Ausbildungsserie Wenn der Lehrling sich verletzt: Das gilt für Chefs

Rund 800.000 Arbeitsunfälle werden jedes Jahr gemeldet – trifft es einen Auszubildenden, greift meist die Berufsgenossenschaft. Doch sie zahlt nur unter klaren Bedingungen. Ausbildungsberater Peter Braune erklärt in seiner Ausbildungsserie, welche Fürsorgepflichten Ausbilder haben und wann die BG die Kostenübernahme verweigert.

Ein falscher Griff, eine Unachtsamkeit an der Maschine: Verletzt sich ein Auszubildender im Betrieb, müssen Ausbilder schnell und richtig reagieren – sonst droht Ärger mit der Berufsgenossenschaft. - © Astrid Gast - stock.adobe.com

Ein Sturz von der Leiter, eine Schnittverletzung an der Säge: Auch in gut geführten Handwerksbetrieben lassen sich Unfälle nie ganz ausschließen. Rund 800.000 Arbeitsunfälle werden laut Statistik jedes Jahr gemeldet. Für Meisterinnen und Meister mit Auszubildenden bedeutet das: Sie müssen wissen, wie sie vorbeugen – und wer im Ernstfall zahlt.

Fürsorgepflicht: Was Ausbilder leisten müssen

Meister tragen für ihre Auszubildenden eine besondere Fürsorgepflicht. Das schreiben die Ausbildungsrahmenpläne ausdrücklich vor. Konkret heißt das: regelmäßige Unterweisungen zu Unfallverhütung und Arbeitssicherheit, sichere Lernumgebungen und Vorbeugung gegen Gesundheitsgefahren.

Zu den Pflichten gehören die persönliche Schutzausrüstung, klare Regeln im Umgang mit Gefahrstoffen, die Einweisung in Maschinen und Anlagen sowie Schulungen zum Verhalten im Notfall. Auch Risiken im Betrieb müssen Ausbilder planmäßig erkunden. Ziel ist es, gesundheitliche Schäden, Unfälle und tätigkeitsbedingte Erkrankungen zu verhindern oder ihre Folgen abzumildern.

Was die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt

Passiert trotzdem ein Unfall, greift die gesetzliche Unfallversicherung. Die gesetzliche Unfallversicherung deckt zudem Heilbehandlung, Rehabilitation und Pflegegeld. Ab der siebten Woche übernimmt die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse mit Verletztengeld einen Teil der Kosten.

Wann die Berufsgenossenschaft die Zahlung verweigert

Die Berufsgenossenschaft lehnt eine Kostenübernahme häufig ab, wenn kein direkter Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall nachweisbar ist. Typische Gründe für eine Ablehnung sind:

  • Der Unfall passierte während einer privaten Verrichtung.
  • Die Unfallmeldung erfolgte nicht zeitnah.
  • Es fehlt der Durchgangsarztbericht, also der Bericht eines speziell zugelassenen Arztes.
  • Ein Wegeunfall wird nicht anerkannt.
  • Medizinisch lässt sich kein Zusammenhang zwischen Unfall und Verletzung feststellen.
  • Es liegt eine absichtliche Selbstverletzung oder eine Straftat vor.

Was tun, wenn die BG ablehnt?

Wird der Unfall nicht als Arbeitsunfall anerkannt, springt die Krankenkasse ein. Gegen den Ablehnungsbescheid der Berufsgenossenschaft kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden.

Ihr Ausbildungsberater Peter Braune     

Zum Autor: Peter Braune hat Farbenlithographie gelernt, war Ausbilder und bestand in dieser Zeit die Ausbildungsmeisterprüfung. Er wechselte als Ausbildungsberater zur Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main. Dort baute er dann den gewerblich-technischen Bereich im Bildungszentrum auf und leitete die Referate gewerblich-technischen Prüfungen sowie Ausbildungsberatung, zu der auch die Geschäftsführung vom Schlichtungsausschuss gehörte. Danach war er Referent für Sonderprojekte.