Steuertipp Familienheim geerbt: Zu spät eingezogen – wann die Steuerfreiheit kippt

Wer ein geerbtes Elternhaus steuerfrei übernehmen will, muss "unverzüglich" einziehen – sechs Monate gelten in der Praxis als sicherer Rahmen. Ein Urteil des Finanzgerichts München vom Januar 2026 zeigt, wie teuer Zögern werden kann: Bei fast zweieinhalb Jahren zwischen Erbfall und Einzug fiel die Steuerfreiheit weg. Was Erben – auch bei Renovierungsbedarf – direkt nach dem Todesfall tun sollten, um die Befreiung zu sichern.

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Stirbt ein Elternteil und vererbt sein Eigenheim, das er bis zum Tode genutzt hat, einem Kind, das das Familienheim für mindestens zehn Jahre zu eigenen Wohnzwecken nutzt, fällt grundsätzlich keine Erbschaftsteuer an. Das steht schwarz auf weiß in § 13 Abs. 1 Nr. 4c des Erbschaftsteuergesetzes. Voraussetzung ist jedoch, dass das Kind das geerbte Familienheim "unverzüglich" bezieht.

Ein Urteil des Finanzgerichts München zeigt, wie streng die Finanzämter und die Gerichte sind, wenn das Kind das geerbte Familienheim nicht unverzüglich bezieht. Das Gericht versagte in diesem Fall die Erbschaftsteuerfreiheit (FG München, Urteil vom 7. Januar 2026, Az. 4 K 1677/24).

Was gilt als unverzügliches Beziehen?

Mit dem Finanzamt gibt es bei der Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim keine Probleme, wenn das Kind innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall ins Familienheim einzieht. Im Urteilsfall entfiel die Steuerfreiheit, weil zwischen Erbfall und Selbstnutzung fast zweieinhalb Jahre vergingen. Der Grund dafür war, dass der Sohn erst sechs Monate nach dem Erbfall kleinere Reparaturen am Familienheim durchführen und sich erst nach Ablauf eines Jahres erste Kostenvoranschläge von Handwerkern für Renovierungsarbeiten vorlegen ließ.

Steuertipp: Wer die Steuerfreiheit trotz Renovierung des geerbten Familienheims nicht riskieren möchte, sollte dem Finanzamt direkt nach dem Erbe mitteilen, dass er das Familienheim selbst bewohnen möchte. Zudem sollten die Kostenvoranschläge direkt nach dem Erbfall eingeholt werden. Würde die Renovierung zweieinhalb Jahre dauern und hätte das plausible Gründe, wäre die Erbschaftsteuerfreiheit dennoch gerettet. dhz