Anschluss-Krankschreibung 6-Wochen-Frist: Wann eine neue Diagnose nicht zählt

Neue Diagnose, neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, neuer Anspruch auf Lohnfortzahlung? So einfach ist es nicht. Das Thüringer Landesarbeitsgericht hat entschieden: Reihen sich zwei Arbeitsunfähigkeiten fast nahtlos aneinander, können Arbeitgeber die Zahlung verweigern. Welche Indizien für einen einheitlichen Verhinderungsfall sprechen – und worauf Betriebe bei Anschluss-AU achten sollten.

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als es sie noch in Papierform gab. Inzwischen wird sie elektronisch ausgestellt. Die Sechs-Wochen-Frist gilt aber immer noch. - © Tobias Arhelger – stock.adobe.com

Ein Monteur hatte im März 2022 einen Arbeitsunfall. Danach war er wegen Knieproblemen arbeitsunfähig – bis 18. April 2022 (Ostermontag). Kurz vor Ende dieser Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) rief er den Arbeitgeber an. Er sagte: Die Knieprobleme bestehen weiter und er habe am 19. April 2022 einen Arzttermin. Am 15. April 2022 (Karfreitag) ging beim Arbeitgeber die Eigenkündigung in der Probezeit ein – zum 30. April 2022.

Am 19. April 2022 folgte die nächste AU: Diesmal als Erstbescheinigung – wegen Rückenschmerzen. Krankgeschrieben bis 30. April 2022. Der Arbeitgeber zahlte für 19. bis 30. April keinen Lohn. Der Medizinische Dienst prüfte später und meinte: Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit seien begründet.

Kein Anspruch – sechs Wochen waren schon "verbraucht".

Der Arbeitnehmer klagte auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG). Aber das Gericht lehnte ab. Warum? Weil die Sechs-Wochen-Frist bereits durch die erste Arbeitsunfähigkeit (bis 18. April) ausgeschöpft war. Und weil das Gericht von einem einheitlichen Verhinderungsfall ausging.

Was das für die Entgeltfortzahlung bedeutet:

Wenn während einer Krankheit eine weitere Krankheit "dazukommt" und sich direkt anschließt, zählt das oft als ein einziger Verhinderungsfall. Dann gibt es die sechs Wochen Entgeltfortzahlung nur einmal. Der entscheidende Punkt: Gab es dazwischen echte Arbeitsfähigkeit?

Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht nur dann, wenn die erste Arbeitsverhinderung schon beendet war, als die zweite begann. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Arbeitnehmer dazwischen:

  • tatsächlich gearbeitet hat oder
  • nachweislich arbeitsfähig war – auch nur für wenige Stunden, selbst wenn diese Stunden außerhalb der Arbeitszeit lagen.

Fehlt diese "Lücke" mit Arbeitsfähigkeit, wird schnell von einem einheitlichen Verhinderungsfall ausgegangen. Das Landesarbeitsgericht Thüringen (LAG) nennt ein starkes Indiz für einen einheitlichen Verhinderungsfall, wenn:

  • eine erste AU endet und
  • in engem zeitlichen Zusammenhang eine weitere AU per Erstbescheinigung startet und
  • beide Zeiten unmittelbar aufeinanderfolgen oder nur ein freier Tag oder ein Wochenende dazwischen liegt.

Dann wird es kritisch. Denn dann kann der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wackeln. Und noch wichtiger: Der Arbeitnehmer muss dann stärker darlegen und beweisen, dass es wirklich eine neue, eigenständige Erkrankung war und dass er zwischenzeitlich wieder arbeitsfähig war.

Was bedeutet das für die Praxis?

Für Arbeitnehmer

  • Eine "nahtlose" neue AU bedeutet nicht automatisch eine neue Sechs-Wochen-Frist.
  • Gerade nach Kündigung oder bei "perfekten" Anschlusszeiten prüfen Arbeitgeber oft genauer.
  • Wer einen neuen Anspruch will, braucht im Zweifel greifbare Anhaltspunkte zur zwischenzeitlichen Arbeitsfähigkeit.

Für Arbeitgeber

  • Bei Anschluss-AU lohnt der Blick auf den einheitlichen Verhinderungsfall.
  • Relevant sind Zeitabläufe, Diagnosen, Art der Bescheinigung (Erst-/Folgebescheinigung) und gegebenenfalls die Einbindung des Medizinischen Dienstes.
  • Aber: Vorsicht bei Schnellschüssen. Jede Konstellation ist anders.

Fazit: Diese Entscheidung des LAG Thüringen zeigt klar: Wenn zwei Arbeitsunfähigkeiten fast ohne Pause zusammenhängen, kann ein einheitlicher Verhinderungsfall vorliegen. Dann endet die Entgeltfortzahlung nach sechs Wochen – auch wenn plötzlich eine neue Diagnose auf dem Papier steht.


Volker Görzel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Köln. Der Autor ist Leiter des Fachausschusses "Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung" des VDAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V.