Die Lohnsteuerprüfer der Finanzämter checken aktuell Corona-Sonderzahlungen. Gleichzeitig kursieren Betrugsmails im Namen des Bundeszentralamts für Finanzen, und ab 2027 droht für viele Betriebe eine elektronische Kassenpflicht. Zwölf aktuelle Steuer-Themen im Überblick – mit konkreten Handlungsempfehlungen.

1. Abgabefrist am 31. Juli 2026
Selbstständige, die keinen Steuerberater für ihre Steuererklärung 2025 beauftragt haben, müssen diese bis spätestens 31. Juli 2026 ans Finanzamt übermitteln. Wer das nicht schafft, hat zwei Möglichkeiten. Erstens: Ein gut begründeter Antrag auf Fristverlängerung bringt einen Abgabeaufschub von zwei Monaten. Zweitens: Bei Beauftragung eines Steuerberaters muss die Erklärung 2025 erst am 1. März 2027 ans Finanzamt übermittelt werden.
2. Steuerprüfung wegen Corona
Wie erwartet, checken die Lohnsteuerprüfer der Finanzämter aktuell die steuerfreien Corona-Zahlungen. Im Fokus steht die Frage, ob die Corona-Sonderzahlung "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" gewährt wurde oder nicht. Falls nicht, kippt die Steuerfreiheit rückwirkend. In einem Streitfall hatte der Arbeitgeber statt eines freiwilligen Urlaubsgeldes die steuerfreie Corona-Sonderzahlung ausbezahlt. Handelt es sich hier um eine schädliche Entgeltumwandlung? Antwort des Bundesfinanzhofs: Nein. Da der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Urlaubsgeld hatte, gilt die Corona-Sonderzahlung als zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt (BFH, Az. VI R 24/25).
3. Vorsicht Betrugsmails
Bekommt ein selbstständiger Handwerker eine Mail vom Bundeszentralamt für Finanzen, in der wegen unterlassener Offenlegung von Umsatzzahlen ein Bußgeld festgesetzt wird, sollte er diese Mail am besten sofort löschen. Denn hierbei handelt es sich um Betrugsmails, so das (wahre) Bundeszentralamt. Also auf keinen Fall das Bußgeld bezahlen. Zu erkennen sind die Betrugsmails am Aktenzeichen 120. G59 201 729.
4. Gutachterkosten abwälzen
Beauftragt ein Immobilieneigentümer im Streit mit dem Finanzamt um die Höhe der Grundsteuer den Gutachterausschuss mit der Erstellung eines Wertgutachtens und bekommt Recht, stellt sich die Frage, wer die Kosten tragen muss. Ein Finanzgericht entschied: In diesem Fall muss das Finanzamt die Gutachterkosten zahlen (FG Baden-Württemberg, Az. 8 K 626/ 24). Dagegen wehrte sich das Finanzamt und scheiterte (FG Baden-Württemberg, Az. 8 KO 351/26).
5. "Steuerreförmchen" 2027
Aus der angekündigten Steuerreform der Bundesregierung ist leider ein Reförmchen geworden. Die Entlastung soll ab 2027 zehn Milliarden Euro betragen, wobei sechs Milliarden Euro auf die jährliche Erhöhung des Grundfreibetrags und des Kindergeldes entfallen, die es ohne Reform sowieso gegeben hätte. Entlastet werden Geringverdiener. Eine Familie mit zwei Kindern und einem Einkommen von 60.000 Euro soll um 600 Euro im Jahr entlastet werden. Finanziert werden die Steuerentlastungen durch höhere Steuersätze für Spitzenverdiener. Ab einem Einkommen von 250.000 Euro im Jahr soll der Steuersatz ab 2027 45 Prozent betragen und ab einem Einkommen von 280.000 Euro sogar 47 Prozent. Bei Ehegatten verdoppeln sich diese Einkommensgrenzen.
6. Neue Altersvorsorge 2027
Der Bundesrat hat grünes Licht für den Gesetzentwurf zur Einführung einer neuen privaten Altersvorsorge, dem sogenannten Altersvorsorgedepot, gegeben. Anders als bei Riester sind ab 2027 nun auch Selbstständige begünstigt. Es gibt wie bei Riester staatliche Zulagen sowie einen Sonderausgabenabzug. Der Clou: Das gesparte Geld kann in Fonds angelegt werden und die Kosten, die die Versicherung vom Sparer verlangen kann, sind auf ein Prozent gedeckelt.
7. Was tun mit Riesterverträgen?
Viele stellen sich wegen der Reform der Altersvorsorge die Frage, ob sie ihren Riestervertrag kündigen sollen. Klare Antwort: Auf keinen Fall. Denn bei einer Kündigung fordert das Finanzamt sämtliche Zulagen zurück und die Steuervorteile durch den Sonderausgabenabzug werden rückwirkend gekippt. Der Riestervertrag kann ab 1. Januar 2027 entweder parallel zum neuen Altersvorsorgedepot bespart oder beitragsfrei gestellt werden. Außerdem besteht die Möglichkeit, den Riestervertrag auf das neue Altersvorsorgedepot zu übertragen. Das Bundesfinanzministerium weist jedoch darauf hin, dass bei dieser Übertragung mit Kosten zu rechnen ist.
