Steuertipp Investitionsabzugsbetrag: So ist die Gewinngrenze definiert

Der Investitionsabzugsbetrag gilt als Steuersparmodell für selbstständige Handwerker. Eine Voraussetzung, um ihn zu nutzen, ist die Gewinngrenze. Der Bundesfinanzhof hat sie jetzt endlich klar definiert. Das gilt ab jetzt für den Investitionsabzugsbetrag.

Investitionsabzugsbetrag
Investitionsabzugsbetrag: Von einer geplanten Investitionen ins bewegliche Anlagevermögen eines Handwerksbetriebs kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Investitionsabzugsbetrag als Betriebsausgabe abgezogen werden. - © pvl0707 - stock.adobe.com / generiert mit KI

Selbständige Handwerker, deren Gewinn nicht über 200.000 Euro liegt, profitieren von einem Steuersparmodell der Extraklasse. Die Rede ist vom Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 2 EStG. Lange war nicht klar, wie diese Gewinngrenze von 200.000 Euro zu definieren ist. Der Bundesfinanzhof hat diese Unsicherheit nun beseitigt und geurteilt, wie Unternehmer und Finanzamt die Gewinngrenze von 200.000 Euro zu ermitteln haben.

Grundsätze zum Investitionsabzugsbetrag

Sitzen selbständige Handwerker aktuell an ihrer Gewinnermittlung 2025 und an ihrer Steuererklärung 2025 und der Gewinn 2025 liegt nicht über 200.000 Euro, dann kann für geplante Investitionen ins bewegliche Anlagevermögen des Handwerksbetriebs in den Jahren 2026 bis 2028 bereits im Jahr 2025 ein Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 50 Prozent der voraussichtlichen Netto-Investitionskosten als Betriebsausgabe abgezogen werden.

Der Investitionsabzugsbetrag kann sowohl von bilanzierenden Handwerkern als auch von Handwerkern, die ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, geltend gemacht werden.

Beispiel: Eine selbständige Bäckerin plant im Jahr 2028 den Kauf eines neuen Transporters für ihre Bäckerei. Voraussichtliche Kosten netto: 47.000 Euro. Ihr Gewinn 2025 liegt vor Abzug des Investitionsabzugsbetrags bei 190.000 Euro.

Folge: Da die 200.000-Euro-Grenze nicht überschritten ist, darf sie vom Gewinn 2025 einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 23.500 Euro (47.000 Euro x 50%) abziehen. Der zu versteuernde Gewinn 2025 beträgt also nur noch 166.500 Euro.

Ermittlung der Gewinngrenze im Sinn des Investitionsabzugsbetrags

Bei der Ermittlung der Gewinngrenze von 200.000 Euro war lange nicht klar, wie diese ermittelt werden soll. Insbesondere bei bilanzierenden Unternehmen war nicht klar, ob der Steuerbilanzgewinn oder der um außerbilanzmäßige Zurechnungen korrigierte Steuerbilanzgewinn heranzuziehen ist.

Diese Frage hat nun der Bundesfinanzhof geklärt (BFH, Urteil v. 1.10.2025, Az. X R 16, 17/23). Bei der Gewinngrenze von 200.000 Euro im Sinn des Investitionsabzugsbetrags ist der korrigierte Gewinn maßgeblich.

Beispiel: Ein selbständiger Heizungsbauer hat 2025 vor Abzug des Investitionsabzugsbetrags einen Steuerbilanzgewinn von 180.000 Euro. Bei Ermittlung dieses Gewinns hat er Gewerbesteuerzahlungen von 30.000 Euro an die Gemeinde als Betriebsausgaben erfasst. Er möchte im Jahr 2028 eine Maschine für netto 20.000 Euro kaufen. Kann er vom Gewinn 2026 einen Investitionsabzugsbetrag von 10.000 Euro abziehen?

Antwort leider nein. Denn sein Gewinn 2025 beträgt 210.000 Euro. Denn bei der Gewerbesteuerzahlung handelt es sich um eine nicht abziehbare Betriebsausgabe, die außerbilanzmäßig wieder hinzuzurechnen ist. Somit ist die Gewinngrenze von 200.000 Euro überschritten und der Abzug eines Investitionsabzugsbetrags scheidet aus.

Ermittlung des Gewinns im Sinn des Investitionsabzugsbetrags

 Steuerbilanzgewinn180.000 Euro
+Außerbilanzmäßige Zurechnung nicht abziehbarer Betriebsausgaben (z.B. Gewerbesteuer, Geschenkaufwendungen über netto 50 Euro, 30%ige nichtabziehbare Bewirtungskosten, etc.)+30.000 Euro
-Außerbilanzmäßige Abrechnungen (z.B. Gewerbesteuererstattung)0 Euro
=Gewinn im Sinn des Investitionsabzugsbetrags210.000 Euro

Problematik beim Investitionsabzugsbetrag

Findet bei einem Handwerksbetrieb eine Betriebsprüfung statt, kann es natürlich passieren, dass das Finanzamt zahlreiche Betriebsausgaben findet, die nicht abziehbar sind und deshalb außerbilanzmäßig wieder hinzuzurechnen sind. Dadurch kann es passieren, dass der bisherige Gewinn auf einmal über die 200.000-Euro-Grenze rutscht. Damit kann der Anspruch auf Abzug des Investitionsabzugsbetrags verloren gehen.