Fahrtenbuch, Umsatzsteuer & Co. 9 Steuerinfos zum Jahresende

Showdown bei den Steueränderungen 2026: Vom Wechsel von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung ab 1. Januar bis zur Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Speisen in der Gastronomie.

Pünktlich um Mitternacht wechselt in der Silvesternacht der Umsatzsteuersatz auf Speisen von 19 auf sieben Prozent. - © artissp - stock.adobe.com

1. Kleinunternehmerregelung ade?

Lag der Gesamtumsatz eines selbstständigen Handwerkers, der bislang beim Finanzamt als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer nach § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) registriert war, im Jahr 2025 über 25.000 Euro? Wenn ja, dann muss zwingend zum 1. Januar 2026 zur umsatzsteuerlichen Regelbesteuerung gewechselt werden. Will heißen: Ab nächstem Jahr muss in den Ausgangsrechnungen dann Umsatzsteuer ausgewiesen werden und aus den Eingangsrechnungen von anderen Unternehmen besteht ein Anspruch auf Vorsteuererstattung.

2. Vorsteuerabzug durch Wechsel?

Wechselt ein Kleinunternehmer nach § 19 UStG ab 1. Januar 2026 zur Regelbesteuerung, könnte folgender Sachverhalt auftauchen. Im Jahr 2025 (noch im Rahmen der Kleinunternehmerregelung) wurde Ware für 11.900 Euro gekauft, die erst im Jahr 2026 verkauft wird.

Folge: Im Jahr 2025 dürfte wegen der Kleinunternehmerregelung kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Bei Verkauf im Jahr 2026 gilt aber die Regelbesteuerung und der Umsatz aus dem Warenverkauf unterliegt der Umsatzsteuer. Die Frage, die sich hier stellt: Darf der Vorsteuerabzug ausnahmsweise im Jahr 2026 nachgeholt werden. Antwort: Leider nein (BMF-Schreiben v. 10.11.2025, Az. III C 2 – S 7300/00080/004/016).

3. Senkung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie

Betreiben Handwerker (insbesondere Metzger und Bäcker) auch ein Café oder einen Imbiss mit Möglichkeit zum Vor-Ort-Verzehr, gibt es steuerlich gute Nachrichten. Der Bundesrat hat dem Steueränderungsgesetz 2025 grünes Licht gegeben. Ab 1. Januar 2026 fallen auf den Verkauf von Speisen im Restaurant nur noch sieben Prozent Umsatzsteuer an. Die Freude wird ein wenig getrübt, weil schnellstmöglich die Anpassungen in der elektronischen Kasse und in der Buchhaltung vorgenommen werden müssen. Am besten gleich Kontakt mit dem Kassenhersteller aufnehmen. Wichtig zu beachten: Bei Verkauf von Getränken im Restaurant ändert sich zum Jahreswechsel nichts. Hier werden weiterhin 19 Prozent Umsatzsteuer fällig.

4. Geminderter Umsatzsteuersatz: Was gilt in der Silvesternacht?

Wer in der Silvesternacht Gäste bewirtet, muss seine Kasseneinstellung so programmieren, dass für ausgegebene Speisen am 31. Dezember 2025 bis 24 Uhr noch 19 Prozent Umsatzsteuer ausgewiesen werden und am 1. Januar 2026 ab 0 Uhr dann die neuen sieben Prozent. Am besten frühzeitig den Kassenhersteller kontaktieren und klären, wie diese Umstellung in die Kassensoftware eingepflegt wird.

Im Rahmen der Verfahrensdokumentation sollten die Schritte zur Änderung der Kassensoftware aufgezeichnet und aufbewahrt werden. Bei einer Kassen-Nachschau oder bei einer Betriebsprüfung wird der Prüfer wissen wollen, was an der Kasse geändert wurde. Eine Übergangsregelung, nach der für die gesamte Silvesternacht bei Abrechnung ab 1. Januar 2026 nach 0 Uhr insgesamt nur noch sieben Prozent Umsatzsteuer fällig werden, gibt es leider nicht.

