Steuertipp Rentenversicherung im Minijob: Das gilt ab 1. Juli 2026

Bislang war der Verzicht auf die Rentenversicherungspflicht im Minijob endgültig. Das ändert sich zur Jahresmitte 2026: Beschäftigte können auf Antrag zurückkehren – der Arbeitgeber behält dann zusätzlich Rentenbeiträge ein. Welche Regeln für Antrag, Bindung und Mehrfach-Minijobs gelten.

Minijobs sind in vielen Handwerksbetrieben – etwa in Bäckereien – fester Bestandteil der Personalplanung. Ab Juli 2026 gelten neue Regeln bei der Rentenversicherung. - © contrastwerkstatt - stock.adobe.com

Minijobs im Handwerk sind aus steuerlichen Gründen sehr beliebt. Das gilt insbesondere, wenn der Betriebsinhaber seinen Ehegatten im Handwerksbetrieb als Minijobber anstellt. Sämtliche Gehaltszahlungen (= Minijobgehalt und Pauschalabgaben an die Minijobzentrale) sind als Betriebsausgaben absetzbar. In der Steuererklärung des Minijobbers muss das Minijobgehalt nicht angegeben und versteuert werden. Zum 1. Juli 2026 trat eine Änderung bei Minijobs in Kraft.

Rückkehr zur Rentenversicherungspflicht ab 1.7.2026 möglich

Die Minijobzentrale machte in einem Newsletter 7/2026 unter www.minijobzentrale.de darauf aufmerksam, dass Minijobber, die sich von der Rentenversicherungspflicht haben befreien lassen, ab dem 1. Juli 2026 auf Antrag wieder zur Rentenversicherungspflicht zurückkehren dürfen. Bisher war bei Verzicht auf die Rentenversicherungspflicht eine Rückkehr nicht zulässig.

Der Minijobber kann seinen Antrag ab sofort schriftlich bei seinem Arbeitgeber stellen. Dieser behält neben den Pauschalabgaben auch einen Beitrag für die Rentenversicherung ein und führt diesen ab. Ausgezahlt wird dann das um den Rentenversicherungsbeitrag des Minijobbers geminderte Minijobgehalt.

Praxis-Tipp: Diese Rückkehr zur Rentenversicherungspflicht ist übrigens nur einmal möglich, und der Minijobber ist für die Dauer des Minijobverhältnisses an diesen Antrag auf Rückkehr gebunden. Hat ein Beschäftigter mehrere Minijobs, kann er nur einheitlich für alle Minijobs zur Rentenversicherungspflicht zurückkehren.

Ausblick: Weitere Änderungen bei Minijobs geplant

Unabhängig von der Rückkehroption zur Rentenversicherungspflicht sind weitere Änderungen im Bereich Minijob im Gespräch. Im Rahmen des Reformpakets der Koalition soll der Pauschalsteuersatz bei Minijobs von zwei auf fünf Prozent angehoben werden. Für Handwerksbetriebe, die Minijobber beschäftigen, würde das die Lohnnebenkosten spürbar erhöhen. dhz/fre