Nur zwei Prozent Pauschalsteuer abführen und fertig? Ganz so einfach ist es nicht. Der Minijob bietet Arbeitgebern steuerliche Gestaltungsspielräume – von Gehaltsextras bis zum Besteuerungs-Wahlrecht. Doch bei Familienangehörigen, Rentnern und GmbH-Geschäftsführern lauern echte Stolperfallen.

Stellt ein selbstständiger Handwerker in seinem Betrieb einen Minijobber an, scheint steuerlich alles ganz einfach zu sein: pauschal zwei Prozent Lohnsteuer abführen – und das war es dann mit den steuerlichen Pflichten. Oder? Weit gefehlt: Beim Minijob gibt es für Arbeitgeber steuerlich deutlich mehr zu beachten.
Steuerliche Grundsätze für Arbeitgeber beim Minijob
Hier zunächst die Grundsätze, die Arbeitgeber beim Minijob steuerlich kennen sollten: Zusammen mit den Pauschalabgaben zur Kranken- und Rentenversicherung sowie zu den arbeitsrechtlichen Umlagen muss der Arbeitgeber bei einem gängigen Minijob pauschal zwei Prozent Lohnsteuer abführen. Sämtliche Lohnkosten für den Minijob, also die Vergütung sowie alle Pauschalabgaben darf der Arbeitgeber steuerlich als Betriebsausgaben absetzen. Weiterer steuerlicher Vorteil beim Minijob: Der Minijobber selbst muss sein Minijob-Gehalt bei Abführung der zweiprozentigen Pauschalsteuer durch den Arbeitgeber in seiner Einkommensteuererklärung nicht mehr angeben – und es somit nicht mehr versteuern.
Praxis-Tipp: Arbeitgeber sollten wissen, dass die 2-prozentige Pauschalsteuer nicht ans Finanzamt abzuführen ist, sondern an die Minijobzentrale mit den übrigen Pauschalabgaben. Beim Finanzamt wird ein Arbeitgeber mit Minijobber steuerlich so erfasst, als hätte er keine Arbeitnehmer.
Pauschalsteuer beim Minijob: Was Arbeitgeber wissen müssen
Sucht ein Arbeitgeber nach steuerlichen Informationen zum Minijob, wird er neben der zweiprozentigen Pauschalsteuer möglicherweise auch über eine 20-prozentige Pauschalsteuer stolpern. Der Arbeitgeber muss bei einem Minijob steuerlich tatsächlich eine 20-prozentige Pauschalsteuer einbehalten, wenn er keine Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung entrichten kann. Das wäre der Fall, wenn ein Minijobber bei mehreren Arbeitgebern als Minijobber angestellt ist und das Minijobgehalt insgesamt über der monatlichen Verdienstobergrenze liegt (Verdienstobergrenze 2026: 603 Euro).
Wird eine 20-prozentige Pauschalsteuer für einen Minijob fällig – was die Ausnahme sein dürfte – dann sollten Arbeitgeber für diesen Minijob steuerlich Folgendes wissen:
- Die 20-prozentige Pauschalsteuer muss direkt ans Finanzamt überwiesen werden und nicht an die Minijobzentrale.
- Zusätzlich zur 20-Prozent-Pauschale werden noch 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag fällig und gegebenenfalls Kirchensteuer, sollte der Minijobber katholisch oder evangelisch sein.
Arbeitgeber hat steuerlich beim Minijob keine Pauschalierungspflicht
Was viele Arbeitgeber nicht wissen: Sie haben beim Minijob als Arbeitgeber steuerlich ein echtes Wahlrecht. Sie können die Pauschalsteuer mit 2 Prozent oder 20 Prozent abführen oder sie entscheiden sich für die Ermittlung der Lohnsteuer nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) des Minijobbers.
Da Minijobber oftmals einen Hauptberuf haben und sich durch den Minijob etwas hinzuverdienen möchten, hätten sie im Minijob nach ihren ELStAM meist die Lohnsteuerklasse 6 und müssten sehr hohe Steuerabzüge hinnehmen. Deshalb wird das Wahlrecht beim Minijob für den Arbeitgeber steuerlich meist auf die Abführung der Pauschalsteuer hinauslaufen.
Minijob: Das sollten Arbeitgeber steuerlich bei Anstellung eines Gesellschafter-Geschäftsführers beachten
Für die Abführung der Pauschalsteuer ist es ein Muss, dass die Tätigkeit des Minijobbers eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nach § 7 SGB IV darstellt. Das ist bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer (Beteiligung an der GmbH zu mehr als 50 Prozent) nicht der Fall. Ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer wird sozialversicherungsrechtlich wie ein Selbstständiger behandelt und ist deshalb nicht rentenversicherungspflichtig.
