Rückzahlung von rund 3.000 Euro? Das Gericht weist die Klage ab: Für Mängel aus einer alten, falschen Dacheindeckung haftet der Handwerker nicht, wenn er sie bei der Arbeit nicht erkennen konnte.

Ein Handwerker haftet nicht für Mängel an Vorleistungen anderer Firmen, wenn er diese Fehler nicht erkennen konnte. Das entschied das Landgericht Coburg in einem aktuellen Urteil. Zwar müssen Betriebsinhaber die Vorleistung eines Drittunternehmens zwar prüfen, wenn die vorbestehenden Mängel Folgen für die Verwendbarkeit der neu beauftragten Werkleistung hätten. Diese Prüfpflicht endet jedoch dort, wo Mängel für einen Fachmann nicht zu erkennen sind. Damit wies das Gericht die Klage von Hauseigentümern ab, die von einem Dachdecker den bereits gezahlten Werklohn zurückforderten.
Der Streitfall: Nässe trotz neuer Bretter
Im konkreten Fall beauftragten Hauseigentümer einen Dachdeckerbetrieb damit, Holzbretter am sogenannten Ortgang – dem seitlichen Abschluss des Dachs – auszutauschen. Der Handwerker erledigte die Arbeit zunächst zur Zufriedenheit der Kunden. Später lief jedoch Regenwasser über die neuen, eigentlich geschützten Bretter. Die Kunden bemängelten dies.
Eine Untersuchung zeigte: Nicht die Arbeit des beklagten Dachdeckers war fehlerhaft. Die Ursache lag in einer Jahre zurückliegenden, falschen Eindeckung der Dachziegel durch eine Fremdfirma. Durch diese drang der Regen ein.
Kunden forderten 3.000 Euro zurück
Die Eigentümer argumentierten, der Dachdecker hätte die Ziegel auf diese alten Mängel untersuchen müssen. Hätte er sie gewarnt, so die Kläger, hätten sie das Dach komplett erneuern lassen, statt den Einzelauftrag zu erteilen. Sie forderten den gezahlten Werklohn von rund 3.000 Euro zurück. Der Betriebsinhaber weigerte sich und verwies auf seine fachgerecht ausgeführte Leistung.
Die Grenzen der Prüfpflicht
Das Landgericht Coburg gab den Klägern in der Theorie zunächst recht: Ein Handwerker schuldet ein funktionierendes Gesamtwerk. Deshalb muss er Vorleistungen Dritter überprüfen, wenn diese den Erfolg seiner eigenen Arbeit gefährden. Das gilt unabhängig davon, ob er seine eigenen Handgriffe nach den Regeln der Technik ausführt.
Allerdings zog das Gericht eine klare Grenze: Die Haftung entfällt, wenn der vorbestehende Mangel nicht erkennbar war. Ein Gutachter bestätigte im Prozess, dass der Dachdecker das undichte Ziegeldach nicht hätte bemerken müssen. Die Wasserspuren an der Holzschalung deuteten für einen Fachmann lediglich darauf hin, dass Regen an einer ungeschützten Stelle am Ortgang eingedrungen war. Genau diese Stelle hatte der Handwerker mit einem Blech verschlossen. Dass zusätzlich die Ziegel undicht verlegt waren, war zum Zeitpunkt der Arbeiten nicht ersichtlich. Das Urteil ist rechtskräftig. fre