Nach dem Tod eines Kommanditisten werden seine Ehefrau und seine Tochter Mitunternehmer der KG. Den für ihn festgestellten Gewerbeverlust streicht das Finanzamt, die Erbinnen halten mit der Fußstapfentheorie dagegen. Wer vor dem Bundesfinanzhof recht bekommt.
Stirbt ein Mitunternehmer einer Personengesellschaft, auf den ein Anteil am festgestellten gewerbesteuerlichen Verlust der Gesellschaft entfällt, stellt sich die Frage, ob seine Erben diesen Verlustanteil steuerlich noch nutzen dürfen. Die Antwort auf diese Frage kommt aktuell vom Bundesfinanzhof.
Darum ging es in dem Urteilsfall
Mitunternehmer A war neben zwei weiteren Gesellschaftern als Kommanditist an einer Kommanditgesellschaft (KG) beteiligt. Die KG hatte in der Vergangenheit hohe Verluste erlitten, die das Finanzamt als vortragsfähigen Gewerbeverlust festgestellt hatte.
Nachdem A verstorben war, traten seine Ehefrau und seine Tochter als Erben in dessen Gesellschafterstellung ein und wurden so Mitunternehmer der KG. Die KG reichte beim Finanzamt eine Steuererklärung ein, in der sie die Ehefrau, die Tochter und die beiden verbliebenen Mitunternehmer berücksichtigte und den bisher auf A entfallenden Verlustanteil für die Erben weiterhin ansetzte. Das Finanzamt erkannte den auf A entfallenden Anteil am Verlustvortrag jedoch nicht mehr an.
Verlustvortrag geht mangels Unternehmeridentität unter
Die Ehefrau und die Tochter wehrten sich zunächst mit einem Einspruch und anschließend mit einer Klage gegen den Wegfall des auf A entfallenden Verlustanteils. Der Streit ging schließlich bis vor den Bundesfinanzhof. Sie beriefen sich auf die sogenannte Fußstapfentheorie, nach der Erben grundsätzlich in die Rechtsstellung des Verstorbenen eintreten.
Doch der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzamts: Der vortragsfähige Gewerbeverlust nach § 10a GewStG kann mangels Unternehmeridentität nicht auf die Erben eines verstorbenen Mitunternehmers übergehen (BFH, Urteil vom 10. Juni 2026, Az. IV R 14/24). Unternehmeridentität bedeutet, dass nur derjenige einen Gewerbeverlust abziehen darf, der ihn zuvor selbst als Unternehmer oder Mitunternehmer erlitten hat. Die Erben haben den Verlust nicht selbst getragen. Daran ändert auch die Fußstapfentheorie nichts. dhz
