Steuertipp Höhere Werbungskosten für Berufskraftfahrer und Leiharbeitnehmer

Gute Nachrichten für Lkw-, Kran- und Busfahrer sowie für Leiharbeitnehmer: Sie können unter bestimmten Voraussetzungen einen höheren Werbungskostenabzug für den Arbeitsweg geltend machen. Zwei aktuelle Urteile bestätigen diesen Anspruch. Diese Bedingungen müssen dafür erfüllt sein.

Fahrtkosten in der Steuererklärung
Berufskraftfahrer und Leiharbeiter profitieren von zwei aktuellen Urteilen: Sie können höhere Steuerentlastungen bei den Fahrtkosten bekommen. - © miss irine - stock.adobe.com / generiert mit KI

Berufskraftfahrer und Leiharbeiter aufgepasst: Zwei aktuelle Urteile des Bundesfinanzhofs und des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg dürften zu höheren Steuerentlastungen und damit zu einem größeren Haushaltseinkommen führen.

Lkw-Fahrer: Erste Tätigkeitsstätte beim Arbeitgeber?

Das erste Urteil betrifft den Fall von Berufskraftfahrern, die die ganze Woche mit ihrem Lkw oder Bus außerhalb der Einrichtung ihres Arbeitgebers tätig sind. Es greift, wenn sie nur einmal pro Woche in dieser Einrichtung für vier Stunden vorbeischauen und dort nur unwesentliche Aufgaben erledigen. Die Richter des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg sind der Auffassung, dass ein Berufskraftfahrer in diesem Fall an der Einrichtung des Arbeitgebers keine erste Tätigkeitsstätte hat (Urteil v. 25.2.2025, Az. 15 K 3114/23).

Das Urteil hat steuerlich folgende Konsequenzen:

  • Die Fahrtkosten zur Einrichtung des Arbeitgebers können mit der Dienstreisepauschale als Werbungskosten geltend gemacht werden. Das sind 0,30 Euro je Kilometer für jeden gefahrenen Kilometer (also die zurückgelegten Kilometer für die Hin- und Rückfahrt).
  • Als Fahrtkosten könnten auch die nachgewiesenen Kilometerkosten für die Fahrt mit dem Privat-Pkw als Werbungskosten abgezogen werden.
  • Dauert der Arbeitstag länger als acht Stunden, darf man zusätzlich zu den Fahrtkosten auch eine Verpflegungspauschale von 14 Euro je Tag als Werbungskosten steuerlich absetzen.

Leiharbeitnehmer in unbefristeten Arbeitsverhältnissen: Dienstreisepauschale als Werbungskosten?

Im zweiten Streitfall, den der Bundesfinanzhof behandelt hat, geht es um einen Leiharbeitnehmer, der mit seinem Arbeitgeber ein unbefristetes Arbeitsverhältnis hatte und an einen anderen Betrieb verliehen wurde. Der Leiharbeitnehmer machte für die Fahrten zur Einrichtung des Kunden die Dienstreisepauschale als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt verweigerte das und ließ nur die geringere Entfernungspauschale zum Abzug zu.

Begründung des Finanzamts: Der Leiharbeitnehmer hat an der Einrichtung des Kunden (sog. Entleiher) eine erste Tätigkeitsstätte.

Dieser Auffassung folgte der Bundesfinanzhof jedoch nicht und stufte die Einrichtung des Kunden nicht als erste Tätigkeitsstätte des Leiharbeitnehmers ein (BFH, Urteil v. 17.6.2017, Az. VI R 22/23). Seine Auffassung begründeten die Richter des Bundesfinanzhofs folgendermaßen:

  • Nach § 1 Abs. 1b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung zum 1. April 2017 darf der Verleiher denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinanderfolgende Monate dem Kunden (sog. Entleiher) überlassen.
  • Das bedeutet: Eine unbefristete Überlassung oder eine Überlassung von vornherein für die Dauer von mehr als 48 Monaten ist nicht möglich. Und somit kann keine erste Tätigkeitsstätte beim Kunden angenommen werden.

Praxis-Tipp: Die Urteilsgrundsätze greifen selbst dann, wenn ein Leiharbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber ein unbefristetes Arbeitsverhältnis hat. Sie gelten auch dann, wenn die Arbeitnehmerüberlassung bereits vor der Gesetzesänderung zum 1. April 2017 begonnen hat.

Leiharbeitnehmer: Diese Werbungskosten sind ohne erste Tätigkeitsstätte absetzbar

Hat ein Leiharbeitnehmer beim Kunden also keine erste Tätigkeitsstätte, kann er folgende Werbungskosten geltend machen:

  • Für die Fahrtkosten zur Einrichtung des Kunden mit dem Privat-Pkw darf man entweder 0,30 Euro je Kilometer für die Hin- und Rückfahrt geltend machen oder höhere nachgewiesene tatsächliche Kilometerkosten.
  • Bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln dürfen die tatsächlichen Fahrtkosten als Werbungskosten abgezogen werden.
  • Für die ersten drei Monate der Arbeitnehmerüberlassung darf zusätzlich eine Verpflegungspauschale von 14 Euro je Tag steuerlich abgesetzt werden. Voraussetzung: Die Abwesenheit von zu Hause war an einem Tag länger als acht Stunden.

Wann kann ein Leiharbeitnehmer doch eine erste Tätigkeitsstätte haben?

Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 17. Juni 2025 greifen nur dann nicht, wenn ein Leiharbeitnehmer von seinem Arbeitgeber befristet für die Dauer der Überlassung an einen Kunden angestellt wird. In diesem Fall ist von einer dauerhaften Zuordnung zur Einrichtung des Kunden auszugehen. Damit hat der Leiharbeitnehmer beim Kunden eine erste Tätigkeitsstätte. In diesem Fall darf für Fahrten zwischen Wohnung und Einrichtung des Kunden (= erste Tätigkeitsstätte) nur die Entfernungspauschale als Werbungskosten abgesetzt werden.