Erben-Serie Teil 1 Warum die beste Zeit zum Vererben bald vorbei sein könnte

Noch gelten die aktuellen Freibeträge, noch lassen sich Schenkungen mit Nießbrauch kombinieren, noch können Familienpools aufgesetzt werden. Doch die Politik arbeitet an neuen Regeln. Was Familien mit Vermögen jetzt wissen und tun sollten.

Schenkungen, Nießbrauch, Familienstiftung: Wer die Vermögensweitergabe frühzeitig plant, hat mehr Gestaltungsspielraum – und spart Steuern. - © alexkich - stock.adobe.com

Noch bevor sich das Bundesverfassungsgericht mit einem neuen Urteil zur Erbschaftssteuer zu Wort meldet, schlug die SPD schon mal einige Pflöcke ein. Das anstehende BVG-Urteil zielt zwar nur auf die Vererbung von Unternehmen, die Sozialdemokraten wollen aber gleich die gesamte Erbschaftssteuer neu regeln. Zum Beispiel mit einem Lebenssteuerfreibetrag. Ob das am Ende günstiger ausfällt, steht derzeit noch in den Sternen. So fehlt bislang zum Beispiel jede Angabe zu den Steuersätzen unter dem neuen Regime.

Daher sollten sich alle Familien unabhängig vom Ausgang des Verfahrens in Karlsruhe Gedanken über eine steuerschonende Weitergabe von Vermögen an die nächste Generation machen. Instrumente dafür gibt es mehrere. Das naheliegendste ist die direkte Schenkung. Zu Lebzeiten wird so mit "warmer Hand" Vermögen an die nächste Generation weitergegeben. Die Steuerfreibeträge für eine Schenkung an die eigenen Kinder sind mit 400.000 Euro durchaus respektabel. "Außerdem lässt sich der Betrag verdoppeln, weil beide Elternteile diesen Freibetrag nutzen können. Ist das Vermögen, das an den Nachwuchs weitergegeben werden soll, ungleich zwischen den Ehepartnern verteilt, kann zunächst zwischen ihnen eine Schenkung erfolgen. Dafür steht ein Steuerfreibetrag von 500.000 Euro zur Verfügung", erklärt Dr. Rafael Hörmann, Fachanwalt für Steuerrecht bei der Münchner Kanzlei CHP.

Schenkungen mit Nießbrauch schaffen steuerlich Spielraum

Obendrein lebt der Freibetrag alle zehn Jahre wieder auf. Wer frühzeitig die Vermögensweitergabe plant, kann daher mit zeitlich gestaffelten Schenkungen durchaus ein größeres Vermögen steuerfrei an die Kinder übertragen. Einen zweiten Weg eröffnen Schenkungen mit Nießbrauch. Beim Nießbrauch verbleiben die laufenden Erträge beim bisherigen Eigentümer. Im Fall einer vermieteten Immobilie sind das die Mieterträge. "Dadurch sinkt der steuerliche Wert des zu übertragenden Objektes. Innerhalb der bestehenden Freibeträge lässt sich auf diese Weise mehr Substanz an die nächste Generation übergeben", erklärt Hörmann.

Wie stark dieser Entlastungseffekt ist, hängt vom Alter der Person ab, die das Vermögen abgibt. Dazu wird mittels der statistischen Sterbetafel die Restnutzungsdauer ermittelt. Je höher das Alter, desto geringer ist diese Nutzungsdauer und damit auch der kapitalisierte Wert des Nießbrauchs. Daher empfiehlt es sich, Schenkungen mit Nießbrauch nicht allzu weit ins hohe Alter aufzuschieben. Auch eine zeitliche Befristung kommt infrage. Angenommen, ein Vater schenkt mit 50 seiner Tochter eine vermietete Eigentumswohnung, behält sich aber bei der Schenkung den Nießbrauch bis zum Alter von 75 vor. Würde er ohne eine solche Regelung später dann auf den Nießbrauch verzichten, entsteht ein neuer Schenkungsvorgang. Das lässt sich durch eine klar definierte Befristung vermeiden.

Nießbrauch bei Wertpapieren ist anspruchsvoll

Während der Nießbrauch bei Immobilien mittlerweile recht gut bekannt ist, wissen viele nicht, dass dies ebenso mit Wertpapierdepots möglich ist, also zum Beispiel mit Aktien. Anders als bei Immobilien, bei denen die Notariate in der Regel häufig genutzte Vertragsentwürfe parat haben, sind Schenkungsverträge für Wertpapierdepots mit Nießbrauch anspruchsvoll. "Sie müssen die Behandlung der Dividenden, die Zurechnung von Umschichtungsgewinnen und die Fortführung des Nießbrauchs bei Depotveränderungen eindeutig festlegen. Ratsam ist daher eher ein Depot, das nicht permanent umgeschichtet wird", rät Thilo Stadler vom Vermögensverwalter I.C.M. in Mannheim.

