EU-Vorgaben sorgen dafür, dass schon ein Jahr nach dem Inkrafttreten der neuen Gefahrstoffverordnung Anpassungen nötig sind. Sie sind seit dem 21. Dezember 2025 in Kraft. Wirksam werden sie teilweise aber erst 2026. Im Fokus steht der Umgang mit Asbest bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (ASI Arbeiten) – inklusive neuer Genehmigungspflichten.

Es ist noch kein Jahr vergangen, seitdem die neue Gefahrstoffverordnung in Deutschland gilt. Noch ist der Umgang damit in der Praxis nicht etabliert und er sorgt auch noch für Probleme. Dennoch steht jetzt schon die nächste Reform an. Deutschland muss mehrere EU-Richtlinien – darunter auch die Richtlinie (EU) 2023/2668 zur Änderung der EU-Asbestrichtlinie (2009/148/EG) – bis zum 21. Dezember 2025 in deutsches Recht umsetzen. Dies bedingt, dass Anpassungen in der Gefahrstoffverordnung nötig werden. Am 19. Dezember 2025 wurden sie im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Zwar sind die Anpassungen nicht mit einer großen Reform zu vergleichen, dennoch kommen Neuerungen auf Handwerksbetriebe zu. Betroffen sind insbesondere die Ausbaugewerke. Schon in den vergangenen Monaten hatte sich der Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz, der das Malerhandwerk vertritt, in den Gesetzgebungsprozess eingebracht und eine Stellungnahme zum Entwurf des Bundesarbeitsministeriums (BMAS) veröffentlicht, der die Anpassungen beschreibt. Diese wurden am 21. November 2025 vom Bundesrat beschlossen. Am 21. Dezember sind sie in Kraft getreten.
Gefahrstoffverordnung: Betriebe bekommen neue Genehmigungspflichten
Die Anpassungen betreffen einerseits die Integration neuer Gefahrenklassen in die CLP-Verordnung. Diese bestimmt über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von chemischen Stoffen und Gemischen in der EU. Neuerungen in der Praxis könnten nach Angaben des Malerhandwerks aber vor allem durch Änderungen in der EU-Asbestrichtlinie auf die Betriebe zukommen.
Der Umgang mit Asbest und die Ermittlung der Gefahren und Schutzmaßnahmen wurde erst durch die Reform Ende 2024 neu geregelt. Doch nun geht es um neue Genehmigungspflichten für Abbrucharbeiten. Denn mit dem Update der Gefahrstoffverordnung ist ab jetzt eine Genehmigung auch dann erforderlich, wenn Betriebe Abbrucharbeiten im Bereich niedrigen oder mittleren Asbest-Risikos durchführen.
Grundsätzlich gibt es drei Einstufungen für das Asbest-Risiko. Es richtet sich danach, wie stark die Faserfreisetzung in die Atemluft in Abhängigkeit von der Tätigkeit sein kann. Da Asbest vielfach auch in Putzen, Spachtelmasse und Fliesenklebern (PSF) verwendet wurde, können Malerinnen und Maler, z. B. beim Abnehmen von Tapeten, einem Risiko ausgesetzt sein.
Neue Genehmigungen: Das gilt bei der unternehmensbezogenen Anzeige
Zwar sind noch Details zur Umsetzung zu klären, für den Ablauf der Genehmigung steht allerdings schon fest, dass die Genehmigung für Abbrucharbeiten mit niedrigem oder mittlerem Asbest-Risiko im Rahmen der unternehmensbezogenen Anzeige erteilt werden soll. Betriebe, die bereits eine Zulassung für Tätigkeiten im hohen Risiko besitzen, benötigen nach der Neuregelung keine Genehmigung. Die Zulassung schließt diese mit ein.
Wichtig ist es allerdings ab jetzt, dass die Entscheidung, wie die Arbeiten eingestuft werden, dem Arbeitgeber obliegt. Er muss dies im Zuge der unternehmensbezogenen Anzeige selbst festlegen. Nach Angaben des Bundesverbands Farbe, Gestaltung, Bautenschutz bekommen Betriebe damit einerseits einen Spielraum, aber auch Verantwortung. Eine Falscheinstufung kann als Ordnungswidrigkeit gelten. Ab jetzt können fehlende, falsche oder nicht rechtzeitig beantragte Genehmigungen mit einem Bußgeld bewehrt werden.
Für die Genehmigung sieht der Beschluss auch in den Abläufen Neues vor – etwa eine sogenannte Genehmigungsfiktion. Das bedeutet, dass eine beantragte Genehmigung automatisch nach vier Wochen als erteilt gilt, wenn es keine Rückmeldung von der Behörde dazu gab. Somit kann der betreffende Betrieb also nach vier Wochen spätestens mit den Arbeiten beginnen. Außerdem gibt es eine Übergangsfrist für die Genehmigungen. Sie müssen spätestens ein Jahr nach Verkündung der neuen Gefahrstoffverordnung vorliegen.
Grundsätzlich ist eine unternehmensbezogene Anzeige sechs Jahre gültig. Neu ist jetzt jedoch, dass gegenüber der alten Regelung erweiterte Angaben gemacht werden müssen. Die voraussichtlich eingesetzten Beschäftigten müssen nach Angaben des Bundesverbands namentlich gelistet werden. Qualifikationsnachweise und Nachweise zur arbeitsmedizinischen Vorsorge müssen beigefügt werden. Außerdem muss wie bei allen ASI-Arbeiten eine entsprechend qualifizierte Person die Arbeiten beaufsichtigen.
Technische Regel TRGS 519 regelt ab Sommer 2026 die Praxis
Der Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz hatte sich in die politische Diskussion um die Neuregelungen aktiv eingebracht und in seiner Stellungnahme auf den Mehraufwand hingewiesen, den die neuen Genehmigungspflichten mit sich bringen. Zwar konnten diese nicht abgewendet werden. Dennoch bleibt abzuwarten, wie sie schlussendlich in der Praxis umgesetzt werden müssen. Geregelt werden soll dies in der Technischen Regel TRGS 519. Eine Neufassung dieser erwartet der Verband allerdings erst im Sommer 2026.
In dieser Neufassung könnte dann nach Angaben des Bundesverbands auch konkretisiert werden, welche Tätigkeiten zu Abbrucharbeiten und welche zu Instandhaltungsarbeiten zählen. Denn hier sieht sowohl das Malerhandwerk als auch der Bundesrat einen Nachbesserungsbedarf. Der Bundesverband hatte schon im Vorfeld darauf hingewiesen, dass ungenaue Begrifflichkeiten Folgen haben könnten.
Das gilt etwa dann, wenn der Begriff der "Abbrucharbeiten" auslegungsfähig formuliert bliebe. Damit könnten Pflichten auch schon auf Betriebe zukommen, wenn sie routinemäßige Arbeiten im Bereich der "funktionalen Instandhaltung", wie dem Entfernen von Tapeten, durchführen. Um dies zu verhindern, braucht es eine Konkretisierung. Auch der Bundesrat hat empfohlen, Genehmigungen auf diejenigen Betriebe einzuschränken, die Abbrucharbeiten im engeren Sinne ausführen und hat damit die Kritik des Malerhandwerks aufgenommen.