5. Nachweise zu Bewirtungsaufwendungen

Bewirtet der Inhaber eines Handwerksbetriebs in der Weihnachtszeit oder zur Neujahrszeit Kunden, Geschäftspartner oder deren Mitarbeiter in einem Restaurant, gelten in puncto Betriebsausgabenabzug Besonderheiten. Als Betriebsausgabe abziehbar sind nur 70 Prozent der angemessenen Bewirtungskosten, vorausgesetzt, dass bestimmte Nachweise geführt und aufbewahrt werden. Welche Nachweise das sind, verrät ein aktuelles Infoschreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF-Schreiben v. 19.11.2025, Az. IV C 6 – S 2145/00026/005/033). Zu beachten: Zum Bewirtungsbeleg müssen Aufzeichnungen geführt werden, welche Personen aus welchem Grund bewirtet wurden. Beim Grund unbedingt darauf achten, dass dieser nicht zu allgemein ist. Besser ausführlich die Gründe für die Bewirtung beschreiben.

6. Freistellungsbescheinigung für Bauabzugsteuer

Wer Bauleistungen erbringt, sollte seinen Kunden eine Freistellungsbescheinigung zur Bauabzugsteuer aushändigen. Nur dadurch kann verhindert werden, dass ein Auftraggeber 15 Prozent Bauabzugsteuer von der Gegenleistung einbehält und ans Finanzamt überweist. Wichtig zu wissen: Die Freistellungsbescheinigung nach § 48b Einkommensteuergesetz (EStG) kann nicht mehr vor Ort im Finanzamt abgeholt werden. Alles geht nur noch elektronisch. Sowohl die Beantragung als auch die Übermittlung. Deshalb unbedingt mindestens rund zwei Wochen von der Antragstellung bis zur Übermittlung der Freistellungsbescheinigungen einplanen.

7. Digitaler Steuerbescheid 2026?

Werden Steuererklärungen per Elster in elektronischer Form ans Finanzamt übermittelt, sollten ohne Zustimmung der Steuerzahler ab 1. Januar 2026 auch die anschließenden Steuerbescheide nicht mehr per Post, sondern ausschließlich in digitaler Form zum Abruf bereitgestellt werden. Doch nun ruderte die Bundesregierung zurück. In einem Gesetzesentwurf ist der Starttermin für den rein digitalen Steuerbescheid nun ab 1. Januar 2027 vorgesehen (§ 122a Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung). 2026 werden die Steuerbescheide also noch in guter alter Tradition in Papierform im Briefkasten landen.

8. Fahrtenbuch ab 1. Januar 2026

Wird ein Fahrzeug des betrieblichen Fuhrparks kaum privat gefahren und das Finanzamt pocht darauf, dass für dieses Fahrzeug ein Privatanteil nach der sogenannten 1-Prozent-Regelung zu ermitteln ist? Wenn ja, dann sollte unbedingt noch bis zum Jahreswechsel ein Fahrtenbuch gekauft werden, egal, ob in Papierform oder ein elektronisches Fahrtenbuch. Dann heißt es, Disziplin an den Tag zu legen und pünktlich vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2026 jede einzelne Fahrt mit diesem Fahrzeug aufzeichnen. Nur so kann am Ende des Jahres der zu versteuernde Privatanteil im Zweifel nach der günstigeren Fahrtenbuchmethode steuerlich berücksichtigt werden.

9. Gewerkschaftsbeiträge 2026

Hat ein Arbeitnehmer außer seinen Gewerkschaftsbeiträgen keinerlei Werbungskosten, hat das Finanzamt automatisch den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro als Werbungskosten zum Abzug zulassen. Ab 2026 dürfen die Gewerkschaftsbeiträge dann erstmals zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag steuerlich abgesetzt werden.