Wer für Voll- und Teilzeitkräfte dieselbe Zuschlagsgrenze ansetzt, verstößt gegen das Teilzeit- und Befristungsgesetz – das hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt. Maßstab ist die individuelle Arbeitszeit, Ansprüche können rückwirkend geltend gemacht werden. Was Betriebe jetzt prüfen sollten.

Im vorliegenden Fall arbeitete ein Arbeitnehmer 30,8 Stunden pro Woche. Der anwendbare Tarifvertrag sah Zuschläge erst ab der 41. Stunde und unabhängig von der individuellen Arbeitszeit vor.
Die Folge: Trotz Mehrarbeit über seine vereinbarte Arbeitszeit hinaus erhielt der Arbeitnehmer keinen Zuschlag. Er klagte – und bekam Recht.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Az. 5 AZR 118/23) stellte im November 2025 klar, dass einheitliche Zuschlagsgrenzen für Vollzeit und Teilzeit unzulässig sind. Teilzeitbeschäftigte werden dadurch benachteiligt. Daher müssen Zuschläge anteilig zur Arbeitszeit gewährt werden. Rechtsgrundlage ist § 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).
Maßstab ist die individuelle Arbeitszeit
Entscheidend ist der sogenannte pro-rata-temporis-Grundsatz:
- Vollzeit: 37,5 Stunden → Zuschlag ab 41 Stunden
- Teilzeit: 30,8 Stunden → Zuschlag entsprechend früher
Das bedeutet: Sobald Teilzeitkräfte ihre vertragliche Arbeitszeit überschreiten, kann ein Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge bestehen.
Kein sachlicher Grund für Ungleichbehandlung
Arbeitgeber argumentieren häufig mit einer angeblich erst ab einer bestimmten Stundenzahl eintretenden Mehrbelastung. Das BAG weist dies zurück. Auch Mehrarbeit in Teilzeit ist belastend. Ein sachlicher Differenzierungsgrund fehlt und das Europarecht verlange darüber hinaus eine strenge Prüfung.
Die Entscheidung hat erhebliche praktische Auswirkungen, denn rückwirkend sind Ansprüche möglich. Arbeitgeber müssen also mit Nachzahlungen rechnen. Denn tarifliche Regelungen sind insoweit teilweise unwirksam. Unternehmen sollten daher ihre Vergütungsstrukturen und Zeiterfassungssysteme überprüfen.
Das BAG-Urteil unterstreicht den Anspruch von Arbeitnehmern auf faire Behandlung, da Zuschläge bereits bei Überschreiten der individuellen Arbeitszeit bezahlt werden müssen. Mit diesem Urteil der höchsten deutschen Arbeitsrichter können Arbeitnehmer ihre Rechte besser durchsetzen.
Bedeutung für Arbeitgeber
Arbeitgeber sollten jetzt handeln und Tarifverträge und Arbeitsverträge prüfen. Sie sollten mögliche Nachzahlungsrisiken bewerten und gegebenenfalls ihre Entgeltabrechnung und Zeiterfassung anpassen.
Das Urteil des BAG stellt klar: Teilzeit ist gleichwertig zu behandeln. Teilzeitbeschäftigte dürfen bei Mehrarbeitszuschlägen nicht benachteiligt werden. Zuschläge sind anteilig zur individuellen Arbeitszeit zu gewähren. Starre Grenzen sind unzulässig.
Volker Görzel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Köln. Der Autor ist Mitglied des VDAA Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte und Leiter des Fachausschusses "Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung".