Mehr Möglichkeiten für beratende Handwerker Neues im Steuerrecht: Was Energieberater jetzt dürfen – und was nicht

Seit dem 1. September schafft das novellierte Steuerberatungsgesetz Klarheit in einer langjährigen Grauzone: Energieberater dürfen jetzt auch steuerliche Aspekte ansprechen und über mögliche Förderwege informieren. Welche Beratung nun zulässig ist, wo weiterhin Grenzen gelten – und was Betriebe beachten sollten.

Schon seit längerem sind Handwerker wie die Schornsteinfeger auch in der Energieberatung tätig. Ab sofort dürfen sie auch steuerrelevante Infos mit den Kunden teilen. - © Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks

Ob Schornsteinfeger, SHK-Anlagenmechaniker oder Dachdecker: Viele Gewerke im Handwerk bieten auch Energieberatung an und haben diese als zertifizierte Zusatzqualifikation in ihr Portfolio integriert. Über die technischen Fragen zu Dämmung, Heizung oder PV-Anlage hinaus kommen auch immer wieder Fragen auf, die nicht zur Ausbildung des Handwerkers zählen: Lohnt sich das steuerlich, und was bekomme ich an Förderung?

Lange war die Antwort darauf rechtlich heikel. Seit dem 1. September 2026 hat sich das geändert.

Denn mit dem Neunten Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes hat der Bundestag die bisher starren Regelungen aufgeweicht. Kernstück ist der neue Paragraph 4e Steuerberatungsgesetz: Wer eine Fachberatung erbringt, darf künftig auch auf steuerliche Fragen eingehen – sofern sie mit der eigentlichen Beratung zusammenhängen. Energieberaterinnen und Energieberater werden in der Gesetzesbegründung ausdrücklich als Beispiel genannt.

Der Gebäudeenergieberater-Verband GIH begrüßt die Neuregelung. "Der Gesetzgeber hat eine Lücke geschlossen, die vor allem zulasten der Eigentümerinnen und Eigentümer ging", sagt Lennart Feldmann, Vorstand für Presse und Öffentlichkeitsarbeit beim GIH. "Wer eine Sanierung plant, bekommt die entscheidende Förderinformation jetzt dort, wo sie hingehört: am Küchentisch, im Beratungsgespräch – und nicht erst zwei Termine später."

Die Ausgangslage: Eine Grauzone mit realen Folgen

Dass die Neuregelung notwendig war, zeigt ein Blick auf die bisherige Praxis. Energieberatung und Steuerrecht waren in der Realität schon immer eng verknüpft – rechtlich aber kaum abgebildet. Wer als Energieberater eine Vor-Ort-Beratung oder einen individuellen Sanierungsfahrplan erstellt, landet früher oder später bei der Frage: Zuschuss oder Steuerbonus? Da sich staatliche Förderung und steuerliche Erleichterungen für dieselbe Maßnahme gegenseitig ausschließen, ist das keine Randnotiz, sondern eine der wirtschaftlich folgenreichsten Weichenstellungen im gesamten Sanierungsprojekt.

Julian Schwark, Vorstand Energie beim Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks, bestätigt das aus Handwerksperspektive: Er erklärt, Energieberatung und Steuerrecht seien "auch in der Vergangenheit schon untrennbar miteinander verflochten gewesen". Die Gesetzesänderung schaffe nun vor allem in der Haftungsfrage Klarheit: Was darf man – und was darf man nicht?

Für den GIH war die bisherige Rechtslage ein handfestes Problem: "Wir durften die Bescheinigung für das Finanzamt ausstellen – aber streng genommen nicht erklären, wofür sie gut ist. Diesen Widerspruch hat der Gesetzgeber jetzt aufgelöst", so Feldmann. Die Folge war eine Grauzone: Manche Berater haben aus Vorsicht geblockt und auf die Steuerberatung verwiesen – was Beratungsprozesse verzögerte und Sanierungen im Zweifel verhinderte. Andere haben informiert und dabei ein Rechtsrisiko getragen, das sie eigentlich nicht tragen wollten.

