BFH-Urteil Gewinn beim Wohnmobil-Verkauf: Finanzamt muss zurückstecken

Wer ein privates Wohnmobil innerhalb eines Jahres mit Gewinn verkauft, sollte laut Finanzverwaltung den Gewinn versteuern. Der Bundesfinanzhof widerspricht – und stuft Wohnmobile als Gegenstände des täglichen Gebrauchs ein. Warum Betroffene sich jetzt mit Verweis auf das Urteil wehren sollten.

Steuertipp
© tom_nulens - stock.adobe.com

Wer sich privat ein Wohnmobil gönnt und dieses innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist mit Gewinn verkauft, muss den Veräußerungsgewinn nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG als privates Veräußerungsgeschäft versteuern. So war zumindest bisher die Auffassung der Finanzverwaltung, speziell wenn es sich um ein hochpreisiges Wohnmobil handelt.

Ausnahmeregelung für Gegenstände des täglichen Gebrauchs

Doch es gibt eine Ausnahme: Für Gegenstände des täglichen Gebrauchs sollen die Vorschriften über private Veräußerungsgeschäfte nicht greifen (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG). Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind solche Wirtschaftsgüter, die bei objektiver Betrachtung vorrangig zur Nutzung gekauft wurden, einem Wertverzehr unterliegen und kein Wertsteigerungspotential aufweisen. Kurzum: Ein privates Wohnmobil ist – selbst wenn es luxuriös ist – ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs (BFH, Urteil vom 27. Januar 2026, Az. IX R 4/25; veröffentlicht am 24. Februar 2026).

Steuertipp: Sollte ein Steuerzahler also privat ein Wohnmobil kaufen und innerhalb eines Jahres wieder mit Gewinn verkaufen, sollte er sich mit Hinweis auf dieses BFH-Urteil gegen eine Besteuerung des Veräußerungsgewinns wehren. dhz