Wer Familienangehörige im Handwerksbetrieb anstellt, kann Steuern sparen – aber nur, wenn das Arbeitsverhältnis nachweislich gelebt wird. Das Finanzamt prüft, ob Arbeitszeiten dokumentiert, Gehälter fremdüblich und Konten sauber getrennt sind. Welche Nachweise schützen und welche Fehler das Arbeitsverhältnis kippen.

Viele Handwerksbetriebe sind auf die Mitarbeit von Familienangehörigen angewiesen. Werden im Betrieb Betriebsausgaben für Gehälter geltend gemacht und sind Familienangehörige im Spiel, ruft dies meist das Finanzamt auf den Plan. Es wird geprüft, ob die Arbeitsverhältnisse tatsächlich gelebt werden oder ob sie nur auf dem Papier bestehen, um letztlich Steuern zu sparen.
Warum das Finanzamt bei Betriebsausgaben im Zusammenhang mit der Mitarbeit von Familienangehörigen so streng ist, dürfte eigentlich klar sein. Im Gegensatz zu fremden Mitarbeitern fehlt zwischen dem Betriebsinhaber und seinen Familienangehörigen der Interessengegensatz. Das bedeutet, dass ein Arbeitgeber einem fremden Mitarbeiter nur Geld bezahlen wird, wenn er dafür arbeitet. Arbeitet ein angestellter Ehegatte dagegen zeitweise nicht, dürften dennoch Gehaltszahlungen fließen, weil diese zum einen als Betriebsausgaben abziehbar sind und zum anderen das Geld ja in der Familie bleibt.
Anstellungsverhältnis mit Familienangehörigen
Damit Steuern mit der Anstellung von Familienangehörigen gespart werden können, empfiehlt es sich, folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- Es sollte ein schriftlicher Standard-Arbeitsvertrag abgeschlossen werden. Das ist zwar kein Muss, signalisiert dem Finanzamt aber die Ernsthaftigkeit des Arbeitsverhältnisses.
- Die Vereinbarungen im Arbeitsvertrag sollten nachweislich von beiden Seiten eingehalten werden. Der angestellte Familienangehörige muss seine Arbeitsleistung erbringen und der selbstständige Handwerker muss pünktlich zahlen.
- Es sollten Nachweise geführt werden, dass die Gehaltsvereinbarungen mit dem Familienangehörigen jenen entsprechen, die auch mit einem fremden Arbeitnehmer für dieselbe Arbeit getroffen worden wären (sog. Fremdvergleich).
Klassiker: Anstellung des Familienangehörigen als Minijobber
Besonders beliebt in der Praxis ist die Anstellung des Ehegatten, des Kindes oder des Elternteils als Minijobber. Denn der steuerliche Clou bei der Anstellung eines Familienangehörigen im Betrieb ist, dass sämtliche Zahlungen (Minijobgehalt bis 603 Euro im Monat und die Pauschalbeiträge an die Minijobzentrale) als gewinnmindernde Betriebsausgabe verbucht werden dürfen. Der angestellte Familienangehörige muss in seiner Steuererklärung das Minijobgehalt dagegen nicht mehr angeben und somit auch nicht mehr versteuern. Die Versteuerung übernimmt der Arbeitgeber, indem er pauschal zwei Prozent Lohnsteuer pro Monat an die Minijobzentrale abführt. Wichtig: Aktuelle Pläne der Bundesregierung sehen vor, diesen Pauschalsteuersatz auf fünf Prozent anzuheben.
Steuertipp: Auch Minijobbern dürfen steuerfreie Gehaltsextras zugewendet werden. Das maximale Minijobgehalt von 603 Euro im Monat wird dadurch nicht erhöht. Beliebt sind beispielsweise die Übernahme der Kindergartengebühren für das Kind der angestellten Ehefrau, die Überlassung eines privaten E-Bikes an das als Minijobber angestellte Kind oder die Überlassung eines betrieblichen Smartphones an den angestellten Familienangehörigen-Minijobber.
Neu seit 2026: Familienangehöriger als Aktivrentner
Steuerlich interessant ist seit 2026 bei Familienangehörigen auch ein Dienstverhältnis im Rahmen der Aktivrente. Nach § 3 Nr. 21 EStG darf einem angestellten Familienmitglied, das bereits seine Regelaltersgrenze zur Rente erreicht hat, bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei ausbezahlt werden.
Zu den steuerfreien 2.000 Euro im Monat dürfen dem Familienmitglied auch steuerfreie Gehaltsextras gewährt werden. Diese Zahlungen zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen dürfen als steuermindernde Betriebsausgabe verbucht werden.
Diese Nachweise sollten dem Finanzamt vorgelegt werden
Um die Ersparnis bei der Steuer für die Anstellung eines Familienangehörigen wasserdicht zu machen, empfehlen sich folgende Nachweise bzw. Maßnahmen:
- Es sollten Aufzeichnungen geführt werden, an welchem Datum der Familienangehörige wie viele Stunden gearbeitet hat.
