Steuertipp Immobilienkauf Die 10-Prozent-Regel, die beim Immobilienkauf zählt

Beim Immobilienkauf bestimmt die Aufteilung von Kaufpreis auf Gebäude und Grundstück, wie viel steuerlich abgeschrieben werden darf. Das Finanzamt prüft diese Aufteilung – und verwirft sie nur, wenn die Abweichung vom eigenen Berechnungstool mehr als 10 Prozent beträgt. Was das für die Praxis bedeutet und wann ein Bausachverständiger die bessere Lösung ist.

Steuertipp
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Erwirbt ein Steuerzahler privat eine Immobilie, die er vermieten möchte, oder erwirbt ein selbstständiger Handwerker eine Immobilie für seinen Betrieb, dann darf der Kaufpreisanteil, der auf das Gebäude entfällt, steuersparend abgeschrieben werden. Das bedeutet im Klartext: Der Gesamtkaufpreis für die Immobilie muss in einen Anteil für den Grund und Boden und einen Anteil für das Gebäude aufgeteilt werden.

Empfehlenswert: Kaufpreisaufteilung im Notarvertrag

Die Aufteilung des Gesamtkaufpreises führt oftmals zu Streitigkeiten zwischen Finanzamt und Steuerzahler. Denn natürlich möchte der Steuerzahler einen möglichst hohen Kaufpreisanteil für das Gebäude, um davon einen großen Teil steuerlich absetzen zu können. Empfehlenswert ist die Kaufpreisaufteilung im Notarvertrag. Selbstverständlich wird das Finanzamt diese Aufteilung überprüfen. Aber nur wenn der Kaufpreisanteil für das Gebäude um mehr als zehn Prozent von der Kaufpreisaufteilung des Finanzamts abweicht, dann wird das Finanzamt die Kaufpreisaufteilung im Notarvertrag steuerlich verwerfen.

Steuertipp: Das Finanzamt ermittelt die Kaufpreisaufteilung mithilfe eines bundeseinheitlichen Online-Tools (siehe hier). An dem Ergebnis dieses Tools sollte sich die Kaufpreisaufteilung zumindest orientieren. Weicht der Kaufpreisanteil von Finanzamt und Steuerzahler deutlich voneinander ab und gibt es gute Gründe dafür, hilft nur noch die Einschaltung eines Bausachverständigen, der die Kaufpreisaufteilung durchführt. dhz