Steuertipp Ist die Bildschirmarbeitsbrille steuerlich absetzbar?

Wer im Handwerksbetrieb dauerhaft am Bildschirm arbeitet, braucht manchmal eine spezielle Sehhilfe – und fragt sich, wer die Kosten trägt. Kauft sich der Mitarbeiter die Brille selbst, kann der Steuereffekt trotz medizinischer Notwendigkeit gleich null sein. Wann der Arbeitgeber zahlen muss, unter welchen Bedingungen die Kostenübernahme steuerfrei bleibt – und wann ein freiwilliger Zuschuss trotzdem sinnvoll ist.

Steuertipp
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Sitzt die Buchhaltungskraft eines Handwerksbetriebs den ganzen Tag am Bildschirm und benötigt für die Arbeit am Bildschirm eine spezielle Brille, stellt sich die Frage, ob der Arbeitnehmer die Kosten dafür steuerlich absetzen kann oder ob der Arbeitgeber sie für diese Brille ohne steuerliche Nachteile übernehmen darf.

Arbeitnehmer: Abzug als außergewöhnliche Belastung denkbar

Kauft sich der Arbeitnehmer eine spezielle Bildschirmbrille, kann er die Kosten dafür in der Regel nicht als Werbungskosten steuerlich absetzen. Ein Abzug ist als außergewöhnliche Belastung denkbar, wenn die Brille medizinisch notwendig ist und der Arbeitnehmer die Kosten selbst trägt. Die medizinische Notwendigkeit muss nachgewiesen werden können. Es kann aber passieren, dass sich die Kosten wegen der zumutbaren Belastung nur zum Teil oder gar nicht steuerlich auswirken.

Beispiel: Arbeitnehmerin Müller kauft sich eine medizinisch notwendige Bildschirmbrille für 800 Euro. Aufgrund ihres Familienstands und der Höhe ihrer Einkünfte berechnet das Finanzamt eine zumutbare Belastung von 2.100 Euro. Hat Müller im selben Jahr keine weiteren berücksichtigungsfähigen außergewöhnlichen Belastungen, wirkt sich kein Cent der Kosten für die Brille steuersparend aus.

Arbeitgeber übernimmt Kosten für Bildschirmbrille

Für den Arbeitnehmer ist es günstiger, wenn der Arbeitgeber die erforderliche Bildschirmbrille stellt oder ihre Kosten übernimmt. Ergibt die arbeitsmedizinische Angebotsvorsorge, dass eine spezielle Sehhilfe für die Arbeit am Bildschirm notwendig ist und eine normale Sehhilfe nicht ausreicht, muss der Arbeitgeber sie im erforderlichen Umfang zur Verfügung stellen. Die Übernahme dieser erforderlichen Kosten ist kein steuerpflichtiger Arbeitslohn: Der Arbeitnehmer trägt weder die Kosten der Brille noch Lohnsteuer auf die Kostenübernahme.

Das gilt nicht automatisch für eine gewöhnliche Brille, die auch bei der Arbeit getragen wird. Zahlt der Arbeitgeber außerhalb dieser Pflicht freiwillig einen steuerpflichtigen Zuschuss zu einer benötigten Brille, kann das für den Arbeitnehmer trotz der Abzüge günstiger sein, als die Brille vollständig selbst zu bezahlen – sofern der Zuschuss zusätzlich zum bisherigen Gehalt gezahlt wird. dhz