Außerdem führen bei weitem nicht alle Banken Nießbrauchdepots, weil diese mehr Aufwand erfordern als normale Wertpapierdepots. "Da für die Besteuerung die wirtschaftliche Zurechnung gilt, muss die Steuerbescheinigung der Bank den Zufluss der Erträge entsprechend ausweisen. Die Dividenden bekommt der bisherige Eigentümer, er hat sie demnach auch zu versteuern", fügt Stadler hinzu. Die Bank besitzt also zwei Geschäftskontakte in diesem Fall: den Depotinhaber und den Empfänger der Dividenden.

Nießbrauch drückt die Schenkungsteuer

Weniger bekannt, aber wirksam – das bringt der Nießbrauch bei Wertpapierdepots mit sich. Ein Beispiel: Die Inhaberin eines Depots im Wert von 2.000.000 Euro, 50 Jahre alt, schenkt diese Aktien an ihre Tochter. Die angenommene Jahresrendite beträgt 5,5 Prozent. Die Mutter behält sich den Nießbrauch für die Erträge vor. Der Kapitalwert des Nießbrauchs, der sich aus dem Jahreswert (Wert der Nutzung von einem Jahr, aber nach oben begrenzt) und dem Vervielfältiger (auf der Grundlage der Lebenserwartung der Nießbrauchsberechtigten) ergibt, beträgt 1.688.602,15 Euro. Dieser Betrag wird vom geschenkten Vermögen abgezogen. Damit bleiben als steuerpflichtiger Teil 311.397,85 Euro. Da die Tochter einen Schenkungssteuerfreibetrag von 400.000 Euro hat, fällt keine Steuer an. Ohne Nießbrauch hätte sie 300.000 Euro Schenkungsteuer zahlen müssen.

>> Unter https://www.v-check.de/vererben/niessbrauch-mit-wertpapieren können Schenker schnell und unkompliziert errechnen, welchen Vorteil sie mit Nießbrauch an Wertpapieren erzielen können.

Familienpool bündelt das Vermögen

Neben der direkten Schenkung – mit oder ohne Nießbrauch – gibt es auch die indirekte Schenkung über einen Familienpool. Damit werden Vermögenswerte in einer rechtlichen Einheit gebündelt. Meist ist das eine Personengesellschaft wie eine Kommanditgesellschaft (KG) oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). "Operatives Geschäft findet in dieser Gesellschaft nicht statt. Sie hat nur eine Funktion: den vorhandenen Besitz halten und verwalten. Der Gesellschaftsvertrag legt fest, auf welche Weise das geschieht, wer die Entscheidungen trifft, wie Ein- und Austritte aus der Gesellschaft erfolgen und wie ein Ausscheiden vergütet wird. Gesellschafter können neben den Eltern die Kinder, Enkelkinder oder auch künftige Generationen werden", erläutert Fachanwalt Hörmann.

Bei solch einem Familienpool steht zunächst die steuerliche Gestaltung gar nicht im Vordergrund. Er hat vielmehr den Zweck, das Vermögen als Einheit zusammenzuhalten und schon frühzeitig die nächste Generation zu beteiligen. "Eltern stellen sich zwangsläufig die Frage, ob die Kinder schon in der Lage sind, Vermögen zu übernehmen und zu verantworten. Oft kommen sie dann zur Einschätzung, dass es noch zu früh ist", so eine Erfahrung von Hörmann. In dieser Situation bringt der Familienpool die Lösung. Es erfolgt nur die Übertragung der Gesellschaftsanteile, die Geschäftsführung verbleibt bei den Eltern, möglicherweise auch noch eine ganze Zeit nach dem 18. Geburtstag. "So schafft die Vermögensverwaltungsgesellschaft einen Lernraum, in dem die nächste Generation Erfahrung im Umgang mit dem Besitz sammeln kann", fügt er hinzu. 

Wann lohnt sich eine vermögensverwaltende Gesellschaft?

Steuerlich bringt der Familienpool erst einmal keine Entlastung. Er sorgt dafür, dass Vermögen zusammenbleibt und langfristig ein strukturierter Übergang organisiert werden kann. In welchen Fällen aber lohnt sich eine solche vermögensverwaltende Gesellschaft? Immerhin fallen Kosten dafür an. Sie muss gegründet werden, es bedarf einer ordnungsgemäßen Buchführung und die Steuerdeklaration muss erfolgen. Experten nennen dafür als groben Richtwert 2.500 Euro pro Jahr. Der Aufwand kann jedoch in Abhängigkeit von der Art der Vermögenswerte, vom Standort und von den genutzten Dienstleistungen auch höher sein. Bei eher kleinen Vermögen, etwa ein paar Hunderttausend Euro, ist dieser Aufwand schnell unverhältnismäßig. Erfahrungsgemäß lohnt es sich, ab einer Million Euro über eine vermögensverwaltende Gesellschaft nachzudenken. Effizient unterhaltene Familienpools bewegen sich in einer Spannweite von zwei bis fünf Millionen Euro oder darüber.

