Seit Januar gilt eine wichtige Neuregelung: Wer Angehörige finanziell unterstützt, kann dies nur noch dann von der Steuer absetzen, wenn die Zahlung per Überweisung erfolgte. Ein aktuelles Schreiben des Finanzministeriums klärt nun die Details.
Viele Steuerzahler unterstützen Kinder, für die sie kein Kindergeld mehr bekommen, oder unterstützen Elternteile finanziell. Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen die Unterhaltszahlungen bis zu einem Betrag von 12.096 Euro als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden (§ 33a Abs. 1 Satz 1 EStG). Wichtig: Seit dem 1. Januar 2025 klappt es mit dem Abzug nur, wenn die Zahlungen unbar auf ein Konto des Unterhaltsempfängers geleistet werden.
Neues BMF-Schreiben zu Unterhaltsleistungen
In zwei Infoschreiben erläutert das Bundesfinanzministerium ausführlich die Voraussetzungen und Besonderheiten beim Abzug von Unterhaltsleistungen. Dies betrifft Leistungen an Angehörige nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG (BMF, Schreiben v. 15.10.2025, Az. IV C 3-S2285/00031/001/024) sowie Unterhaltsleistungen für im Ausland lebende Angehörige (BMF, Schreiben v. 15.10.2025, Az. IV C 3-S2285/00031/001/025).
Zur Voraussetzung ab dem 1. Januar 2025 der "unbaren" Zahlung auf "ein Konto des Unterhaltsempfängers" ist Folgendes zu beachten:
- Überweisungen sind durch Kontoauszüge oder Buchungsbestätigungen nachzuweisen.
- Bei Unterstützung mehrerer Personen, die zusammen in einem Haushalt leben (z. B. wenn ein Kind beide Elternteile finanziell unterstützt), genügt es, wenn die gesamte Zahlung auf das Konto einer Person überwiesen wird.
- Wird die Zahlung auf ein Konto überwiesen, das nicht auf den Namen des Unterhaltsempfängers lautet, scheidet der Abzug einer außergewöhnlichen Belastung aus. Ausnahme: Wenn die Zahlung zur Begleichung der Miete direkt an den Vermieter oder für Versicherungsbeiträge direkt an die Versicherung überwiesen wird, dürfen diese Zahlungen steuerlich abgesetzt werden.
- Werden Zahlungen über einen Zahlungsdienstleister abgewickelt und ist nicht nachweisbar, welchem Bankkonto diese Zahlung letztlich zugeordnet werden kann, scheidet der steuerliche Abzug leider aus.
Steuertipp: Wer seine Lieben finanziell unterstützen möchte, sollte am besten seinen Steuerberater einschalten, der dafür sorgt, dass die Voraussetzungen für den Abzug einer außergewöhnlichen Belastung eingehalten werden. dhz
