Steuertipp Schulförderverein: Beiträge jetzt als Sonderausgaben absetzbar

Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Zahlungen an den Schulförderverein können steuerlich geltend gemacht werden – unter bestimmten Bedingungen. Was die Satzung des Fördervereins regeln muss – und wann Eltern einen gesonderten Nachweis erbringen müssen.

Steuertipp
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Schulgeldzahlungen, die Eltern an die Schule leisten, sind unter bestimmten Voraussetzungen in Höhe von 30 Prozent, höchstens 5.000 Euro je Kind und Jahr, als Sonderausgaben abziehbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG). Nicht begünstigt sind Zahlungen an die Schule für die Beherbergung, Betreuung und Verpflegung des Kindes.

Zahlungen an Förderverein ebenfalls Sonderausgaben?

In der Praxis stellen sich nun folgende Fragen: Sind auch Zahlungen an den Schulförderverein als Sonderausgaben abziehbar oder müssen die Schulgeldzahlungen zwingend an die Schule selbst überwiesen werden?

Die Antworten auf diese Fragen liefert aktuell der Bundesfinanzhof – und sie fallen steuerzahler- bzw. elternfreundlich aus. Die Richter erlaubten den Sonderausgabenabzug auch für Beitragszahlungen an den Förderverein der Schule (BFH, Urteil vom 3. Juni 2026, Az. X R 27/23).

Steuertipp: Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug für Beiträge an den Schulförderverein als Schulgeldzahlungen sind:

  • Aus der Satzung des Schulfördervereins ist ersichtlich, dass er die von den Eltern erhaltenen Beiträge für den Schulbetrieb an die Schule weiterleiten muss.
  • Betreffen die Beiträge an den Schulförderverein auch Zahlungen für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung des Kindes, müssen die Eltern nachweisen, in welcher Höhe steuerlich gefördertes Schulgeld vorliegt. dhz