Arbeitsrecht Aktivrente: Diese Befristungsregeln gelten

Seit 1. Januar 2026 können Rentner bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei dazuverdienen. Für Arbeitgeber fällt zugleich das Anschlussverbot: Sachgrundlose Befristungen sind bis zu acht Jahre und in zwölf Etappen möglich. Eine Rechtsanwältin erklärt, worauf Betriebe beim Vertrag achten müssen.

Für das Arbeitsverhältnis mit Aktivrentnern gelten erweiterte Möglichkeiten der sachgrundlosen Befristung. - © Ingo Bartussek – stock.adobe.com

Seit dem 1. Januar 2026 können Rentner, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei dazuverdienen. Da stellt sich in der Praxis die Frage, ob Arbeitgeber mit einem Aktivrentner einen neuen Arbeitsvertrag schließen müssen?

Nathalie Oberthür: Es gibt zwei Möglichkeiten: In einem bestehenden Arbeitsverhältnis, das aufgrund einer Altersgrenze beendet würde, kann der Beendigungszeitpunkt hinausgeschoben werden. Alternativ kann ein neuer befristeter Vertrag – auch nahtlos – abgeschlossen werden.

Was muss dieser Arbeitsvertrag enthalten?

Wenn der bisherige Vertrag fortgesetzt wird, dürfen nach überwiegender Auffassung nicht gleichzeitig Änderungen der Arbeitsbedingungen vereinbart werden. Bei einem neuen Vertrag gibt es keine Beschränkungen.

Befristet oder unbefristet?

Die Neuregelung ist explizit darauf bezogen, dass die Befristungsmöglichkeiten erweitert werden. (mehr Informationen siehe Kasten)

Was gilt für Kündigungen? Unterscheidet sich der Arbeitsvertrag mit einem Aktivrentner vom Arbeitsvertrag mit einem Arbeitnehmer, der noch nicht das gesetzliche Rentenalter erreicht hat?

Da gibt es keinen Unterschied.

Was raten Sie einem Unternehmer, der einen Aktivrentner beschäftigen will?

Das Unternehmen sollte vorab sorgfältig prüfen, ob alle Voraussetzungen an die Zulässigkeit der Befristung erfüllt sind. Wichtig ist auch, die Befristungsvereinbarung schriftlich – "pen & ink" (Papierform mit Unterschrift, Anm. d. Red.) – abzuschließen.

>> Fragen und Antworten des Bundesfinanzministeriums zur Aktivrente

Zur Person: Dr. Nathalie Oberthür ist Rechtsanwältin bei RPO in Köln und Vorsitzende des Ausschusses Arbeitsrecht im Deutschen Anwalt Verein (DAV)

Befristung und Aktivrente

Mit der Aktivrente einher geht die Neufassung des § 41 Abs. 2 Sozialgesetzbuch VI (SGB), wonach für das Arbeitsverhältnis mit Rentnern erweiterte Möglichkeiten der sachgrundlosen Befristung gelten. Seit 1. Januar 2026 ist damit auch das Anschlussverbot für Rentner aufgehoben. Das bedeutet, Arbeitgeber können mit einem Rentner sachgrundlos befristete Arbeitsverträge schließen, auch wenn zuvor schon zwischen ihnen beiden ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Für Arbeitsverträge mit Aktivrentnern gilt nun folgendes:

  • Sachgrundlose Befristung darf insgesamt maximal acht Jahre andauern. Innerhalb dieser acht Jahre dürfen maximal zwölf befristete Arbeitsverträge geschlossen werden.
  • Eine Befristung mit Sachgrund ist hingegen jederzeit möglich.
  • Andere Arbeitsbedingungen wie etwa die Verkürzung der Arbeitszeit sollten in einer gesonderten Vereinbarung außerhalb der Befristungsverlängerung vereinbart werden.