Steuertipp Steuerfreier Kindergartenzuschuss: Der Win-Win-Bonus

Mitarbeiter motivieren und gleichzeitig Steuern sparen: Der Zuschuss zur Kinderbetreuung macht es möglich. Welche Regeln zu beachten sind, damit der Bonus für Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgabenfrei bleibt und nicht zur Steuerfalle wird.

Leistet der Arbeitgeber einen Zuschuss zu den Gebühren für den Kindergartenplatz eines Kindes des Mitarbeiters oder übernimmt er die Kosten komplett, kann diese übernommene Zahlung nach § 3 Nr. 33 EStG komplett steuerfrei sein - © tom_nulens - stock.adobe.com

Selbständige Handwerker haben verschiedene Möglichkeiten, ihre Mitarbeiter zu motivieren. Eine Möglichkeit ist es, Mitarbeitern mit Kindern einen Zuschuss zu den Kindergartengebühren zu gewähren oder die Gebühren komplett zu übernehmen. Dieses Gehaltsextra ist bei Einhaltung einiger Voraussetzungen sogar komplett steuerfrei.

Leistet der Arbeitgeber einen Zuschuss zu den Gebühren für den Kindergartenplatz eines Kindes des Mitarbeiters oder übernimmt er die Kosten komplett, kann diese übernommene Zahlung nach § 3 Nr. 33 EStG komplett steuerfrei sein. Dafür müssen aber folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Die Voraussetzungen sind entscheidend für die Steuerfreiheit

Die Zahlung des Arbeitgebers muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen. Die Steuerfreiheit kippt, wenn ein Arbeitnehmer bisher brutto 3.000 Euro erhalten hat und wegen der Übernahme der Kindergartengebühren von 420 Euro das Bruttogehalt nur noch 2.580 Euro beträgt (= Entgeltumwandlung).

Weitere Voraussetzung für die steuerfreie Übernahme der Kindergartengebühren ist, dass das Kind noch nicht schulpflichtig ist. Diese Voraussetzung ist so lange erfüllt, bis das Kind eingeschult wird (R 3.33 Abs. 3 Lohnsteuerrichtlinien). Wichtig ist auch, dass der Mitarbeiter dem Arbeitgeber Nachweise über die Höhe der Kindergartengebühren und die noch nicht erfolgte Einschulung des Kindes aushändigt. Diese Nachweise im Original muss der Arbeitgeber bei den Lohnunterlagen aufbewahren.

Steuertipp: Begünstigt sind nur Zahlungen des Arbeitgebers an den Kindergarten oder Zuschüsse zu Kindertagesstätten, Kinderkrippen oder zu Ganztagesstellen. Werden Zahlungen für Sprachunterricht im Kindergarten oder für die Beförderung des Kindes auch vom Arbeitgeber übernommen, sind diese Zahlungen nicht steuerfrei. dhz