Steuertipp BFH-Urteil zu Mitarbeiterunterkünften: Was Betriebe wissen müssen

Mieten für Mitarbeiterunterkünfte an auswärtigen Einsatzstellen können die Gewerbesteuer erhöhen – müssen es aber nicht. Der Bundesfinanzhof hat den Streitfall im Januar 2026 zur weiteren Sachverhaltsermittlung ans Finanzgericht zurückverwiesen – die endgültige Rechtslage bleibt damit offen. Für betroffene Betriebe gilt: Jetzt handeln – und die weitere Rechtsentwicklung im Blick behalten.

Steuertipp
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Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für die Gewerbesteuer sind Aufwendungen für Mieten und Pachten anteilig wieder hinzuzurechnen (§ 8 Nr. 1 GewStG). Doch gilt das auch für Mieten, die für Mitarbeiterunterkünfte bei auswärtigen Einsatzstellen angefallen sind?

Bevor wir näher auf ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs zu dieser Frage eingehen, zunächst ein wichtiger Hinweis: Die gewerbesteuerliche anteilige Hinzurechnung wird erst dann relevant, wenn die anteiligen Aufwendungen für Schuldzinsen, Mieten und Pachten, Leasinggebühren sowie Lizenzen in einem Jahr mehr als 200.000 Euro betragen. Liegen die anteiligen Aufwendungen nach § 8 Nr. 1 GewStG unter dem Freibetrag von 200.000 Euro, kommt es zu keiner Hinzurechnung.

Miete für Mitarbeiterunterkünfte

Der Bundesfinanzhof musste sich in einem Streitfall mit der Frage auseinandersetzen, ob die Miete für Mitarbeiterunterkünfte nach § 8 Nr. 1 Buchstabe e GewStG dem Gewerbeertrag anteilig wieder hinzuzurechnen ist. Antwort: Es kommt darauf an (BFH, Urteil vom 15. Januar 2026, Az. III R 39/22; veröffentlicht am 7. Mai 2026).

Eine Hinzurechnung käme in Betracht, wenn die Mitarbeiterunterkünfte nach den betrieblichen Verhältnissen ständig für den betrieblichen Gebrauch vorzuhalten sind und es sich entweder immer wieder um dieselben Unterkünfte handelt oder die kurzfristig angemieteten Mitarbeiterunterkünfte unter Berücksichtigung ihrer Lage untereinander austauschbar sind.

Steuertipp: Fallen einem Handwerksbetrieb Kosten für Mitarbeiterunterkünfte an, sollten die Verantwortlichen mit dem Steuerberater klären, ob diese Mieten bei der Ermittlung des Gewerbeertrags anteilig hinzuzurechnen sind. Wenn ja, empfiehlt es sich, gegen den Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamts Einspruch einzulegen und das Ruhen des Einspruchsverfahrens zu beantragen. Denn der Streitfall wurde zur erneuten Sachverhaltsermittlung ans Finanzgericht zurückverwiesen, sodass die endgültige Entscheidung noch aussteht und sich die Beurteilung dieser Frage noch ändern kann. dhz