Ausbildungsserie Wenn Azubis Schäden verursachen: Wichtiges zum Thema Haftung

Lehrlinge haften nur für das, was sie nach ihrem Ausbildungsstand hätten vermeiden können. Lernerfolgskontrollen und ordentlich geführte Ausbildungsnachweise entscheiden darüber, ob ein Regress überhaupt durchsetzbar ist. Warum gute Dokumentation der beste Schutz für den Betrieb ist erklärt Ausbildungsberater Peter Braune.

Wenn teure Maschinen im Einsatz sind, können auch Schäden schnell tausende von Euro kosten. Im Beispielfall verursachte ein Medientechnologie Druck in Ausbildung einen Getriebeschaden. Vor Regressansprüchen sind Azubis aber in der Regel gut geschützt. - © fovito - stock.adobe.com

In einer Druckerei wird ein Medientechnologe Druck ausgebildet. Sein Ausbilder hatte folgendes Lernziel vermittelt: Funktionen von Kraftübertragungs- und Antriebselementen überprüfen, Getriebe einstellen, Störungen und deren Ursachen erkennen sowie deren Behebung veranlassen. Mit einer Lernerfolgskontrolle prüfte er, ob der Auszubildende das Lernziel erreicht hatte. Nun sollte der Azubi die erforderlichen Tätigkeiten selbständig ausführen, um die nötige Erfahrung zu sammeln. Nachdem der Ausbilder kurz die Werkstatt verlassen hatte, hörte er laute, klackernde Geräusche. Als er nachsehen wollte, was geschehen war, kam er zu spät, um die Maschine noch rechtzeitig abschalten zu können. Eine genaue Überprüfung ergab, dass das Getriebe kaputt war.

Meister fordert Schadensübernahme und muss dabei einiges beachten

Ein solcher Getriebeschaden ist sehr teuer. Die Kosten durch den Ausfall und die benötigten Spezialteile können im fünfstelligen Bereich oder höher liegen. Der herbeigerufene Meister teilte dem Auszubildenden mit, dass er ihn zum Regress heranziehen werde. Da er den Schaden verursacht habe, solle er diesen auch bezahlen.

Ein solcher Regress ist grundsätzlich möglich. Der Meister muss jedoch einiges beachten, wenn er seine Forderung durchsetzen will.                                                                        

Je fahrlässiger das Verhalten, desto geringer der Schutz für Azubis

Denn anders als bei normalen Beschäftigten besteht bei Auszubildenden eine geringere Haftung, da ihre Ausbildung Vorrang hat und die Haftung ihrem Ausbildungsniveau angepasst ist. Entsprechend gibt es unterschiedliche Haftungsstufen im Ausbildungsstadium:

  1. Bei nur geringer Fahrlässigkeit besteht keine Haftung. Dazu können Schäden zählen, die durch mangelnde Erfahrung oder unzureichende Ausbildung entstanden sind. Hier entsteht Auszubildenden in der Regel auch kein finanzieller Nachteil.
  2. Eine begrenzte Haftung kann bei mittlerer oder grober Fahrlässigkeit vorliegen. Vor Gericht kann die Haftung begrenzt werden, um die Existenz der Auszubildenden zu sichern. Bei mittlerer Fahrlässigkeit könnten das maximal ein halbes bis ein ganzes Monatsentgelt und bei grober Fahrlässigkeit maximal drei volle Monatsentgelte sein.
  3. Bei vorsätzlich verursachten Schäden haften Auszubildende voll. Aber auch hier könnte in einem Gerichtsverfahren die Höhe der Forderung begrenzt werden.

Kontrolle und Dokumentation als Sicherheit für den Betrieb

Ausbildende müssen stets darauf achten, ihre Auszubildenden sorgfältig einzuweisen und angemessen zu beaufsichtigen. Dementsprechend müssen Lehrlinge nur für Schäden einstehen, die sie aufgrund ihres Ausbildungsstandes hätten vermeiden können. Sie müssen bereits alles Wesentliche gelernt und in gewissem Umfang Erfahrungen gesammelt haben. Als wichtige Hilfsmittel zum Nachweis des Ausbildungsstandes dienen Lernerfolgskontrollen zu jedem Lernziel aus dem betrieblichen Ausbildungsplan sowie regelmäßig und ordnungsgemäß geführte Ausbildungsnachweise.

Schadenshöhe bei Azubis begrenzt

Nur in Ausnahmefällen dürfen Ausbildungsbetriebe Teile der Ausbildungsvergütung einbehalten, um den Schaden damit zu begleichen. Das ist nur dann zulässig, wenn die Vergütung über der Pfändungsfreigrenze liegt. Azubis liegen aber nur äußerst selten darüber. Die Freigrenze ist der Betrag, der monatlich unantastbar ist und nicht von Gläubigern gepfändet werden darf, um die Existenzsicherung zu gewährleisten. Das Aufrechnungsverbot greift nicht bei vorsätzlich verursachten Schäden. Hier kann die Ausbildungsvergütung auf gerichtlichem Beschuss zu Teilen auch unterhalb der Pfändungsfreigrenze einbehalten werden, wenn dem Auszubildenden das Existenzminimum verbleibt.                 

So eine Aufrechnungslage kann entstehen, wenn zwei Forderungen gegenseitig, gleichartig, fällig und durchsetzbar sind. Sie wären dann aufrechenbar, sofern dem kein Aufrechnungsverbot oder kein Aufrechnungsausschluss entgegensteht. Ein solches Verbot kann sich aus dem Gesetz oder aus einer Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien ergeben.

Ihr Ausbildungsberater Peter Braune     

Zum Autor: Peter Braune hat Farbenlithographie gelernt, war Ausbilder und bestand in dieser Zeit die Ausbildungsmeisterprüfung. Er wechselte als Ausbildungsberater zur Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main. Dort baute er dann den gewerblich-technischen Bereich im Bildungszentrum auf und leitete die Referate gewerblich-technischen Prüfungen sowie Ausbildungsberatung, zu der auch die Geschäftsführung vom Schlichtungsausschuss gehörte. Danach war er Referent für Sonderprojekte.