Es kommt immer häufiger vor, dass sich Arbeitnehmer bewusst für eine längere Auszeit entscheiden. Doch was muss ein Arbeitgeber während der Zeit des unbezahlten Urlaubs beachten? Hier die wichtigsten Grundsätze im Schnellüberblick.
Fließt während des unbezahlten Urlaubs kein Geld und nutzt der Arbeitnehmer in dieser Zeit auch keinen Dienstwagen, fällt keine Lohnsteuer an. Doch da das Dienstverhältnis weiterbesteht, sind bei der Urlaubsberechnung auch die Arbeitstage während des unbezahlten Urlaubs mitzuzählen (R 39b.5 Abs. 2 Satz 3 Lohnsteuerrichtlinien).
Unbezahlter Urlaub gilt als Unterbrechung
Zwar besteht das Dienstverhältnis weiter, doch im Lohnkonto ist der Buchstabe U einzutragen (U bedeutet Unterbrechung), wenn die Zahlung von Arbeitslohn für mindestens fünf aufeinanderfolgende Arbeitstage wegfällt (§ 41 Abs. 1 Satz 5 EStG; § 4 Abs. 2 Nr. 2 LStDV).
Steuertipp: Die Unterbrechung wegen unbezahlten Urlaubs ist nicht nur im Lohnkonto mit dem Buchstaben U aufzuzeichnen, sondern die Anzahl der Buchstaben U ist zudem in der Lohnsteuerbescheinigung einzutragen, die der Arbeitgeber nach Ablauf des Kalenderjahrs bis zum 28. Februar des Folgejahrs elektronisch ans Finanzamt übermitteln muss. Konkret: Mitarbeiter nimmt in einem Jahr dreimal für drei Wochen unbezahlten Urlaub. Folge: In die Lohnsteuerbescheinigung ist die Zahl "3" oder das Wort "drei" in die Zeile für Unterbrechung einzutragen. dhz
