Das Finanzgericht Münster hat die strenge Praxis der Finanzämter erneut bestätigt: Eine Rechnung mit der Leistungsbeschreibung "Mixpalette" reicht nicht aus – der Vorsteuerabzug ist futsch. Was Handwerksbetriebe daraus lernen können.
Leider passiert es in der Praxis immer noch häufig, dass das Finanzamt auf Eingangsrechnungen stößt, bei denen nicht klar ist, welche Lieferungen oder Leistungen genau abgerechnet werden. Bei einer zu ungenauen Leistungsbezeichnung droht der Verlust des Vorsteuerabzugs.
Das Finanzgericht Münster bestätigte diese strenge Vorgehensweise der Finanzämter nun erneut. In dem Streitfall kaufte ein Unternehmer Elektrobauteile und bekam dafür eine Rechnung mit der Leistungsbeschreibung „Mixpalette“. Da nirgends in der Rechnung vermerkt war, welche Gegenstände diese „Mixpalette“ enthielt, kippte das Finanzamt den Vorsteuerabzug. Zu Recht nach dem Urteil des Finanzgerichts Münster (Urteil vom 11. Dezember 2025, Az. 5 K 1900/23).
Prüfung der Eingangsrechnungen im Betrieb
Im Handwerksbetrieb sollten Eingangsrechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer aufgrund der Rechtsprechung unbedingt vor der Zahlung akribisch geprüft werden. Nur wenn aus der Rechnung klar erkennbar ist, welcher Gegenstand geliefert oder welche Leistung ausgeführt wurde, ist der Vorsteuerabzug zu 100 Prozent gesichert. Faustformel: Legt man die Rechnung dem Ehegatten vor, könnte dieser klar erkennen, worüber abgerechnet wird? Wenn nicht, ist die Leistungsbeschreibung zu ungenau. Besser erst zahlen, wenn der Rechnungsaussteller eine neue Rechnung mit aussagekräftiger Leistungsbeschreibung geschickt hat.
Steuertipp: Es gibt noch einen Ausweg, um trotz ungenauer Leistungsbeschreibung den Vorsteuerabzug zu erhalten. Das ist der Fall, wenn sich in der Rechnung ein Hinweis auf einen Vertrag oder einen Kostenvoranschlag befindet und der Prüfer des Finanzamts aus diesen Dokumenten die Leistungsbeschreibung erkennen kann. dhz
