Wenn bei Sanierungen asbesthaltige Abfälle anfallen, müssen Baubetriebe diese fachgerecht entsorgen. Wollen sie dies selbst erledigen, müssen sie spezielle Transportregeln für das Gefahrgut beachten. Seit diesem Jahr gilt hierbei eine neue Sondervorschrift. Sie ermöglicht einen Gefahrguttransport in loser Schüttung.

In vielen Gebäuden lauert noch Asbest. Bei Sanierungen müssen entsprechend belastete Dachziegel, Fassadenplatten, Putze, Kleber, Fußboden- oder auch Asphaltbeläge dann entfernt und später entsorgt werden. Grundsätzlich gelten Baumaterialien, die Asbest enthalten, als Gefahrgut – entsprechend müssen sie auch getrennt gesammelt und entsorgt werden. Hier gilt die Technische Regel für Gefahrstoffe "Asbest - Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten" (TRGS 519).
Bei vielen Arbeiten übernehmen Baubetriebe die Entsorgung und den Transport zur Entsorgungsstelle selbst. Erst seit diesem Jahr dürfen sie das allerdings unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Abfällen in loser Schüttung – also dann, wenn sie das Gefahrgut nicht in vorgesehene Behälter und Säcke verpacken können.
Asbest entsorgen: Nicht immer per Gefahrguttransport
Die Vorschriften für einen Gefahrguttransport sind streng, denn es handelt sich schließlich um gefährliche Stoffe, Materialien oder Gegenstände, die Gesundheit, Mensch, Tier und Umwelt gefährden können. Die Unternehmen müssen dabei wissen, ob es sich bei den Materialien um Gefahrgut handelt. Bei bauchemischen Produkten ist dies einfach, da die Information dem Sicherheitsdatenblatt und meist auch dem Gebinde zu entnehmen ist. Bei Abfällen muss der Erzeuger oder Transporteur ermitteln, ob der Abfall Gefahrgut ist. Asbesthaltige Abfälle sind grundsätzlich Gefahrgut.
Baubetriebe, die asbesthaltige Abfälle von Baustellen abtransportieren wollen, können allerdings auch eine Sondervorschrift nutzen, die es erlaubt, diese Abfälle zu transportieren, ohne dass man die Vorgaben eines Gefahrguttransports einhalten muss. Die Voraussetzung ist dabei, dass die Abfälle richtig verpackt sind. Gemeint ist hierbei die Sondervorschrift 168 im sogenannten Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, dem "Agreement concerning the International Carriage of Dangerous Goods by Road" – kurz ADR. Es handelt sich dabei um ein internationales Abkommen, das Regeln für den Transport gefährlicher Güter auf der Straße festlegt.
Zwar bleibt Asbest auch in der Sondervorschrift 168 als Gefahrgut eingestuft. Die Regelungen für Gefahrguttransporte nach den Vorgaben des ADR gelten dann jedoch nicht, wenn das Asbest so in ein natürliches oder künstliches Bindemittel – wie Zement, Kunststoff, Asphalt, Harze oder Mineralien – eingebettet oder daran befestigt ist, dass es während der Beförderung nicht zum Freiwerden gefährlicher Mengen lungengängiger Asbestfasern kommen kann. Das erklärt Dr. Klaus Kersting, Experte für Gefahrstoffe bei der BG Bau.
So müssen asbesthaltige Abfälle verpackt sein
Voraussetzung: Die Abfälle sind entsprechend verpackt. Ist dies gewährleistet, kann die Sonderregel auch auf mit Asbest kontaminierte Abfälle angewendet werden, die nicht mit einem Bindemittel gebunden sind – wie etwa der Inhalt von Staubsaugerbeuteln.
"Geregelt ist dies wiederum in der Richtlinie zur Durchführung der Gefahrgutverordnung (RSEB)", erläutert Kersting. Die Vorgaben zu den korrekten Verpackungen wiederum stehen in der TRGS 519. Sie sieht folgende Verpackungsmöglichkeiten vor:
Geeignete Behälter sind z. B.
- für körnige, gewebte oder stückige Abfälle: ausreichend feste Kunststoffsäcke,
- für grobe oder plattenförmige Asbestzementabfälle: z. B. Big-Bags,
- für stapelbare Asbestzementprodukte: Big-Bags, Platten-Big-Bags, Stapelung auf Paletten in staubdichter Verpackung
- für spritzasbesthaltige Abfälle: das Entsorgungsgerät selbst.
- bei Kleinmengen ist ein Fass ausreichend.
Sind die Bedingungen erfüllt, kann die Sondervorschrift 168 angewendet werden. Beim Transport müssen keine Gefahrgutvorschriften angewendet werden. So muss das Material z. B. bei der Berechnung der Kleinmenge nicht berücksichtigt werden.
Asbest als Gefahrguttransport: Neue Sondervorschrift
Doch nicht allen Betrieben ist es möglich, die mit Asbest belasteten Abfälle von Baustellen zu verpacken. Bis im vergangenen Jahr mussten sie dann spezielle Entsorgungsfirmen beauftragen. Mit einer weiteren Sondervorschrift im ADR hat der Gesetzgeber dies jedoch 2025 geändert.
"Wenn Betriebe die Sondervorschrift 168 nicht anwenden können, ist der Transport nach der Sondervorschrift 678 möglich", sagt Klaus Kersting. Dies treffe beispielsweise auf feste Abfälle aus Straßenbauarbeiten, einschließlich mit freiem Asbest kontaminierter Asphaltfräsabfälle sowie deren Kehrrückstände oder große mit freiem Asbest kontaminierte Gegenstände aus zu sanierenden Bauwerken oder Gebäuden zu. Diese Transporte seien dann Gefahrguttransporte in loser Schüttung. Sie setzen voraus, dass die Betriebe, die sie durchführen, die entsprechenden Vorschriften für Gefahrguttransporte einhalten.
Den Aufwand für andere Gefahrguttransporte können die Betriebe allerdings bei Inanspruchnahme der Kleinmengenregelung bzw. der sogenannten 1.000-Punkte-Regel deutlich reduzieren. Diese Ausnahmen sieht das Gesetz vor. Handwerkliche Baubetriebe nutzen dies nach Angaben der BG Bau meist schon. Zu beachten ist laut Klaus Kersting allerdings, dass regelmäßig Schulungen der am Gefahrguttransport beteiligten Personen erforderlich sind. Diese könnten die Unternehmen aber selbst durchführen.
>> Hintergründe zu den Schulungen und der Berechnung der Kleinmengenregelung gibt es hier.
>> Hier erfahren Sie weitere Details über die neue Sondervorschrift 678.