Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Zahlungen an den Schulförderverein können steuerlich geltend gemacht werden – unter bestimmten Bedingungen. Was die Satzung des Fördervereins regeln muss – und wann Eltern einen gesonderten Nachweis erbringen müssen.
Schulgeldzahlungen, die Eltern an die Schule leisten, sind unter bestimmten Voraussetzungen in Höhe von 30 Prozent, höchstens 5.000 Euro je Kind und Jahr, als Sonderausgaben abziehbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG). Nicht begünstigt sind Zahlungen an die Schule für die Beherbergung, Betreuung und Verpflegung des Kindes.
Zahlungen an Förderverein ebenfalls Sonderausgaben?
In der Praxis stellen sich nun folgende Fragen: Sind auch Zahlungen an den Schulförderverein als Sonderausgaben abziehbar oder müssen die Schulgeldzahlungen zwingend an die Schule selbst überwiesen werden?
Die Antworten auf diese Fragen liefert aktuell der Bundesfinanzhof – und sie fallen steuerzahler- bzw. elternfreundlich aus. Die Richter erlaubten den Sonderausgabenabzug auch für Beitragszahlungen an den Förderverein der Schule (BFH, Urteil vom 3. Juni 2026, Az. X R 27/23).
Steuertipp: Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug für Beiträge an den Schulförderverein als Schulgeldzahlungen sind:
- Aus der Satzung des Schulfördervereins ist ersichtlich, dass er die von den Eltern erhaltenen Beiträge für den Schulbetrieb an die Schule weiterleiten muss.
- Betreffen die Beiträge an den Schulförderverein auch Zahlungen für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung des Kindes, müssen die Eltern nachweisen, in welcher Höhe steuerlich gefördertes Schulgeld vorliegt. dhz
