Das Bundeskabinett hat das Jahressteuergesetz 2026 auf den Weg gebracht. Während der Entwurf Digitalisierung vorantreiben und Rechtsprechung umsetzen soll, warnt das Handwerk vor verdecktem Bürokratieaufbau und Mehrbelastungen im Betriebsalltag.

Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf zum Jahressteuergesetz 2026 beschlossen. Das Maßnahmenpaket dient dem Bürokratierückbau, der Digitalisierung sowie der Aktualisierung von Verfahrensfragen. Zudem setzt die Bundesregierung Vorgaben des EU-Rechts sowie Urteile des EuGH, des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs um. Für Betriebe bringt das Gesetz einerseits Erleichterungen, stößt jedoch beim Handwerk auch auf deutliche Kritik bezüglich neuer Bürokratie im Betriebsalltag.
Kaufpreisaufteilung bei Grundstücken: Mehr Rechtssicherheit für Investitionen
Ein zentraler Punkt für investierende Betriebe betrifft die Kaufpreisaufteilung bei bebauten Grundstücken. Erstmals soll die vertraglich vereinbarte Aufteilung steuerlich anerkannt werden. Holger Schwannecke, Generalsekretär des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH), begrüßt diesen Schritt ausdrücklich als sinnvolle Maßnahme: Die Regelung schaffe Rechtssicherheit, erleichtere Investitionsentscheidungen in Lager, Werkstätten sowie Betriebsgebäude und stärke somit die betriebliche Substanz.
Allerdings mahnt der ZDH, dass ein Abweichen von der vertraglichen Aufteilung nach wie vor aufwendig, beratungsintensiv und kostenbelastend sei. Gerade für kleine und mittlere Unternehmen bedeute dies einen unverhältnismäßigen Aufwand. Für einfache und standardisierte Fälle brauche es daher vereinfachte Verfahren und alternative Nachweise.
Umsatzsteuerliche Organschaft: Künftig nur noch auf Erklärung
Einen neuen Weg schlägt der Entwurf bei der umsatzsteuerlichen Organschaft ein. Bisher traten deren Rechtsfolgen automatisch ein, sobald die materiell-rechtlichen Merkmale erfüllt waren – ein aktives Wahlrecht gab es nicht. Künftig treten die Rechtsfolgen der Organschaft nur noch auf ausdrückliche Erklärung durch den Organträger ein. Um auf dynamische Veränderungen von Unternehmensstrukturen zeitnah zu reagieren, wird die Begründung sowie die Aufnahme einzelner Organgesellschaften kurzfristig mit Wirkung für die Zukunft ermöglicht.
Aus Sicht des Handwerks ist dieser Neuansatz grundsätzlich positiv. Der ZDH betont jedoch, dass im weiteren Gesetzgebungsverfahren bestehende Rechtsunsicherheiten und finanzielle Risiken für Betriebe konsequent beseitigt werden müssen. Die Wirtschaft habe hierzu konkrete Vorschläge unterbreitet, um den Status Quo spürbar zu verbessern.
Grundlohn und erste Tätigkeitsstätte: Drohende Mehrbelastungen für Betriebe
Neben den gesetzlichen Erleichterungen sorgt die geplante Neudefinition des Grundlohns für steuerfreie Zuschläge für erhebliche Bedenken im Handwerk. Unternehmen müssten ihre Lohnabrechnungen, IT-Systeme und Arbeitsverträge anpassen. Laut ZDH führt dies zu erheblichem bürokratischem Mehraufwand und Umstellungskosten. Zudem verliere die Entgeltumwandlung für Schichtarbeiter an Attraktivität – in Zeiten des akuten Fachkräftebedarfs ein völlig falsches Signal. Das Handwerk fordert daher, die bestehende Definition beizubehalten.
Zusätzlich entstehen nach Einschätzung des ZDH neue bürokratische Anforderungen bei den Regelungen zur ersten Tätigkeitsstätte, was das Ziel eines praktischen Bürokratieabbaus an dieser Stelle untergräbt.
Digitalisierung und Verfahrensänderungen ab 2027
Elektronische Bekanntgabe (§ 122a AO): Ab dem 1. Januar 2027 wird die elektronische Zustellung von Steuerbescheiden und Einspruchsentscheidungen zum Regelfall, sofern Steuerpflichtige über ein aktives ELSTER-Nutzerkonto verfügen. Eine ausdrückliche Einwilligung ist nicht mehr nötig; die Information erfolgt per E-Mail. Wer kein ELSTER-Konto hat, erhält Bescheide weiterhin per Post. Wer trotz ELSTER-Konto die Papierform wünscht, muss dies aktiv elektronisch beantragen.
Anpassung der Zinsen in der Abgabenordnung: Nach einer gesetzlich vorgeschriebenen Evaluierung hebt die Bundesregierung den Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen ab dem Jahr 2027 an. Wegen gestiegener BGB-Basiszinssätze und Kreditzinsen steigt der Monatssatz von bisher 0,15 Prozent auf 0,3 Prozent (entspricht 3,6 Prozent pro Jahr). avs