestand in dieser Zeit die Ausbildungsmeisterprüfung. Er wechselte als Ausbildungsberater zur Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main. Dort baute er dann den gewerblich-technischen Bereich im Bildungszentrum auf und leitete die Referate gewerblich-technischen Prüfungen sowie Ausbildungsberatung, zu der auch die Geschäftsführung vom Schlichtungsausschuss gehörte. Danach war er Referent für Sonderprojekte.