- Zusätzlich sollte in einer Art Tagebuch (Beschäftigungsnachweis) aufgezeichnet werden, welche Aufgaben an diesen Tagen vom Familienmitglied erledigt wurden.
- Über das Konto des Familienangehörigen, auf das das Gehalt fließt, sollte der Betriebsinhaber möglichst keine Verfügungsmacht haben.
- Es sollten Nachweise geführt werden, dass das vereinbarte Gehalt mit dem Familienangehörigen dem Fremdvergleich entspricht. Das heißt: Das angestellte Familienmitglied sollte für vergleichbare Arbeit nicht wesentlich mehr verdienen als ein fremder (nichtverwandter) Mitarbeiter im Betrieb.
- Sollte das Gehalt für den Familienangehörigen deutlich höher ausfallen als für einen fremden Mitarbeiter mit vergleichbaren Arbeiten, sollte das ausführlich begründet und schriftlich festgehalten werden (Arbeit an Wochenenden, mehr Befugnisse, etc.).
Praxis-Tipp: Je ausführlicher die Aufzeichnungen zum Anstellungsverhältnis mit Familienangehörigen sind, desto glaubhafter ist, dass das Arbeitsverhältnis wie vereinbart tatsächlich gelebt wird und dass es somit steuerlich anzuerkennen ist.
Typische Fehler bei Anstellung von Familienangehörigen
Typische Fehler, die bei der Steuer bei Anstellung eines Familienangehörigen fatal sein können, sind folgende:
Kontenzugriff: Ein Betriebsinhaber hat sein Kind im Betrieb angestellt und hat auf das Konto des Kindes Zugriff. Er hebt monatlich das überwiesene Gehalt wieder ab und nutzt dieses zur Finanzierung des Lebensunterhalts für seine Familie. Kann nicht nachgewiesen werden, was das Kind tatsächlich gearbeitet hat, könnte der Kontenzugriff dazu führen, dass das Finanzamt das Anstellungsverhältnis mit dem Familienmitglied bei der Steuer kippt (Folgen siehe nachfolgend).
Tatsächliche Arbeit: Der angestellte Familienangehörige hat noch einen Hauptberuf und eigentlich gar keine Zeit, im Handwerksbetrieb mitzuarbeiten. Wurden keine Aufzeichnungen geführt, an welchen Tagen welche Arbeiten im Handwerksbetrieb erledigt wurden, kann das Finanzamt das Arbeitsverhältnis mit dem Familienangehörigen bei der Steuer als unwirksam qualifizieren.
Fremdunüblichkeit: Die Vereinbarungen im Arbeitsvertrag sind offensichtlich fremdunüblich. Will heißen: Das Gehalt ist viel zu hoch im Vergleich zu anderen Mitarbeitern im Betrieb für vergleichbare Arbeiten oder das Familienmitglied hat statt der üblichen 25 Tage Urlaub 50 Tage Urlaub im Jahr. Probleme bei der Steuer im Rahmen der Anstellung eines Familienangehörigen kann es auch geben, wenn andere Arbeitnehmer im Betrieb keine steuerfreien Gehaltsextras bekommen, das angestellte Familienmitglied dagegen schon.
Folgen, wenn Finanzamt das Arbeitsverhältnis bei der Steuer als unwirksam einstuft
Kommt das Finanzamt im Rahmen einer Betriebsprüfung zu dem Schluss, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Familienmitglied komplett als steuerlich unwirksam einzustufen ist (erbrachte Arbeitsleistung nicht glaubhaft oder Gehalt wird vom Betriebsinhaber wieder abgehoben und für private Zwecke verwendet), dann dürfen die Zahlungen an das Familienmitglied im Handwerksbetrieb nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das gilt bei einem Handwerksbetrieb, der als Einzelunternehmen geführt wird.
GmbH: Wird der Handwerksbetrieb in der Rechtsform einer GmbH geführt, kommt es bei einem steuerlich unwirksamen Arbeitsverhältnis mit einem Familienangehörigen zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Das bedeutet, dass sämtliche Zahlungen an den Familienangehörigen dem zu versteuernden Einkommen der GmbH wieder zuzurechnen sind und dass der GmbH-Gesellschafter diese verdeckte Gewinnausschüttung als Kapitalertrag versteuern muss.
Folgen, wenn Finanzamt Vereinbarungen als fremdunüblich einstuft
Kommt das Finanzamt bei Überprüfung des Arbeitsverhältnisses mit Familienangehörigen zum Schluss, dass zu viel Gehalt bezahlt wurde, ist nicht das komplette Arbeitsverhältnis bei der Steuer unwirksam. Nur der fremdunübliche Teil der Gehaltszahlungen darf beim Einzelunternehmer dann nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden und führt bei einer GmbH zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.