Was jetzt erlaubt ist – und was nicht

Die neue Regelung schafft Spielraum, aber auch einen klaren Rahmen: Energieberater dürfen steuerliche Fragen beantworten, die sich aus ihrer Beratung ergeben – aber sie werden dadurch keine Steuerberater. Feldmann formuliert es so: "Nebenleistung heißt: Wir dürfen erklären, wie die Förderwege funktionieren – nicht, wie die Steuererklärung ausfällt."

Konkret bedeutet das für Energieberater aus dem Handwerk:

  • Erlaubt ist: erklären, wie Förderung und steuerliche Erleichterungen funktionieren, die technischen Voraussetzungen dafür prüfen, den wirtschaftlichen Vergleich zwischen Zuschuss und Steuerbonus durchrechnen – und darauf hinweisen, wenn sich beides ausschließt.
  • Nicht erlaubt ist: die persönliche Steuersituation des Kunden beurteilen, die Steuererklärung erstellen oder den Kunden gegenüber dem Finanzamt vertreten.

Schwark zieht die Grenze in der Praxis ähnlich: "Wir würden deutlich machen, dass jemand an einer Stelle bestimmte Abschreibungsmöglichkeiten hat oder in eine Förderkategorie fällt. Aber für die genaue Übersetzung, was das am Jahresende bedeutet, geht es zum Steuerberater."

Ein praktischer Mehrwert: Steuerrecht als Nachsorge-Instrument

Die Neuregelung eröffnet auch eine Beratungsmöglichkeit, die bisher kaum genutzt werden konnte: der rückwirkende Hinweis auf steuerliche Vorteile. Denn anders als direkte Förderprogramme, bei denen der Antrag vor Baubeginn gestellt werden muss, können steuerliche Erleichterungen auch nachträglich geltend gemacht werden.

Schwark beschreibt ein klassisches Praxisbeispiel: "Wenn wir heute Menschen finden, die uns fragen, und feststellen, dass sie letztes Jahr förderfähige Fenster eingebaut, aber keinen Förderantrag gestellt haben, kann der Energieberater sagen: Du kannst eine ähnliche Förderung über die Steuer bekommen." Energieberater können so auch bei Projekten, zu denen sie erst später hinzugezogen wurden, ihren Kunden noch einen konkreten finanziellen Mehrwert bieten.

Was Energieberater aus dem Handwerk jetzt tun sollten

Der GIH hat vier konkrete Empfehlungen – sie gelten gleichermaßen für Energieberater aus dem Handwerk:

1. Rolle schriftlich klarstellen
Ein kurzer Hinweis im Beratungsvertrag und im Beratungsbericht soll klarstellen, dass eine energetische Fachberatung erbracht wird und steuerliche Fragen im Einzelfall dem Steuerberater vorbehalten bleiben. Das schützt den Berater und schafft beim Kunden klare Erwartungen.

2. Berufshaftpflicht prüfen
Viele Policen schließen steuerberatende Tätigkeiten ausdrücklich aus. Erweiterte Befugnisse bedeuten nicht automatisch erweiterter Versicherungsschutz – wer die neue Beratungsmöglichkeit nutzen möchte, sollte das mit seiner Versicherung klären.

3. Fortbilden
Wer berät, muss den Rechtsstand kennen. Der GIH empfiehlt eine Weiterbildung zu diesem Themenfeld – der Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks denkt laut Schwark über einen entsprechenden eigenen Lehrgang nach.

4. Netzwerk zur Steuerberatung aufbauen
Die beste Lösung für Eigentümer ist nicht die Grenzüberschreitung, sondern die kurze Leitung zum Steuerberater vor Ort. Wer dort ein verlässliches Netzwerk hat, kann sauber übergeben – und tut damit dem Kunden und sich selbst einen Gefallen.

Aufwertung mit Augenmaß

Der GIH sieht in der Neuregelung mehr als nur rechtliche Klarheit: "Der Gesetzgeber erkennt an, dass die energetische Sanierungsberatung ohne die steuerliche Perspektive unvollständig ist." Für Schwark ist die Botschaft an die Kollegen deshalb klar: "Wer bisher gesagt hat: ‚Frag mich nichts, das macht der Steuerberater' – für den wäre es jetzt gut, sich mit dem Thema zu beschäftigen." Denn, so Schwark: "Die Menschen erfahren, dass der Energieberater auch etwas zu steuerlichen Themen sagen kann. Das ist eine Aufwertung der Berufsgruppe."