Steuertipp Neues Vordruckmuster für die Bescheinigung USt 1 TG

Für Bau- und Gebäudereinigungsbetriebe ändert sich ein wichtiger Nachweis gegenüber dem Finanzamt. Was jetzt für bereits ausgestellte Bescheinigungen gilt.

Steuertipp
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Beauftragt ein Unternehmer Bauleistungen oder Gebäudereinigungsleistungen für sein Unternehmen und erbringt selbst nachhaltig solche Leistungen, muss er die Umsatzsteuer des Auftragnehmers ans Finanzamt abführen (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG bzw. § 13b Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 UStG). Fachlich spricht man von der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG oder vom Reverse-Charge-Verfahren.

Neues Vordruckmuster

Ob ein Auftraggeber zur Abführung der Umsatzsteuer nach § 13b UStG verpflichtet ist, richtet sich danach, ob er nachhaltig selbst Bauleistungen bzw. Gebäudereinigungsleistungen erbringt. Als Nachweis dient die vom Finanzamt ausgestellte Bescheinigung USt 1 TG. Das Bundesfinanzministerium hat das Vordruckmuster dieser Bescheinigung nun angepasst (BMF, Schreiben vom 10. April 2026, Az. III C 3 – S 7279/00059/002/091). Es ersetzt das bisherige Muster aus dem BMF-Schreiben vom 6. Dezember 2024.

Das ändert sich konkret

Die Neufassung umfasst drei Punkte:

  • redaktionelle Anpassungen im Vordruck,
  • Wegfall des Feldes für das Dienstsiegel,
  • Wegfall des Zusatzes "Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig".

Inhaltlich bleibt die Funktion der Bescheinigung unverändert: Sie weist gegenüber Auftragnehmern nach, dass der Auftraggeber nachhaltig Bau- oder Gebäudereinigungsleistungen erbringt und damit die Umsatzsteuer nach § 13b UStG selbst schuldet. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung ist weiterhin auf längstens drei Jahre nach Ausstellungsdatum beschränkt.

Steuertipp: Hat das Finanzamt bereits eine Bescheinigung nach dem alten Vordruckmuster ausgestellt, bleibt diese für ihre Gültigkeitsdauer wirksam. Erst nach Auslaufen der Gültigkeit ist das neue Vordruckmuster zu verwenden. dhz