Arbeitsrecht Vertrauensarbeitszeit: Wann Überstunden zählen

Vertrauensarbeitszeit kann im Handwerk gut funktionieren: Gerade bei Auftragsspitzen, Baustellen- oder Kundenterminen ist es hilfreich, wenn nicht jede Minute "abgestempelt" wird. Damit das Modell für beide Seiten fair bleibt, sollte aber klar sein, wann Mehrarbeit als Überstunden gilt – und wann nicht.

Vertrauensarbeitszeit funktioniert im Betrieb nur mit klaren Spielregeln: Arbeitszeiten erfassen, Mehrarbeit gezielt freigeben – und Überstunden nicht "nebenbei" entstehen lassen. - © Medienzunft Berlin - stock.adobe.com

Grundsätzlich gilt: Auch bei der Vertrauensarbeitszeit ist die geschuldete Arbeitszeit nicht "beliebig". "Bei der Vertrauensarbeitszeit kann es Überstunden geben, wenn man die geschuldete Arbeitszeit überschreitet", erklärt Jakob T. Lange, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Entscheidend ist: Überstunden entstehen nicht allein dadurch, dass Beschäftigte länger bleiben. Aus eigener Entscheidung dürfen Arbeitnehmer Überstunden grundsätzlich nicht einfach "ansammeln".

Verlangt oder erwartet: Wann Überstunden zählen

Ein typischer Fall ist die ausdrückliche Anweisung: Wenn die vereinbarte Arbeitszeit eigentlich beendet ist, aber der Betrieb kurzfristig noch etwas erledigt haben muss (z. B. Kunde, Baustelle, Notdienst, Fertigstellung), kann der Arbeitgeber Überstunden anordnen oder ausdrücklich darum bitten.

Daneben gibt es indirekt (faktisch) angeordnete Überstunden – im Arbeitsrecht oft "konkludent" genannt: Bekommt ein Mitarbeiter z. B. einen Acht‑Stunden-Tag vereinbart, aber Aufgaben in einem Umfang, der realistisch eher 16 Stunden erfordert, kann das als Überstunden-Verlangen durch die Arbeitsmenge gewertet werden. Denn: Innerhalb der Normalarbeitszeit ist das Pensum dann nicht zu schaffen.

Im Nachhinein gebilligt oder (selten) geduldet

Überstunden können auch nachträglich "abgesegnet" werden – selbst wenn es vorher keine klare Absprache gab. Lobt der Arbeitgeber die zusätzlich geleistete Arbeit ausdrücklich, kann das als Billigung gelten, so Lange. Ähnlich ist es, wenn der Arbeitgeber ein Zeitkonto einsieht und die dort erfassten Stunden gegenzeichnet.

Seltener – aber wichtig – ist die Duldung: "Das ist dann der Fall, wenn der Arbeitgeber weiß, dass Überstunden geleistet werden, er aber nicht einschreitet und sie weiter entgegennimmt", erklärt der Fachanwalt. Wenn also erkennbar regelmäßig länger gearbeitet wird und der Betrieb nichts dagegen unternimmt, können diese Zeiten als vom Arbeitgeber hingenommen gelten – mit entsprechenden Folgen (Ausgleich/Vergütung je nach Regelung). dpa/fre