Steuertipp Dienstwagen für Aktivrentner: Wann der geldwerte Vorteil steuerfrei bleibt

Auch Sachlohn fällt unter die Steuerbefreiung für Aktivrentner – sofern Geldlohn und geldwerter Vorteil zusammen höchstens 2.000 Euro im Monat betragen. Ein Rechenbeispiel zeigt, wie Handwerksbetriebe die Regelung nutzen und worauf es beim Zusammenspiel der Paragrafen ankommt.

Steuertipp
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Beschäftigt ein Handwerksbetrieb einen Aktivrentner, stellt sich die Frage, ob auch der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung eines Dienstwagens steuerfrei bleibt.

Die Antwort vorab: Ja, auch Sachlohn – wie der geldwerte Vorteil aus der Dienstwagennutzung – kann beim Aktivrentner steuerfrei bleiben. Voraussetzung dafür ist, dass Arbeitslohn in Geld und Sachlohn zusammen monatlich nicht mehr als 2.000 Euro betragen.

Ein Rechenbeispiel aus der Praxis

Ein 69-jähriger Rentner wird im Handwerksbetrieb beschäftigt. Sein Monatslohn beträgt brutto 1.300 Euro. Zusätzlich darf der Aktivrentner einen Dienstwagen des Handwerksbetriebs auch privat und für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb nutzen. Dafür ermittelt der Arbeitgeber nach der 1-Prozent-Regelung einen geldwerten Vorteil in Höhe von 320 Euro im Monat. Folge: Da der gesamte Lohn monatlich 1.620 Euro beträgt und damit unter der Monatsgrenze von 2.000 Euro im Sinne des § 3 Nr. 21 EStG liegt, muss keine Lohnsteuer abgeführt werden.

Steuertipp: Dass die Steuerbefreiung auch Sachbezüge erfassen kann, ist im Gesetz nicht ausdrücklich formuliert, ergibt sich aber aus dem Zusammenspiel von § 3 Nr. 21 EStG, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG und § 8 Abs. 2 EStG.

Denn § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erfasst neben Gehältern und Löhnen auch andere Bezüge und Vorteile, während § 8 Abs. 2 EStG klarstellt, dass hierzu auch nicht in Geld bestehende Sachbezüge zählen. dhz