Bis zu 1.000 Euro sollten Arbeitgeber ihren Beschäftigten eigentlich schon bald steuer- und sozialabgabenfrei als Entlastungsprämie auszahlen können – befristet bis 30. Juni 2027. Doch ob die Prämie tatsächlich kommt, ist mittlerweile unsicher: Der Bundesrat hat dem bereits vom Bundestag beschlossenen Gesetzentwurf überraschend nicht zugestimmt. Welche Spielregeln Arbeitgeber bei Auszahlung und Gleichbehandlung beachten müssten, falls die Prämie doch noch kommt.

Der Gesetzgeber plant die Einführung einer steuer- und sozialabgabenfreien Entlastungsprämie. Diese Regelung soll einen Tag nach Verkündung des Änderungsgesetzes in Kraft treten – sofern es der Bundesrat noch passieren lässt. Die Bundesregierung kann nun den Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat anrufen, um einen Kompromiss zu finden. Doch welche Steuerspielregeln hätten Arbeitgeber dann zu beachten?
Bei den Arbeitgebern stößt das Vorhaben ohnehin auf deutliche Kritik. Denn anders als der Name vermuten lässt, kommt die Prämie nicht vom Staat – zahlen müssen die Betriebe selbst. Der Staat würde lediglich auf Steuern und Sozialabgaben verzichten.
Die geplante steuer- und sozialabgabenfreie Entlastungsprämie ist im Gesetzentwurf in Paragraph 3 Nummer 11d Einkommensteuergesetz zu finden. Diese Prämie könnte ab dem Tag nach Verkündung des Gesetzes bis zum 30. Juni 2027 ausgezahlt werden. Es müssten nicht 1.000 Euro auf einmal zur Entlastung eines Beschäftigten ausgezahlt werden. Es könnten auch monatlich kleinere steuer- und sozialabgabenfreie Teilbeträge bis zur Gesamthöhe von 1.000 Euro erfolgen.
Bundesrat blockiert die Prämie vorerst
Der Bundesrat stimmte dem vom Bundestag bereits beschlossenen Gesetzentwurf nicht zu. Die Kritik der Länder entzündet sich vor allem an den Kosten der Prämie und deren Verteilung: Die Steuerausfälle müssten zu fast zwei Dritteln von Ländern und Kommunen getragen werden, während die zur Gegenfinanzierung vorgesehene Erhöhung der Tabaksteuer allein dem Bund zugutekommt. Den Staat würde die Steuerfreiheit laut Gesetzentwurf bis zu rund 2,8 Milliarden Euro kosten. Ob und in welcher Form die Entlastungsprämie am Ende tatsächlich umgesetzt wird, hängt nun vom Vermittlungsverfahren ab.
Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
Steuerfrei bliebe die neue Entlastungsprämie immer dann, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird und der Arbeitgeber sie im Lohnkonto des Mitarbeiters aufzeichnet.
Steuertipp: Dieser Entlastungsbetrag von bis zu 1.000 Euro könnte auch Minijobbern und Aktivrentnern steuer- und sozialabgabenfrei ausbezahlt werden. Hat ein Arbeitnehmer mehrere Arbeitgeber, könnte er nach dem Gesetzeswortlaut von jedem Arbeitgeber die Entlastungsprämie von bis zu 1.000 Euro steuer- und sozialabgabenfrei erhalten. fre/dhz/dpa
Wer Mitarbeiter ungleich behandelt, riskiert Ärger
Wer seinen Beschäftigten die Entlastungsprämie zahlt – sofern sie denn kommt –, muss alle gleich behandeln. Steuerlich spielt es zwar keine Rolle, wer im Betrieb das Geld bekommt. Arbeitsrechtlich sieht das jedoch anders aus: Hier greift der Gleichbehandlungsgrundsatz.
Unterschiede zwischen einzelnen Mitarbeitergruppen sind nur erlaubt, wenn der Chef einen sachlichen Grund dafür nennen kann. Eine Staffelung nach Hierarchieebene oder nach dem Umsatzbeitrag eines Mitarbeiters reicht in der Regel nicht aus. In Betrieben mit Betriebsrat ist zudem dessen Mitbestimmungsrecht bei den Verteilungskriterien zu beachten.