Steuertipps für Handwerksbetriebe Ferienjobs im Handwerk: Was bei der Steuer zu beachten ist

Drei Anstellungsformen, drei unterschiedliche Steuerregeln – und bei den eigenen Kindern schaut das Finanzamt besonders genau hin. Ein Überblick für Arbeitgeber.

Paket packen
In den Ferien nutzen viele Schülerinnen und Schüler sowie Studierende die freie Zeit, um ihr Taschengeld aufzubessern. - © Halfpoint - stock.adobe.com

Handwerksbetriebe, die Schülerinnen und Schülern oder Studierenden einen Ferienjob anbieten, haben zwei Vorteile. Zum einen bekommen sie Unterstützung zur Entlastung des festangestellten Personals. Zum anderen könnte der Ferienjob der Einstieg in eine spätere Ausbildung im Betrieb sein. Was selbstständigen Handwerkern oftmals Kopfzerbrechen bereitet, ist die Frage, was in puncto Steuern bei einem Ferienjob zu beachten ist.

Ferienjob & Steuern: Verschiedene Möglichkeiten der Anstellung

Hier zunächst die drei gängigsten Anstellungsformen im Rahmen eines Ferienjobs:

  • Geringfügige Beschäftigung (sog. Minijob).
  • Kurzfristige Beschäftigung (sog. Aushilfsjob).
  • Reguläre Beschäftigung.

Bei jeder Form des Ferienjobs gelten in puncto Steuern unterschiedliche Regelungen, die Arbeitgeber neben den arbeitsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben beachten müssen.

Ferienjob & Steuern: Das gilt beim Minijob

Wird ein Schüler oder Studierender im Rahmen eines Ferienjobs im Handwerksbetrieb beschäftigt, ist es bei der Steuer recht einfach. Der Arbeitgeber muss für den Minijobber pauschale Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie ein paar Umlagen und eine zweiprozentige Pauschalsteuer an die Minijob-Zentrale abführen. Damit ist steuerlich alles erledigt.

Aktuell darf im Rahmen eines Minijobs das Minijobgehalt nicht mehr als 603 Euro im Monat betragen. Die Pauschalbeiträge, die an die Minijobzentrale abzuführen sind, sind vom Arbeitgeber zusätzlich einzukalkulieren.

Inhaber von Handwerksbetrieben, die in der Ferienzeit auf Ferienjobs angewiesen sind, können potenzielle Ferienjobber mit Vorteilen bei der Steuer ködern. Denn auch Minijobbern dürfen zusätzlich zu ihrem Höchstverdienst steuerfreie Gehaltsextras zugewandt werden, wie etwa das Deutschlandticket oder die Überlassung eines betrieblichen Smartphones, mit dem der Ferienjobber zu 100 Prozent privat telefonieren oder surfen darf.

Praxis-Tipp: Der Minijob hat auch für Ferienjobber einen entscheidenden Vorteil. Bei dieser Form des Ferienjobs, ist das Thema Steuererklärung vom Tisch. Denn das Minijobgehalt muss in der Steuererklärung des Minijobbers nicht angegeben werden.

Ferienjob & Steuern: Kurzfristige Beschäftigung

Wird ein Ferienjob im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung gewählt, hat der Arbeitgeber bei der Steuer ein Wahlrecht. Er kann die einzubehaltende und ans Finanzamt abzuführende Steuer für den Ferienjob entweder nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (sog. ELStAM) des Schülers oder Studierenden ermitteln oder der Arbeitgeber führt pauschal 25 Prozent Lohnsteuer ans Finanzamt ab.

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt bei einem Ferienjob mit dem Wahlrecht bei der Steuer übrigens vor, wenn die Beschäftigung von vornherein auf längstens drei Monate (90 Tage) oder auf längstens 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahrs begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird.

Enorme Vorteile bietet der Ferienjob in Form einer kurzfristigen Beschäftigung übrigens nicht bei der Steuer, sondern bei der Sozialversicherung. Denn sind die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung erfüllt, dann fallen keine Beiträge zur Sozialversicherung an.

