Eigentlich haben Steuerzahler bis Juli 2026 Zeit, mit Berater sogar bis März 2027. Doch Finanzämter fordern Steuererklärungen immer häufiger vorab an. Das Finanzgericht Köln hat eine solche Anforderung jetzt kassiert – das letzte Wort hat aber der Bundesfinanzhof. Was Unternehmer prüfen sollten, bevor sie reagieren.
Für die Steuererklärungen 2025 gilt eigentlich die Abgabefrist 31. Juli 2026. Ist ein Steuerzahler steuerlich beraten, verlängert sich die Frist sogar bis zum 1. März 2027. Doch es kommt immer häufiger vor, dass die Finanzämter die Erklärungen vorab anfordern. Ist das zulässig?
Die Antwort lautet leider: Ja. Doch die Anforderung ist eine Ermessensentscheidung des Finanzamts und muss deshalb individuell begründet werden. Verweist das Finanzamt bei der Vorabanforderung nur auf das Gesetz und lässt sich dem Schreiben nicht entnehmen, warum die Anforderung konkret für den Unternehmer als notwendig erscheint, ist die Vorabanforderung unzulässig.
Vorabanforderung, weil Steuernachzahlungen zu erwarten sind
In einem Streitfall vor dem Finanzgericht forderte das Finanzamt die Steuererklärungen für einen Steuerzahler vorab an und verwies auf eine gesetzliche Vorschrift nach § 149 Abs. 4 der Abgabenordnung, nach der eine Vorabanforderung zulässig ist, wenn die Veranlagung in den Vorjahren zu einer Abschlusszahlung von mindestens 25 Prozent der festgesetzten Steuer oder von mehr als 10.000 Euro geführt hat (§ 149 Abs. 4 Nr. 1d AO).
Steuertipp: Da das Finanzamt aber keinerlei Aussagen zur Abschlusszahlung des Steuerzahlers im letzten Steuerbescheid oder zu erwartender Steuernachzahlung aufgrund der vorab angeforderten Steuererklärung getroffen hat, liegt ein Ermessensfehler vor und die Vorabanforderung ist unzulässig (FG Köln, Gerichtsbescheid vom 15. Januar 2026, Az. 11 K 2249/25). dhz