Folge: Für den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer kann die Pauschalsteuer nicht angewendet werden, da keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt. Die Lohnsteuer muss zwingend nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) ermittelt werden. Ein Minijob-Arbeitsverhältnis mit Pauschalbesteuerung ist in dieser Konstellation nicht möglich.
Steuerfreie Gehaltsextras beim Minijob
Bei einem Minijobverhältnis darf die Verdienstobergrenze grundsätzlich nicht überschritten werden. Die Verdienstobergrenze beträgt 2026 monatlich 603 Euro, 2025 lag sie bei monatlich 558 Euro. Steuerlich wichtig für Arbeitgeber zum Minijob: Steuerfreie Gehaltsextras an den Minijobber sind erlaubt und erhöhen nicht das Minijobgehalt.
Insbesondere folgende steuerfreie Gehaltsextras dürfen zusätzlich zum Minijobgehalt geleistet werden, ohne dass das Risiko besteht, dass die Verdienstobergrenze überschritten wird:
- Zuzahlungen oder Übernahme des Deutschlandtickets oder der Zugfahrkarte (§ 3 Nr. 15 EStG).
- Die steuerfreie Überlassung eines betrieblichen Smartphones zur privaten Nutzung (§ 3 Nr. 45 EStG).
- Steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nacharbeit (§ 3b EStG).
- Zuschüsse für den Kindergartenplatz nicht schulpflichtiger Kinder (§ 3 Nr. 33 EStG).
- Steuerfreie Zuwendung von Gutscheinen in Höhe von bis zu 50 Euro im Monat.
Aktivrente und Minijob: Steuerliche Besonderheiten
Handelt es sich bei dem Minijobber um einen Rentner, der bereits seine Regelaltersgrenze zur Rente erreicht hat, könnte ein Arbeitgeber auf die Idee kommen, keine Pauschalsteuer mehr abzuführen. Schließlich dürfen Aktivrentner nach § 3 Nr. 21 EStG doch bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei dazuverdienen.
Doch diese Steuerbefreiung gilt ausdrücklich nicht für ein Minijobverhältnis (siehe Antworten auf Fragen zur Aktivrente unter www.bundesfinanzministerium.de).
Praxis-Tipp: Möchte ein Minijob-Rentner mehr als 603 Euro im Monat zu seiner Rente dazuverdienen und dabei die Aktivrenten-Steuerbefreiung nutzen? Dann sollte das Minijob-Arbeitsverhältnis beendet und ein reguläres, individuell besteuertes Arbeitsverhältnis vereinbart werden, damit die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 21 EStG greifen kann.
Das sollte steuerlich bei Anstellung eines Familienmitglieds beachtet werden
Nicht selten werden der Ehegatte, die eigenen Kinder oder ein Elternteil als Minijobber im Handwerksbetrieb angestellt. Neben den bereits genannten Voraussetzungen sollten Arbeitgeber hier steuerlich Nachweise führen, damit das Finanzamt den Minijob anerkennt. Denn bei Minijob-Arbeitsverhältnissen mit Familienmitgliedern prüft das Finanzamt besonders genau, ob das Arbeitsverhältnis tatsächlich durchgeführt wird oder ob es nur auf dem Papier existiert, um Steuern zu sparen.
Aus diesem Grund sollte der Arbeitgeber steuerlich beim Minijob mit Familienangehörigen folgende Nachweise führen:
- Der Arbeitsvertrag sollte stets in Schriftform abgeschlossen werden. Das ist zwar nicht vorgeschrieben, aber üblich.
- Es sollte aufgezeichnet werden, an welchen Tagen das Minijob-Familienmitglied von wann bis wann welche Arbeiten erledigt hat. Diese Aufzeichnungen sind ebenfalls nicht verpflichtend, helfen aber dabei, Zweifel des Finanzamts zum ernsthaften Bestehen des Minijob-Arbeitsverhältnisses auszuräumen.
Steuerliche Prüfung beim Minijob – was Arbeitgeber erwartet
Steuerlich wird es in der Regel keine Lohnsteuerprüfung des Finanzamts geben, wenn ein Arbeitgeber nur einen oder mehrere Minijobber beschäftigt. Denn das Finanzamt führt den selbstständigen Handwerker in diesem Fall nicht als lohnsteuerlichen Arbeitgeber.
Bei der Sozialversicherung muss sich ein Arbeitgeber mit Minijobbern darauf einstellen, dass alle vier Jahre eine Überprüfung des Minijob-Verhältnisses durch die Deutsche Rentenversicherung erfolgt.