Wird die Lohnsteuer nach den ELStAM ermittelt, muss der Arbeitgeber zu Beginn des Ferienjobs die Steuer-Identifikationsnummer anfordern. Wichtig ist auch die Antwort des Ferienjobbers, ob er vor der Beschäftigung noch weitere kurzfristige Aushilfsjobs hatte. Wenn ja, sind die Arbeitstage zu berücksichtigen und es ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung überhaupt noch gegeben sind. Die schriftliche Bestätigung des Ferienjobbers sollte – wie die Steuer-Identifikationsnummer – bei den Lohnunterlagen aufbewahrt werden.

Praxis-Tipp: Wird die Steuer bei einem Ferienjob in Form einer kurzfristigen Beschäftigung nach den ELStAM berechnet, kann der Schüler oder Studierende nach Ablauf des Jahres beim Finanzamt eine Steuererklärung einreichen und bekommt so in der Regel die kompletten Steuern wieder erstattet. Führt der Arbeitgeber die 25-prozentige Pauschalsteuer ab, bekommt der Ferienjobber diese nicht zurückerstattet.

Ferienjob & Steuern: Normale Beschäftigung

Liegen die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung nicht vor und soll der Verdienst im Ferienjob mehr als 603 Euro betragen, muss der Arbeitgeber eine reguläre Anstellung vornehmen. Für den Ferienjob gelten bei einer normalen Anstellung bei der Steuer keine Besonderheiten im Vergleich zu den übrigen Mitarbeitern.

Regulär bedeutet: Die monatlich abzuführende Lohnsteuer ans Finanzamt wird nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) des Ferienjobbers ermittelt. Dazu muss vom Schüler oder Studierenden dessen Steuer-Identifikationsnummer erfragt und bei den Lohnunterlagen aufbewahrt werden. Über diese Steuer-ID kann der Arbeitgeber dann die ELStAM jeden Monat abrufen.

Ist es der erste Ferienjob und die Steuer-Identifikationsnummer ist nicht auffindbar? Dann muss sie beim Bundeszentralamt für Steuern erneut angefordert werden. Das sollte umgehend passieren, weil die Übermittlung dieser Steuer-ID per Post erfolgt und bis zu zwei Wochen dauern kann.

Bei einer regulären Beschäftigung muss der Arbeitgeber auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Rentenversicherung einbehalten und abführen. Nur Beiträge zur Arbeitslosenversicherung müssen für einen Ferienjobber nicht einbehalten und abgeführt werden.

Praxis-Tipp: Übersteigt das zu versteuernde Einkommen des Schülers oder Studierenden aus dem Ferienjob den Grundfreibetrag nicht (2025: 12.096 Euro), dann gibt es die einbehaltene Steuer aus einem regulären Beschäftigungsverhältnis vom Finanzamt zurückerstattet. Dazu muss für das betreffende Steuerjahr jedoch eine Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht werden.

Ferienjob & Steuern: Anstellung der eigenen Kinder

Sind die Kinder eines selbstständigen Handwerkers Schüler oder Studierende und werden im Rahmen eines Ferienjobs im Handwerksbetrieb beschäftigt, schauen die Finanzämter bei der Steuer meist ganz genau hin. Denn es soll verhindert werden, dass solche Beschäftigungsverhältnisse nur auf dem Papier bestehen, um Steuern sparen zu können.

Praxis-Tipp: Werden eigene Kinder im Betrieb im Rahmen eines Ferienjobs beschäftigt, sollte bei der Steuer Vorsorge getroffen werden, dass die Gehaltszahlungen den Gewinn mindern dürfen. Vorsorge bedeutet, dass Nachweise geführt und bei den Geschäftsunterlagen aufbewahrt werden. In diesen Nachweisen sollte aufgezeichnet werden, an welchen Tagen das Kind in welcher Zeit welche Arbeiten für den Handwerksbetrieb erledigt hat.