Die Finanzverwaltung hat klargestellt: Wird eine Wallbox als eigenständige Leistung installiert, gilt das nicht als Bauleistung nach § 13b UStG – auch dann nicht, wenn zusätzlich die Stromleitung ertüchtigt wird. Damit entfällt die Umkehr der Steuerschuldnerschaft. Wo Handwerker bei anderen Zweifelsfällen nachschlagen können.
Erbringt ein Unternehmen Bauleistungen und erbringt auch der Auftraggeber selbst Bauleistungen, die mindestens zehn Prozent seines Weltumsatzes ausmachen, muss er die Umsatzsteuer des leistenden Unternehmers ans Finanzamt abführen. Man spricht hier von der Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 Umsatzsteuergesetz, die oftmals auch als Reverse-Charge-Verfahren bezeichnet wird.
Installation Wallbox Bauleistung im Sinne von § 13b UStG?
Nach einem Beschluss auf Bund-Länder-Ebene hat sich die Finanzverwaltung nun zu der Frage positioniert, ob die Installation einer Wallbox als Bauleistung im Sinne von § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG einzustufen ist. Antwort: Nein. Zumindest dann nicht, wenn die Installation als eigenständige Leistung erbracht wird. Diese Auffassung gilt auch dann, wenn neben der Installation der Wallbox auch die Ertüchtigung der Stromleitung erfolgt.
Steuertipp: Ist bei anderen Leistungen nicht klar, ob es sich um Bauleistungen im Sinne von § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG handelt, empfiehlt sich ein Blick in Abschnitt 13b.3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses. Diesen Anwendungserlass muss man übrigens nicht kaufen. Er findet sich unter www.bundesfinanzministerium.de. dhz
