Planbare Schließtage, spontane Ausfälle, fehlende Betreuung: Für Handwerkschefs wird der Umgang damit schnell zur Gratwanderung. Ein Fachanwalt erklärt, welche Pflichten Arbeitgeber haben – und wo ihre Spielräume liegen.

Ein grundsätzlicher Anspruch auf Urlaub wegen einer geschlossenen Kita besteht nicht. Das stellt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, klar. Für Handwerksbetriebe heißt das: Bei planbaren Schließtagen müssen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihren Urlaub in der gewohnten Frist einreichen. Der Arbeitgeber muss den Urlaub nicht in jedem Fall bewilligen. Lehnt er ihn ab, müsste er das aber gut begründen.
Wenn die Kita spontan ausfällt
Schließt die Kita kurzfristig, ist eine schnelle Lösung gefragt. Möglich sind nach Angaben des Fachanwalts mehrere Wege: spontaner Urlaub, der Abbau von Überstunden, ein Wechsel ins Homeoffice oder eine unbezahlte Freistellung.
Finden Arbeitgeber und Mitarbeiter keine gemeinsame Lösung und lässt sich auch keine andere Betreuungsperson organisieren, dürfen Beschäftigte "für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit" von der Arbeit fernbleiben. Geregelt ist das in Paragraf 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) unter dem Stichwort "Vorübergehende Verhinderung".
Paragraf 616 lässt sich vertraglich ausschließen
Für Handwerkschefs interessant: Paragraf 616 BGB kann im Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden. Bleibt ein Mitarbeiter dann ohne Berechtigung der Arbeit fern, drohen ihm arbeitsrechtliche Konsequenzen. In der Regel bedeute das einen Lohnausfall für die Betreuungszeit, sagt Bredereck.
Abmahnung oder Kündigung kommen laut dem Fachanwalt meist erst dann infrage, wenn der Mitarbeiter nicht alles Zumutbare versucht hat. Dazu gehört, eine alternative Betreuungsperson zu suchen und mit dem Arbeitgeber über mögliche Lösungen zu sprechen.
Wenn die Kita zu ist, muss das Kind zu Hause betreut werden. Daran ist wenig zu rütteln. Aber wie, wenn die Eltern doch eigentlich arbeiten müssen? Eine mögliche Lösung: Urlaub beantragen. Aber muss der Arbeitgeber den dann auch zwingend genehmigen?
"Ein grundsätzlicher Anspruch auf Urlaub wegen Kita‑Schließtagen besteht nicht", erklärt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Geht es also um geplante Schließungen, muss ein Arbeitnehmer in gewohnter Frist Urlaub einreichen. Der Arbeitgeber muss den Urlaub nicht in jedem Fall bewilligen. Lehnt er ihn ab, müsste er das aber gut begründen.
Die Kita fällt spontan aus – was jetzt?
Sollte die Kita unerwartet und kurzfristig schließen, muss eine schnelle Lösung her. Optionen sind neben spontanem Urlaub unter anderem der Abbau von Überstunden, der Wechsel ins Homeoffice oder eine unbezahlte Freistellung.
Findet sich mit dem Arbeitgeber keine einvernehmliche Lösung und es ist den Eltern nicht möglich, eine Betreuungsperson zu organisieren, dürfen Angestellte "für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit" von der Arbeit fernbleiben. Das wird durch § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), "Vorübergehende Verhinderung", geregelt.
Wenn der Arbeitgeber sich quer stellt
Der §616 kann im Arbeitsvertrag allerdings ausgeschlossen werden. Wer ohne Berechtigung und mit ausgeschlossenem §616 der Arbeit fernbleibt, riskiert arbeitsrechtliche Konsequenzen. In der Regel bedeutet das einen Lohnausfall für die Betreuungszeit, so Alexander Bredereck.
Abmahnung oder Kündigung drohen meist erst dann, wenn nicht alles Zumutbare probiert wurde, um eine Lösung zu finden – also dann, wenn nicht nach einer alternativen Betreuungsperson gesucht und mit dem Arbeitgeber nicht über mögliche Optionen geredet wurde. dpa/avs