Was bringt eine vermögensverwaltende GmbH?

Extra eine GmbH gründen für die Vermögensverwaltung und Vermögensübertragung? Bei einer bestimmten Größe oder Struktur des Vermögens kann eine solche Gesellschaft sinnvoll sein. Die Familie bringt Vermögenswerte ein, zum Beispiel Mietimmobilien oder Kapitalanlagen, und hält die Anteile daran. Diese können dann übertragen werden. Die Ziele einer solchen Gesellschaft: Haftungsbegrenzung, Steueroptimierung, strukturierte Nachfolge, Vermeidung einer Zersplitterung des Vermögens. Steuerlich ergeben sich einige Vorteile, so werden zum Beispiel nicht ausgeschüttete Gewinne auf Ebene der Gesellschaft moderat besteuert. Erst bei Ausschüttung an die Gesellschafter fällt eine weitere Besteuerung an. Das Vermögen bleibt zusammen. Die Anteile können schrittweise verschenkt werden. Der Gesellschaftervertrag schafft klare Spielregeln für alle Beteiligten. Alternativ können auch andere Rechtsformen genutzt werden, zum Beispiel die Kommanditgesellschaft oder die Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

Die hohe Schule der Vermögensübertragung läuft über eine Familienstiftung ab. Ihr Ziel: Vermögen nicht nur zu verwalten, sondern über Generationen erhalten und zusammenhalten. Eine solche Stiftung soll einen klaren Zweck verfolgen, Erbfälle überdauern und vor einer Zersplitterung des Vermögens schützen. Wie beim Familienpool stellt sich auch hier die Frage: Wann ist es sinnvoll, eine familieneigene Stiftung zu errichten?

"Wenn große Vermögensblöcke über Generationen bestehen bleiben sollen und einem definierten Zweck dienen. Das können zum Beispiel weitläufige landwirtschaftliche Flächen sein, die vor kleinteiliger Erbteilung geschützt werden sollen. Auch ein Immobilienensemble, dessen Bestand gewahrt werden soll, kommt für eine Stiftung infrage", gibt Thilo Stadler die Antwort. Ebenso könne ein dynastischer Ansatz den Ausschlag geben. "Ein professionell gemanagter Vermögensstamm soll über Jahrzehnte entwickelt werden und Erträge für die Familie generieren. Dieses Ziel kann die Stiftung besonders gut erfüllen, weil sie Einzelinteressen und Erbteilungen vom Kernbestand fernhält", beschreibt er das Ziel eines solchen Ansatzes.

Stiftung in Deutschland oder lieber in Liechtenstein?

Für eine Stiftung stellt sich noch deutlicher die Frage, ab welchem Vermögen sie Sinn macht. Die Einrichtung kostet in der Regel ab 10.000 Euro aufwärts. Auch die laufende Verwaltung liegt bei mindestens 5.000 Euro pro Jahr, oft deutlich darüber. Daher kommt eine Familienstiftung eigentlich erst ab zwei bis fünf Millionen Euro infrage.

Bei der Errichtung der Stiftung müssen sich Familien entscheiden: entweder nach deutschem Recht oder in Liechtenstein. Steuerlich hat die deutsche Familienstiftung einen wesentlichen Nachteil: die Erbersatzsteuer. Sie fällt alle 30 Jahre an, indem der Staat einen fiktiven Erbvorgang annimmt. Das geht an die Substanz der Stiftung. Dadurch ist die deutsche Stiftung, gemessen an den steuerlichen Effekten, gegenüber einer vermögensverwaltenden GmbH eher im Nachteil. Diese ist bei den laufenden Ertragssteuern – etwa auf Gewinne aus Kapitalanlagen oder Immobilien – häufig interessanter.

Die Liechtenstein-Stiftung kann da schon eher punkten. Sie lässt sich schnell errichten. Dabei handelt es sich um ein Treuhandvermögen in Liechtenstein, verwaltet durch einen Treuhänder gegen laufendes Honorar. Die Besteuerung ist minimal bis nahe null in Liechtenstein. Attraktiv wird es zudem, wenn die nächste Generation international lebt. In Paris studiert oder in Dubai arbeitet. Je nach Wohnsitz und steuerlicher Situation der sogenannten Destinatäre können Ausschüttungen später sogar steuerfrei sein.

Egal ob Stiftung oder Schenkung – eines gilt in jedem Fall: die gewählte Lösung muss zu den Verhältnissen und den Zielen der Familie passen. Nichts zu unternehmen, wäre die schlechteste Lösung.