Aufnahme ins Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz Schwarzarbeit bekämpfen: Diese Pflichten haben Friseure und Kosmetiker

Seit dem 1. Januar 2026 gehört das Friseur- und Kosmetikgewerbe offiziell zu den Branchen, die im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz aufgeführt sind. Damit drohen Betrieben häufigere Kontrollen. Außerdem müssen sie einige neue Pflichten beachten. Ein Überblick.

Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
Ab dem 1. Januar 2026 zählt das Friseur- und Kosmetikgewerbe offiziell zu den sogenannten Schwarzarbeitsbranchen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz. - © hedgehog94 - stock.adobe.com

Der Paragraf 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) hat zum Jahreswechsel ein Update bekommen. Er enthält die Liste der Branchen, die durch die explizite Nennung im Gesetz von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls schwerpunktmäßig kontrolliert werden. Gleichzeitig werden Betrieben der genannten Wirtschaftsbereiche und Wirtschaftszweige besondere Pflichten auferlegt. Das betrifft einerseits die Dokumentation der Arbeitszeiten der Beschäftigten. Andererseits müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während der Arbeit beispielsweise auch Ausweispapiere mit sich führen, damit die Behörden sie bei einer Kontrolle schnell und unkompliziert identifizieren können.

Zum 1. Januar 2026 hat der Gesetzgeber die Liste angepasst, sodass nun das Friseur- und Kosmetikgewerbe Teil der Schwerpunktbranchen ist. Das Fleischerhandwerk ist dagegen ab jetzt nicht mehr aufgeführt und wird von den Pflichten befreit. Im Gesetz ist zwar die Fleischwirtschaft noch genannt, doch zusätzlich heißt es jetzt, dass für das Fleischerhandwerk eine Ausnahme gilt.

Schwarzarbeit bei den Friseuren soll stärker bekämpft werden

Für die Betriebe des Friseur- und Kosmetikgewerbes und deren Beschäftigte gelten dagegen nun folgende Pflichten:

Für Arbeitgeber:

  • Sofortmeldepflicht des Arbeitsbeginns von neuen Beschäftigten – auch der Azubis – an die Datenstelle der Rentenversicherung
  • Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren (gilt auch für Selbstständige und Unternehmer selbst)
  • Schriftliche Hinweispflicht auf die Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren an die Beschäftigten
  • Arbeitszeitdokumentation für die Beschäftigten (Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit)
  • Aufbewahrungspflichten der Arbeitszeitdokumentation (zwei Jahre)
  • Mitwirkungs- und Duldungspflichten bei den Kontrollen des Zolls
  • Papierform mit Unterschrift für neue Arbeitsverträge und wesentliche Vertragsänderungen

Für Arbeitnehmer und Auszubildende:

  • Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren
  • Mitwirkungs- und Duldungspflichten bei den Kontrollen des Zolls

>>> Die Handwerkskammer Potsdam hat die neuen Pflichten in einem Dokument zusammengefasst, das hier zum Download zur Verfügung steht.

Auch wenn mit den Pflichten der bürokratische Aufwand für die Betriebe steigt, begrüßt der Zentralverband des Deutschen Friseurhandwerks die Aufnahme ins SchwarzArbG. Schon seit Langem hat sich der Verband dafür eingesetzt, denn Schwarzarbeit ist in der Branche ein großes Problem. jtw