8. Richtsatzsammlung 2025
Das Bundesfinanzministerium hat die Richtsatzsammlung 2025 veröffentlicht (BMF-Schreiben, Az. IV D 2 – S 1544/00008/021/ 002). Stellt ein Prüfer des Finanzamts Unregelmäßigkeiten in der Kassenführung fest, kann er den Gewinn und Umsatz anhand dieser Richtwerte schätzen. Doch die Richtsätze geben nur Daten von Firmen wieder, bei denen alles glattläuft. Gibt es plausible Gründe, warum bei einem Handwerksbetrieb die Richtsätze nicht erreicht werden (zum Beispiel wegen Krankheit), darf das Finanzamt die Richtwerte nicht automatisch 1:1 anwenden.
9. Kassenpflicht ab 2027?
In einem Gesetzentwurf ist eine brisante Steueränderung zum 1. Januar 2027 zu finden: nämlich die grundsätzliche Verpflichtung für Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 100.000 Euro im Jahr, elektronische Kassensysteme einzusetzen. Typische Praxisfragen: Hat die offene Ladenkasse damit ausgedient? Muss ich mir Gedanken zur Finanzierung eines Kassensystems machen? Die wichtigsten beiden Informationen vorab:
- Es handelt sich bisher nur um den Entwurf eines Gesetzes. Beschlossen ist – Stand heute – noch gar nichts. Das bedeutet, dass es mit Sicherheit zeitliche Übergangs- beziehungsweise Nichtbeanstandungsregelungen geben wird, sollte dieses Gesetz wirklich so verabschiedet werden.
- Es sollen Ausnahmen gelten. Folgende Ausnahmeregelungen sind geplant:
- Der Umsatz von 100.000 Euro wird nur wegen eines einmaligen Ereignisses (Großauftrag) überschritten.
- Die elektronische Kassenpflicht soll nicht gelten bei einem Gesamtumsatz von weniger als 150.000 Euro und einem Bargeldumsatz von weniger als 22.000 Euro.
10. Aussetzungszinsen vor 2019
Hat ein Steuerzahler gegen einen Steuerbescheid für ein Steuerjahr vor 2019 Einspruch eingelegt und einen Zahlungsaufschub (Fachjargon: Aussetzung der Vollziehung) bekommen? Dann kann es passieren, dass der Steuerzahler den Streit mit dem Finanzamt Jahre später doch verliert. Dann fordert das Finanzamt nicht nur die bisher ausgesetzten Steuern, sondern obendrein noch Aussetzungszinsen von sechs Prozent pro Jahr. Doch das Finanzgericht Münster ist der Meinung, dass die Höhe der Aussetzungszinsen für Steuerjahre bis einschließlich 2018 verfassungsrechtlich bedenklich sei, also zu hoch (FG Münster, Az. 9 V 583/26). Jetzt hat der Bundesfinanzhof das letzte Wort (BFH, Az. VIII B 59/26). Verhaltensknigge: Die Aussetzungszinsen nach verlorenem Einspruchs- und Klageverfahren für Steuerjahre bis einschließlich 2018 müssen zwar zunächst bezahlt werden. Es sollte jedoch mit Hinweis auf das Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof Einspruch gegen die Aussetzungszinsen eingelegt und ein Antrag auf Ruhen des Einspruchsverfahrens gestellt werden.
11. BMF zu Betriebsstätten
Das Finanzamt und insbesondere Unternehmen der Bauwirtschaft streiten sich oft um die Frage, ob in einer Gemeinde eine Betriebsstätte unterhalten wird oder nicht. Die Frage ist deshalb wichtig, weil bei Betriebsstätten in mehreren Gemeinden der vom Finanzamt für die Gewerbesteuer ermittelte Gewerbesteuermessbetrag auf mehrere Gemeinden aufgeteilt wird. Das bedeutet: Jede Gemeinde, in der sich eine Betriebsstätte des Handwerksbetriebs befindet, kann einen Teil der Gewerbesteuer fordern. Die Steuerspielregeln, wann insbesondere bei Bau- und Montageleistungen eine Betriebsstätte zu bejahen ist, hat das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben zusammengefasst (Az. IV B 2 - S 1301/01410/007/264).
12. Auslandsaufträge
Das unter Punkt 11 zitierte BMF-Schreiben zur Begründung einer Betriebsstätte ist auch dann wichtig, wenn Handwerksbetriebe im Ausland Aufträge annehmen und ausführen. Denn wird dadurch eine Betriebsstätte im Ausland begründet, darf nur der ausländische Staat die Gewinne, die auf diese Betriebsstätte entfallen, besteuern. Am besten noch vor Annahme des Auftrags im Ausland mit dem Steuerberater abklopfen, unter welchen Voraussetzungen eine Betriebsstätte im Ausland begründet werden kann. Und ob das in Kauf genommen oder verhindert werden sollte. Liegt im Ausland eine Betriebsstätte vor, findet man in einem zweiten, älteren BMF-Schreiben die Steuerspielregeln, wie der Betriebsstättengewinn ermittelt wird (BMF-Schreiben v. 22.12.2016).