Gefahrstoffverordnung und Abbrucharbeiten Asbest: Betriebe brauchen ab Dezember 2026 neue Genehmigungen

Die Gefahrstoffverordnung hat bereits 2025 ein Update bekommen. Im Mittelpunkt steht dabei der Umgang mit Asbest bei Abbrucharbeiten. Wirksam werden neue Pflichten für Handwerksbetriebe allerdings erst ab Dezember 2026. Doch wer muss jetzt aktiv werden – und wie?

Gefahrstoffverordnumg: Neue Genehmigungspfloichten für Abbrucharbeiten mit Asbest
Die Gefahrstoffverordnung sieht neue Genehmigungspflichten für das Ausbaugewerbe vor. Sie gelten ab Dezember 2026 für Abbrucharbeiten, bei denen ein Asbest-Risiko besteht. - © AA+W - stock.adobe.com

EU-Vorgaben haben dafür gesorgt, dass schon ein Jahr nach dem Inkrafttreten der neuen Gefahrstoffverordnung Anpassungen nötig waren. Sie sind seit dem 21. Dezember 2025 in Kraft. Wirksam werden sie zu einem großen Teil aber erst ab dem 20. Dezember 2026. Im Fokus steht der Umgang mit Asbest bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten) – inklusive neuer Genehmigungspflichten.

Deutschland musste mehrere EU-Richtlinien – darunter auch die Richtlinie (EU) 2023/2668 zur Änderung der EU-Asbestrichtlinie (2009/148/EG) – bis zum 21. Dezember 2025 in deutsches Recht umsetzen. Am 19. Dezember 2025 wurden sie im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Zwar sind die Anpassungen nicht mit einer großen Reform zu vergleichen, dennoch kommen Neuerungen auf Handwerksbetriebe zu. Betroffen sind insbesondere die Ausbaugewerke.

Gefahrstoffverordnung: Betriebe bekommen neue Genehmigungspflichten

So hatte sich auch der Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz, der das Malerhandwerk vertritt, in den Gesetzgebungsprozess eingebracht und er konnte – gemeinsam mit dem Bundesrat, der eine Stellungnahme des Verbands aufnahm – einige Erleichterungen für Handwerksbetriebe durchsetzen. Dennoch werden künftig Neuerungen in der Praxis durch Änderungen in der EU-Asbestrichtlinie auf die Betriebe zukommen.

Der Umgang mit Asbest und die Ermittlung der Gefahren und Schutzmaßnahmen wurden erst durch die Reform Ende 2024 neu geregelt. Doch nun geht es um neue Genehmigungspflichten für Abbrucharbeiten. Denn mit dem Update der Gefahrstoffverordnung ist ab jetzt eine Genehmigung auch dann erforderlich, wenn Betriebe Abbrucharbeiten im Bereich niedrigen oder mittleren Asbest-Risikos durchführen.

Grundsätzlich gibt es drei Einstufungen für das Asbest-Risiko. Es richtet sich danach, wie stark die Faserfreisetzung in die Atemluft in Abhängigkeit von der Tätigkeit sein kann. Da Asbest vielfach auch in Putzen, Spachtelmasse und Fliesenklebern (PSF) verwendet wurde, können Malerinnen und Maler, z. B. beim Abnehmen von Tapeten, einem Risiko ausgesetzt sein.

Asbest-Risiko in drei Gefahrenbereichen

  • Tätigkeiten im Bereich niedrigen Risikos sind Tätigkeiten, bei denen ein Faserwert von 10.000 Fasern je Kubikmeter Luft nicht überschritten wird. Beispiel: Bohren von Löchern in ebene Asbestzementtafeln nach anerkannten emissionsarmen Verfahren (DGUV-Information 201-012)
  • Bei Tätigkeiten im Bereich mittleren Risikos wird ein Faserwert von 100.000 Fasern je Kubikmeter Luft nicht überschritten. Beispiel: Rückbau von Asbestzement-Dachplatten oder -Fassadentafeln
  • Von hohem Risiko ist bei Überschreitung des Faserwerts von 100.000 Fasern je Kubikmeter Luft die Rede. Beispiel: unkontrollierter und großflächiger Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen mit stark oder schwach gebundenem Asbest

Hinweis: Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos erfordern eine sogenannte große Sachkunde nach Anlage 3 TRGS 519 und eine Zulassung durch das zuständige Regierungspräsidium.

Quelle: HWK Konstanz / BG ETEM

Mit welchem Risiko die jeweiligen Tätigkeiten verbunden sind, ist im Anhang 9 der Technischen Regel TRGS 519 gelistet. Die dort geführte Tabelle wird fortlaufend ergänzt. Sehr viele Tätigkeiten sind bereits als emissionsarme Verfahren anerkannt. Diese sind dem niedrigen Risiko zuzuordnen.

Neue Genehmigungen ab Dezember 2026: Das gilt bei der unternehmensbezogenen Anzeige

Nach einer Übergangszeit greifen die neuen Genehmigungspflichten ab dem 20. Dezember 2026. Betriebe, die Abbrucharbeiten mit niedrigem oder mittlerem Asbest-Risiko durchführen, müssen bis dahin eine Genehmigung beantragen. Dies geschieht im Rahmen der unternehmensbezogenen Anzeige. Folglich müssen auch Betriebe, die schon eine unternehmensbezogene Anzeige haben, diese erneuern, wenn sie Abbrucharbeiten durchführen. Diese ist bei der für den Betriebssitz zuständigen Arbeitsschutzbehörde zu stellen. In einigen Bundesländern sind das die Gewerbeaufsichtsämter der Stadt- und Landkreise, aber überall grundsätzlich die jeweils zuständigen Arbeitsschutzbehörden.

Grundsätzlich ist eine unternehmensbezogene Anzeige sechs Jahre gültig. Neu ist jetzt jedoch, dass gegenüber der alten Regelung erweiterte Angaben gemacht werden müssen. Das sind:

  1. Die voraussichtlich eingesetzten Beschäftigten müssen namentlich gelistet werden.
  2. Qualifikationsnachweise und Nachweise zur arbeitsmedizinischen Vorsorge müssen beigefügt werden.

Dr. Oliver Nicolai vom Bundesverband Farbe, Gestaltung, Bautenschutz gibt dabei einerseits zu bedenken, dass die Betriebe die Liste der Beschäftigten für sich immer aktuell halten sollten, auch wenn sie in der unternehmensbezogenen Anzeige nur alle sechs Jahre neu eingereicht wird. Andererseits sollten Arbeitgeber auch beachten, dass es derzeit oft einen langen zeitlichen Vorlauf braucht, um Termine für die arbeitsmedizinische Vorsorge zu bekommen – und entsprechend wird es dauern, die Unterlagen für die Genehmigung zu vervollständigen.

Wichtig ist es allerdings, dass die Entscheidung, wie die Arbeiten eingestuft werden, dem Arbeitgeber obliegt. Er muss dies im Zuge der unternehmensbezogenen Anzeige selbst festlegen. Nach Angaben des Bundesverbands bekommen Betriebe damit einerseits einen Spielraum, aber auch Verantwortung. Eine Falscheinstufung kann als Ordnungswidrigkeit gelten. Fehlende, falsche oder nicht rechtzeitig beantragte Genehmigungen können mit einem Bußgeld bewehrt werden.

Für die Genehmigung sieht der Beschluss auch in den Abläufen Neues vor – etwa eine sogenannte Genehmigungsfiktion. Das bedeutet, dass eine beantragte Genehmigung automatisch nach vier Wochen als erteilt gilt, wenn es keine Rückmeldung von der Behörde dazu gibt. Somit kann der betreffende Betrieb also nach vier Wochen spätestens mit den Arbeiten beginnen.

Wichtig: Betriebe, die bereits eine Zulassung für Tätigkeiten im hohen Risiko besitzen (siehe Infokasten), benötigen nach der Neuregelung keine Genehmigung. Die Zulassung schließt diese mit ein.

Technische Regel TRGS 519 soll die Praxis regeln: Neufassung 2027 erwartet

Ein Problem, das nach Angaben des Bundesverbands Farbe Gestaltung Bautenschutz in der Praxis aber weiterhin besteht, betrifft die Konkretisierung, welche Tätigkeiten zu Abbrucharbeiten und welche zu Instandhaltungsarbeiten zählen. Hier hatten wegen des auslegungsfähigen Begriffes der "Abbrucharbeiten" in der Gefahrstoffverordnung sowohl das Malerhandwerk als auch der Bundesrat einen Nachbesserungsbedarf gesehen. Auch hatte der Bundesrat empfohlen, Genehmigungen auf diejenigen Betriebe einzuschränken, die Abbrucharbeiten im engeren Sinne ausführen, und hatte damit die Kritik des Malerhandwerks aufgenommen.

Eine Überarbeitung der Technischen Regel TRGS 519 soll dies neu regeln und damit klären. Zwar hatte der Verband eine Neufassung schon im Sommer 2026 erwartet. Doch daraus wurde nichts. "Derzeit gehen wir davon aus, dass die Neufassung 2027 erscheint", sagt Oliver Nicolai.

Wichtig für die Praxis: Wer im Rahmen der "funktionellen Instandhaltung" auf asbesthaltigen Untergründen arbeitet – etwa wenn Maler Tapete entfernen – und für wen eine unternehmensbezogene Anzeige für Instandhaltungsarbeiten bereits vorliegt, muss diese nicht bis zum 20. Dezember 2026 aktualisieren.

Werden Abbrucharbeiten, wie das Entfernen asbesthaltiger Bodenbeläge, durchgeführt, muss dagegen eine unternehmensbezogene Anzeige aktualisiert werden, weil eine Genehmigung für Abbrucharbeiten im niedrigen und mittleren Risiko ab 20. Dezember 2026 vorliegen muss.

>> Weitere Informationen zu den neuen Genehmigungen und zur TRGS 519 gibt es bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin BAuA.